für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. 2. Freitags, den 6. Zanuar 1843. Das sächsische Censurwescn. (Fortsetzung zu No. 85 d. vor- Jahrg.) Stellten wir uns in den vorigen Abschnitten die Aufgabe, die frühesten Censurverhältnissc Sachsens näher ins Auge zu fassen, so ist nunmehr unsere Aufgabe die: 1) zu sehen, wie sich die sächs. Censur gestaltete wahrend der französischen Suprematie und 2) welches gegenwärtig die Function der Censur ist. Was die erste der genannten Fragen anlangt: „wie ge staltete sich die sächs. Censur während der französischen Su prematie?" so könnten wir uns wohl hier mit einer ganz allgemeinen Antwort begnügen, mit einer Antwort, die sich Jeder leichtlich selbst geben könnte. Da sich's jedoch hier hauptsächlich darum handelt, die Grundsätze näher kennen zu lernen, auf welche in Sachsen während der verschiedensten Zeitperioden das Institut der Censur basirt war, so dürfte es doch auch nicht am Unrechten Orte sein, hier wenigstens die Dinge schärfer hervorzuheben, durch welche namentlich unsere Censur in der Zeit der Fremdherrschaft zu einem in der Thal höchst beengenden Institut umgestaltet ward. Die dabei in Betracht kommendenBcweisstellen aus den sächs. Gesetzsamm lungen befinden sich im Oock. August, lll. Fortsetzung I. Ab theilung 3ter Anhang, und die erste hierher gehörende Ver ordnung ist ein Rescript vom 12. Sptbr. 1807, betreffend die Censur katholischer geistlicher Schriften. In dieser Ver ordnung wird festgesetzt, daß „die Censur der in den sächs. Landen zum Druck zu bringenden römisch-katholischen dog matischen, liturgischen, Erbauungs- und zu dem Unterrichte in dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnisse bestimm ten, nicht minder theologisch-polemischen, ingleichen die Ge schichte der römisch-katholischen Kirche betreffenden Schriften, welche von katholischen Verfassern herrühren, durch den je desmal in den sächs. Landen anwesenden Vicurium spostoli- cum, oder diejenigen katholischen Geistlichen, welche von ihm Auftrag erhalten, verrichtet werden sollen." Dabei wird aber hinzugefügt — und dies ist zugleich die Stelle in dem Re script, auf welche wir namentlich Hinweisen zu müssen glau- 10r Jahrgang. den —:^„Bemeldete Censoren haben sich auch nach dem im Jahre 1779 gemachten Censur-Rcgulative, insoweit sol ches nach den neuesten Ereignissen annoch An wendung findet, zu richten." Dieses Censur-Regulativs ist oben in Nr. 85 d. Bl. ausführlich gedacht worden, und erinnert man sich der politischen Ereignisse, welche nur kurze Zeit vor dem Erlaß des ebengenannten Rescripts erfolgt wa ren, so kann man nicht in Zweifel sein, worauf die zuletzt angeführten Worte des Rescripts zielten. Das Ereigniß, welches unzweifelhaft den entschiedensten Einfluß auf den Erlaß dieses Rescripts äußerte, war der am 11. Dec. 1806 zu Posen abgeschlossene Friede zwischen Frankreich und Sachsen, in welchem es ausdrücklich hieß: „Da die Gesetze und Acten, welche das in Deutschland bestehende Recht des Gottesdien stes bestimmen, durch die Auflösung des ehemaligen deutschen Reichskörpers nbgeschafft und übrigens nicht mit den Grund sätzen verträglich sind, auf welche die Conföderation gegrün det ist; so soll die Ausübung des katholischen Gottesdienstes im ganzen Königreiche Sachsen der Ausübung des lutheri schen Gottesdienstes ganz gleich gestellt werden, und die Un- terthancn beider Religionen (Confcssionen), ohne Einschrän kung, die nämlichen bürgerlichen und politischen Rechte ge nießen." Und war in der Zeit, als die Bedingungen dieses Friedens der Oeffentlichkeit übergeben wurden, die Vermu- thung, daß Napoleon die eben angeführte Bedingung aus Gefälligkeit für Friedrich August dictirt habe, so ist cs auf der andern Seite auch mehr als wahrscheinlich, daß dies ganze Rescript vom 12. Sptbr. 1807 einzig und allein nur eine man kann wohl sagen politische Erhebung des Katholi- cismus in Sachsen zur Absicht hatte. Welche Motive frei lich den Gesetzgeber dabei vorzüglich leiten mochten, braucht hier nicht erst noch auseinandergeseht zu werden, aber daß jedenfalls der Zusammenhang der Dinge der war, wie wir ihn eben angaben, scheint auch noch daraus besonders her- vorzugchen, daß in dem Frieden rücksichtlich der angeführten Bestimmung ausdrücklich gesagt war: „Se. Majestät der Kaiser macht dies zu einer ganz besonderen Bedingung."