Erscheint »»trr Sonntags tä,l ich. — ViS Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Sigent-»m «es Börsendereiii» der Deutschen Buchhändler. 228. —— Leipzig, Dienstag den 1. October. —— 1867. Amtlicher Lheil. Bekanntmachung. Wir bringen wiederholt zur Kenntniß, daß alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neue Auflagen des deutschen Buchhandels an die I. C- Hinrichs'sche Buchhandlung in Leipzig behufs Aufnahme in das Verzeichniß der „Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buchhandels" im amtlichen Theile des Börsenblattes unverlangt ein zusenden sind, wobei wir vorgekommener Reklamationen wegen die Grundsätze bekannt machen, nach welchen die Aufnahme stattfindet i 1) Jedes aufzunehmende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses in nuturu vorliegen; bloße Titeleinsen dungen haben ohne Berücksichtigung zu bleiben. 2) Die Einsendung hat dem Zwecke entsprechend alsbald nach Erscheinen, sowie ausschließlich ohne vorherige beson dere Aufforderung zu erfolgen. 3) Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß die Nummer oder das Heft, womit die Berechnung erfolgt, in das Neuigkeitsverzeichniß aufgenommen; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viermal iin Jahre, auch wenn sie einzeln oder öfter berechnet werden. 4) Demgemäß sind zur Aufnahme berechtigt: ») sämmtliche in den deutschen Staaten des früheren Deutschen Bundes und in den deutschen Cantonen der Schweiz erscheinende neuen Werke, gleichviel in welcher Sprache sie verfaßt sind; b) die Erzeugnisse des Auslandes in deutscher oder einer der beiden klassischen Sprachen, soweit sic in den deutschen Buchhandel kommen. 5) Dagegen sind von der Ausnahme ausgeschlossen: -) bereits verzeichnete Artikel, welche ohne weitere Veränderung wiederholt als „neue Ausgabe" erscheinen oder in Form von Bänden, Lieferungen, oder auch complet von neuem ausgegeben werden; K) im Auslande erscheinende Werke in fremden lebenden Sprachen. Berlin, Gotha und Leipzig, October 1867. Der Vorstand des Äörsenvereins der Deutschen üuchtMdier. Julius Springer. E. F. Thienemann. Franz Wagner. Bekanntmachung. Durch K. 3. sub 4. des Statutes wird jedes Mitglied des Börsenvercins verpflichtet: „jede Veränderung in den Theilhabern oder der Firma eines Geschäfts dem Vorstande sofort anzuzeigen". Nur wenn dies wirklich geschieht, ist der Vorstand im Stande, die von ihm zu führende Buchhändlerrollc in Ordnung zu halten. Wir sehen uns veranlaßt, obige Bestimmung des Statutes mit der wiederholten Aufforderung in Erinnerung zu bringen: alle Veränderungen in den Firmen und in den Theilnehmern eines Geschäfts durch Einsendung eigenhändig Unterzeichneter Circulare oder sonst bei dem Börsenarchivariat anzuzeigen. Berlin, Gotha und Leipzig, October 1867. Der Vorstand drs üörscnvercins der Deutschen Ouchhänöler. Julius Springer. E. F. Thienemaun. Franz Wagner. 366 Dler»»ddreißigster Jahrgang.