für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 8?. Dienstags, den 31. October 183?. Aus den Berathungcn der ersten Kammer der Sächs- Ständeversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. (Fortsetzung.) Herr Staatsminister von Könneritz führtemun noch zur Rechtfertigung der Verordnung und Widerlegung besten, was vom Hern. vr. Deutrich gesagt worden, an: Wenn die Verfastungsurkunde §. 35 bestimme, daß die Angele genheiten der Presse durch ein Gesetz geordnet werden soll-' ten, so könne darunter doch nur verstanden werden, daß dies in sofern geschehen solle, als es dabei eines Gesetzes : bedürfe. Eines solchen habe es aber nicht bedurft, da die ^ Verordnung blos die bereits gesetzlich bestandenen Anord nungen zusammengestellt habe. Wenn daher Herr v>. j Deutrich beantragen wolle, die Erklärung an die Regie-^ rung zu bringen, die Stande waren überzeugt, daß manches Bestimmungen eines Gesetzes bedurft hatten, so müßten dafür erst speciellere Data angegeben werden. Herr Di. - Deutrich habe zwar die Abgabe für Eensurscheine ange- führt, allein daß Eensurgebühren erhoben werden könnten, ! liege schon in der früheren Gesetzgebung, und cs sei hier nur regulier worden, wie sie erhoben werden sollten. In Be-! treff der Bestimmung wegen Entschädigung der Buchhänd ler bei Eonsiscalion von Büchern vergesse Herr Dr. Deut lich, daß in der Verordnung nicht bestimmt worden, was ' der Buchhändler zu fordern habe, sondern nur von der Ad- ministrativbehörde erklärt, was sie gebe; es sei Jenem der ; Rechtsweg durchaus nicht abgcschnitten. Was endlich die > gegen die Feststellung von Strafbestimmungen und gegen ^ die Behördenorganisation erhobenen Bedenken anlange, so fänden erstere bei allen Polizeiverordnungen Statt und zu ' »r Jahrgang. letzterer bedürfe cs, abgesehen von der Geldbewilligung, nicht erst der Zustimmung der Stände. Hierauf erklärte Herr Reg. Rath von Earlowitz, die Ueberzeugung, daß der Verordnung Gegenstände einverleibt ! wären, die mehr der Gesetzgebung angehörten, müsse er theilen, komme es aber nur darauf an, zwischen den Aus- ^ drücken zu wählen, so sehe er nicht ab, warum nicht auch > den von der Deputation gewählten milderen Worten beizu pflichten sei, da stein der Hauptsache ganz dasselbe sagten. ! Auch Herr Amtshauptmann von Welch erklärte sich für ; den Vorschlag der Deputation, da ihm die feste Ueberzeu- I gung zu Grunde liege, daß die Regierung nicht beabsich tigt habe, durch die Verordnung in das Gebiet der Gesetz gebung hinüber zu gehen, in der Fassung des Herrn Dr. Deutrich aber der Regierung eine directe Ueberschreitung ihres Befugnisses schuld gegeben werde. Zuletzt erinnerte noch Hr. Superint. Dr. Großmann, daß man, welches auch die Ausdrücke sein möchten, in welchen die Kammer sich zu fassen belieben werde, doch ge wiß dem §. 35 der Vcrfassungsurkunde nicht die ganz all gemeine Deutung geben könne, wie vorhin versucht wor den. Es gehe dies nicht nur aus den Worten hervor, welche ganz unzweideutig auf ein bestimmtes Princip hinwiesen und ein festes Anhalten gewährten, sondern auch aus der Geschichte der Entwerfung der Verfassungsurkunde selbst. In sofern müsse er dem Herrn Hr. Deutrich beistimmen, daß hier wohl eine Ueberschreitung des Gebietes der Ver ordnung Statt gefunden habe, um so mehr, als jene Ver ordnung nur einen Monat vor Zusammentritt der Stände erlassen worden sei; Herr Staatsminister Nostitz und Jän- ckendorf aber entgegnete hierauf, das letzteres nur etwas rein Zufälliges gewesen sei, was seinen Grund darin gehabt 155