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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18460707
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184607071
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler»Messe zu Ostern täglich. Börsenblatt für den Alle Zusendungen fär das Börsenblatt sind an die Redaction zu richte«. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^62. Leipzig, Dienstag am 7. Juli. 1846. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. In Gemäsheit §. 13 der Ausführungs-Verordnung zu dem Ge setze vom 22. Februar 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst betr., wird von der Unterzeichneten Königlichen Kreisdirection hierdurch bekannt gemacht, daß dem Buch händler Herrn Christian Ernst Kollmann in Leipzig, auf tarum geschehenes Ansuchen und erfolgten Nachweis seiner Veclagsbe- rechtigung, über folgende Schriften: Slllj dsto. 54, Usctin, I'entuiit trouvst, ou les Ivvmoires 6'un vslvt cle cliunibre. tlvmrin en six vvluine«, psc LuZene 8ue. Lstition originsls pour taute 1'^.llemsxns. kremier volume. UeipriA, Öll. L. Xollmsnn. 1846. Impriiuerls <ie öernk. ^ucdnitr seune. t de - und «uv t>». 55, Martin der Findling oder Memoiren eines Kammerdieners. Deutsche Originalausgabe unter Mitwirkung von Wilhelm Ludwig Weschä von Eugen Sue. Ersten Bandes erste Hälfte. Leipzig, Verlag von Christian Ernst Kollmann. 1846. Druck der PH. Reclam'schen Ofsicin in Leipzig, auf Grund des Eintrags in die Eintragsrolle, am 27- Juni 1846 Veclagsscheine ausgestellt worden sind. Leipzig, am 1. Juli 1846. Königlich Sächsische Kreis-Direction. Internationales Verlagsrecht zwischen Preußen und England. Die „Times" v. 25. Juni theilt folgenden Auszug eines zwischen der Königin von Großbritannien und dem Könige von Preußen zur Gründung eines internationalen Verlagsrechtes abgeschlossenen Vertrages wit. Die Unterzeichnung desselben ist am 13. Mai zu Berlin erfolgt; dort auch hat am 16. Juni die Auswechselung der Ratificationen statt gefunden. „Ihre Mas., die Königin des vereinigten Königreichs von Groß britannien und Irland und Se.Maj., der König von Preußen, welche auf Werke der Literatur und schönen Künste, die zuerst in einem der zwei Staaten veröffentlicht werden, im Betreff des Verlagsrechtes die nämlichen Privilegien in dem anderen Staate auszudehnen wünschen, die dergleichen zuerst in diesem anderen Staate veröffentlichten Werke genießen, und nachdem Ihre brit. Maj. bewilligt hat, die Einfuhr von Büchern und Bilderdrucken, welche in Preußen herausgekommen Dreizehnter Jahrgang. sind, in ihre Staaten durch eine Verminderung der gegenwärtig vom Gesetz auf die Einfuhr derselben gelegten Zölle zu erleichtern — haben besagte Majestäten sich bestimmt, eine Uebereinkunft zu diesem Zwecke abzuschließen. Art. I. Die Autoren von Büchern, dramatischen Werken oder musikal. Eompositionen, desgleichen die Erfinder, Zeichner oder Gcavi- rer von Bildern und Gegenständen der Skulptur, sowie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Gravirer von jedem, was immer für andern Werke der Literatur und schönen Künste, sollen in dem anderen Staate das nämliche Privilegum des Verlagsrechtes genießen, wie es gesetzlich von dem Autor, Erfinder, Zeichner oder Gravirer eines ähnlichen Wer kes, wenn es zuerst in diesem andern Staate veröffentlicht wäre, ge noffen werden würde, verbunden mit den nämlichen gesetzlichen Hülfs- mitteln und dem nämlichen Schutze gegen Nachdruck und unberechtigte Auflagen. Ihre rechtmäßigen Stellvertreter oder Bevollmächtigten sollen in allen diesen Hinsichten auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Gravirer selber. Art. II. Niemand soll in beiden Ländern zu dem im vorhergehen den Artikel stipulirten Schutze berechtigt sein, wenn nicht von dem Werke, rücksichtlich dessen Verlagsrechts angesprochen werden, durch den ursprünglichen Erzeuger oder seinen rechtmäßigen Stellvertreter oder Agenten in der folgenden Art die Eintragung besorgt worden ist: 1) Wenn das Werk ein solches ist, das zuerst in den Landen Sr- Maj. des Königs von Preußen erschien,, so muß es in das Ein tragebuch der Stationers-Eompagnie (Buchhandlercorporarion) in Lon don verzeichnet worden sein. 2) Wenn das Werk -in zuerst in den Landen Ihrer brit. Ma,. erschienenes ist, so muß es in das zu diesem Zwecke bei Sr. preuß. Maj. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten zu haltende Verzeichniß eingetragen worden sein. Art. III. Die Autoren dramatischer oder musikalischer Werke, welche zuerst in einem der beiden Länder öffentlich dargestellt oder ere- kutirl worden sein werden, sowie die gesetzlichen Stellvertreter oder Agenten solcher Autoren sollen gleichfalls rücksichtlich der öffentlichen Darstellung oder Aufführung ihrer Werke im anderen Lande in dem vollen Umfange geschützt werden, in welchem Einheimische geschützt sein wurden hinsichtlich dramatischer und musikalischer, in diesem Lande
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