für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 9° Dienstags, den 29. Januar 1839. Gesetzgebung. . Gesetzentwurf zum Schutze des literarischen Eigenthums in Frankreich. (Fortsetzung und Beschluß.) < Cap. V. Allgemeine Bestimmungen. §. 13. In dem Falle, daß die Rechte, welche den Ge genstand des vorliegenden Gesetzes bilden, in Ermangelung ! anderer Erben das Eigenthum des Staates werden, darf! dieser die Erbschaft nicht antreten, und der Druck, die! Herausgabe oder Aufführung wird frei gegeben, unbescha det der Rechte der Gläubiger. ß. 14. Die Anzahl der Exemplare, welche nach Art. 14 des Gesetzes vom 21. Octbr. 1814 sowohl von allen Druck- - schriftcn, als auch von Kupferstichen, Lithographien, Kar ren, Musikstücken und andern Werken, deren Vervielfäl tigung vermittelst der Typographie, der Lithographie oder des Kupferstiches bewerkstelligt, deponirt werden, ist auf fünf festgesetzt, wovon ein Exemplar an das Ministerium des Innern, Behufs der Beaufsichtigung und um die Iden tität eines Nachdruckes fcstzustellen, abgegeben wird. Die König!. Bibliothek erhält ein Exemplar aller Druckschrif ten, und zwar auf Velinpapier, falls ein Theil der Auf lage auf Velinpapier gedruckt; ferner ein Exemplar aller musikalischen Compositionen und zwei Abdrücke von allen Kupferstichen, Lithographien und Karten, wovon einer vor der Schrift oder cvlorirt, wenn solche Abdrücke gemacht. Die übrigen Exemplare der dcponirten Werke werden unter die öffentlichen Anstalten nach den Bestimmungen der Be hörde verthcilt. Die zu erthcilende Empfangsbescheinigung des Depots giebt dem Verfasser oder Verleger das Recht, bei der Behörde die Nachdrucker zu belangen. 6r Jahrgang. Cap. VI. Strafbestimmungen. §. 15. Wer öffentlich und den durch dieses Gesetz den Verfassern oder ihren Erben und Rechtsnachfolgern gesicher ten Rechten zuwider, ganz oder theilweise ein Werk oder ! eine Schrift irgend einer Art, Kupferstiche, Zeichnungen, Sculpturen, musikalische Compositionen oder andere Er zeugnisse des Geistes und der Künste, schon veröffentlicht oder noch unedict, herausgiebt, druckt, sticht oder über haupt vervielfältigt, macht sich des Nachdruckes schuldig. §. 16. Zeder Nachdrucker wird mit einer Geldbuße von 100— 2000 Fr. zu Gunsten des Staates bestraft, und außerdem zur Zahlung einer von dem Richter mit Rücksicht auf den Verkaufspreis der Originalausgabe zu bestimmen den Entschädigung verurthcilt. Betrifft es den Nachdruck eines noch nicht edictcn Werkes, so hat der Richter die Entschädigung nach dem Verkaufspreise ähnlicher Wecke zu bestimmen. Im Wiederholungsfälle kann der Nachdruckcr mit Gcfängniß bis zu einem Jahre bestraft werden. §. 17. Wer im Auslande veranstaltete Nachdrücke zu erst in Frankreich erschienener Werke in das französische Gebiet einbringt, verfällt in die im vorhergehenden tz. be stimmten Strafen. tz. 18. Alle Werke in französischer oder fremder Sprache, welche zuerst im Auslande erschienen, dürfen weder bei Lebzeiten des Verf., noch nach seinem Tode, vor Ablauf des durch Verträge festgesetzten Zeitpunktes ohne Zustim mung des Verf. oder seiner Rechtsnachfolger in Frankreich neu gedruckt werden. Jeder neue Abdruck solcher Werke, zuwider dem ihnen gewährten Schutze, wird für Nachdruck angesehen und wie dieser bestraft. Diese Bestimmung gilt nur gegenüber den Staaten, welche den in französischer 15