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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1896
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint (in Verbindung mit den -Nach richten au» dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 »«, für Nichtmilglieder SS Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder IO Psg., für Nichtmitglieder 2a Psg., für Nichtbuch- händlcr 30 Psg. die drcigespaltene Petit- zcile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. 142. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Montag den 22. Juni. 1896. Nichtamtlicher Teil. Gerichtsentscheidung. Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. Vollstreckbare Ausfertigung. Das kgl. Amtsgericht München I, Abteilung für Civil-Sachen, Amtsrichter Mayer, erläßt in Sachen des Verlagsbuchhändlers I. C. Krüger in Berlin 8^V., Klägers, vertreten durch Rechtsanwalt vr. Loeiven- feld hier, gegen die I. I. Lentner'sche Buchhandlung hier, Inhaber Ernst Stahl, vertreten von Rechtsanwalt kgl. Advokaten Dr. Rau hier, wegen Forderung, folgendes Urteil: Die Klage wird kostenfällig abgewiesen. Thatbestand. Mit Klage vom 10. August 1894 beantragte der Verlagsbuch händler I. C. Krüger in Berlin, es wolle der Inhaber der I. I. Lentner'schen Buchhandlung hier kostensällig verurteilt werden, an den Kläger 10 ^ 25 -ß nebst 6"/„ Zinsen hieraus vom 1. Mai 1894 zu bezahlen. Zur Begründung dieser Klage wurde vorgebracht, Beklagter habe von dem Kläger zu den festgesetzten, ihm bekannt gegebenen Preisen von dem im Verlage des Klägers erschienenen Buche «Deutschlands Heer und Marine» von G. Krickel ein Exem plar in Prachtausgabe zu 5 65 -H, ein billiges Exemplar zu 4 ^ 50 -Z und zwei Pappen hiefür zu 10 auf Verlangen er halten; der Remissionstermin und der buchhändlerische Zahlungs termin — die Ostermesse — sei abgelaufen, aber weder rechtzeitige Remission, noch Zahlung erfolgt. Der Remifsionstermin sei sowohl auf der Faktura, als auch in einer Bekanntmachung im -Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel- bekannt gegeben und zur Zahlung wiederholt aufgefordert worden. Im Termine vom 1. Oktober 1894 wiederholte der klägerische Vertreter diesen Antrag und begehrte weiter, es sei das zu er lassende Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der beklagtische Vertreter dagegen beantragte kostenfällige Klagsabweisung und brachte vor, der Beklagte habe allerdings am 6. Dezember 1893 beide in Frage stehende Bücher erhalten; es seien dies aber vereinbarungsgemäß Remittenda gewesen, die nach den Statuten der Buchhändler erst zur Leipziger Ostermesse, also bis Ende April 1894, hätten zurückgeschickt oder dann bezahlt werden müssen. Thatsächlich seien die Bücher indessen schon am 3. März 1894 retourgesendet, von deni Kläger indessen nicht angenommen worden. Dem gegenüber behauptete der Kläger, schon in seinem An- kündigungscirkulare mit Bestellbrief sei bekannt gegeben worden, die Bücher müßten, falls sie nicht behalten werden wollten, bis 1. Februar 1894 zurückgeschickt werden. Diese Aufstellung bestritt der Beklagte mit dem Beisatze, auf dem Bestellbrief sei nur gestanden: ü condition. Es wurde sodann die Verhandlung in die Sitzung vom 22. Ok tober 1894 und von dieser in jene vom 23. November 1894 vertagt, in welch letzterer niemand erschien. Doch fanden sich die Parteivertreter wieder in der Sitzung vom 4. Januar 1895 freiwillig zur Verhandlung ein, in welcher sich der klägerische Vertreter zur Uebergabe eines Exemplares der buchhändlerischen Verkehrsordnung verpflichtete. Diese Uebergabe erfolgte mit Schriftsatz vom 7. desselben Monats. In der Sitzung vom 25. Januar 1895, wohin die Verhandlung verlegt worden war, wurde klägerischerseits behauptet, eine Rück sendung der Bücher sei überhaupt nicht erfolgt. Der beklagtische Vertreter verharrte bei der gegenteiligen Aufstellung. Im Termine rom 13. Februar 1895, wohin die Verhandlung DreUmdsechziglier Jahrgang. sodann verlegt worden war, bot Beklagter, da von Seite des Klägers die Rücksendung wiederholt bestritten worden war, Beweis für dieselbe an durch den Zeugen beklagtischen Kommis Otto Hager. Gleichzeitig offerierte der Beklagte Beweis, daß Remittenda erst bis zur Ostermesse zurückzuschicken seien. Dem gegenüber bot der Kläger durch Benennung des Sachverständigen, Buchhändlers Thomälen in Leipzig, Beweis dafür an, daß nach § 33 der über gebenen Verkehrsordnung, auf welche hieher Bezug genommen wird, Vorbehalte, daß ü condition übersendete Bücher früher als zur Buchhändlermesse remittiert werden müßten, aus der Faktura handschriftlich zum Ausdruck gelangen könnten. Der Beklagte be hauptete, es müsse dies auch vorher ausgemacht sein. In dem weiteren Termine vom 11. März 1895 wurde sodann Zeuge Hager vernommen; seine Aussage ist in dem Sitzungs protokolle niedergelegt. Hierauf wurde die Erholung der Akten des kgl. Amtsgerichtes Brandenburg a. H. in Sachen Krüger gegen Häckert wegen Forderung beschlossen und neuer Termin auf 29. März 1895 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 12. März 1895 brachte Kläger sodann das in oben bezeichntem Rechtsstreit er gangene Urteil in Vorlage, worauf hieher verwiesen wird. Im Termine vom 29. März 1895 wurde die Verhandlung so fort auf 29. April 1895 vertagt, in welcher Sitzung der beklagtische Vertreter erklärte, sein Mandant habe die Bücher L condition be stellt, hierauf habe sie der Kläger mit der — im Termine gleich dem Bestellbrief vorgelegtcn Faktura übersendet; gegen den dort vermerkten Remissionstermin sei allerdings nicht reklamiert worden. Beklagter gehöre übrigens dem buchhändlerischen Börscnverein an, Kläger aber nicht. Ucber letztere Behauptung behielt sich der klägerische Vertreter seine Aeußerung vor. Es wurde die Sitzung sodann auf 13. Mai 1895 verlegt, in welchem Termine der aus dem Protokoll ersichtliche Beweis beschluß erging. Unter dem 29. Mai 1895 reichte der Beklagte einen Schriftsatz samt Beilagen ein, worauf hieher Bezug genommen wird. Im Termine vom 7. Juni l895 wurden sodann die Sachver ständigen Buchhändler Josef Eichbichler und August Dupont ver nommen, deren Aussagen das Protokoll erweist, worauf zur Schluß- Verhandlung Termin auf 21. Juni 1895 anberaumt wurde. In dieser Sitzung erging indessen der im Protokoll niedergelcgtc weitere Beweisbeschluß. Derselbe wurde am 30. September 1895 von dem kgl. Amtsgerichte Leipzig durch Einvernahme des Sach verständigen Buchhändlers Ernst Gottlob Gustav Thomälen er- ledigt. Auf dessen Gutachten, das dem dortigen Protokoll eingelegt wurde, wird hieher Bezug genommen. In dem neuen Termin vom 4. November 1895 wurde sodann ohne Besprechung der Sache vertagt in die Sitzung vom 22. desselben Monats, in welcher der beklagte Vertreter die Nr. 232 des »Börsenblattes für den deutschen Buchhandel» übergab. Es wurde sodann zur Publikation der Entscheidung vertagt auf 4. Dezember v. I., in diesem Termin indessen die Verhandlung neuerdings ausgenommen und in die Sitzung vom 23. vorigen Monats verlegt, in welcher der beklagtische Vertreter behauptete, Be klagter habe den Remissionstermin aus der Faktura erst nach diesem Termin gelesen. Hierauf wurde neuer Verhandlungstermin auf 20. lausenden Monats festgesetzt. In dieser Sitzung wiederholten die Partei vertreter ihre Anträge samt Begründung und wurde die Verkündung der Entscheidung sodann auf heute vertagt. Entscheidungsgründe. Wie die einvernommenen Sachverständigen übereinstimmend feststellten, handelt es sich im gegebenen Falle um Remittenda einer Novität, sohin um eine Bücherlieferung, welche nach buchhänd lerischem Brauch von dem Empfänger erst bis zur Leipziger Oster messe, also in gegenwärtiger Sache bis Ende April 1894 zurück zusenden war. 502
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