^ für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ,, Herausgegeben von den Deputierendes Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§31. Dienstags, den 17. April 1838. Buchhandel. Der nachfolgende, in der Berliner Hände - und Spe- ner'schen Zeitung vom 24. März, Nr. 71, erschienene Auf satz des Herrn Criminaldirector Hitzig, der wohl auf je nem Wege nicht allgemein zur Kenntnis Derjenigen kommen dürste, welche daran Interesse nehmen möchten, scheint mir so beachtenswert!), daß ich mich veranlaßt sehe, ihn, mit Erlaubniß des Herrn Verfassers, auch in dieses Blatt auf nehmen zu lassen. — Einer Erläuterung von meiner Seite bedarf derselbe nicht, wohl aber möchten mündliche Berathungen und Besprechungen über die Ausführung der angeregten Idee unter den Buchhändlern der größer» Preu ßischen Städte zweckmäßig und rathsam sein, und die nächste Ostcrmesse könnte dazu vielleicht eine gute Gelegenheit bieten. B erlin, 30. März 1838. Liiölin. Un Maler und Bildhauer, Buchhändler und Verle ger von Kupferstichen, Musikalien, Stick mustern u. s. w. Veranlaßt durch meine kleine Schrift über das Gesetz vom 11. Juni v. I-, Nachdruck und Nachbildung betref fend, und durch meinen, neulich (s. Nr. 22 des B.-Bl.) erschienenen, Aufsatz über dieAutorcn-Association in Paris, richten viele meiner verehrten Mitbürger, Künstler, Buch- nnd Kunsthändler mündlich und schriftlich Anfragen an mich, die ihre Verhältnisse, und namentlich ihrer Natur"nach transitorische Maßregeln zur Hinüberleitung aus dem bis herigen gesetzlosen in einen gesetzlichen Zustand, zum Gegen stände haben. Es scheint mir aus diesem Grunde nicht un zweckmäßig , öffentlich in wenigen Worten gegen die Hvta- 5r Jahrgang. ' lität der bei dem Gesetze Betheiligten auszusprechen, was ich schon vielen Einzelnen geäußert habe. — Der Grund gedanke der Pariser Association ist der, daß die Gesellschaft die Rechte der Individuen vor den Behörden vertritt, für sie Anträge bei denselben formirt, Proccsse führt u. s. w. Ehe cs zu einer solchen Verbindung, wie die Französische, ! bei uns kommt, möchte im günstigsten Falle wenigstens eine geraume Zeit verstreichen. Da aber Manches dringend ist, wie z. B. das Bedürsniß der Bildhauer, das widerrechtliche Abformen ihrer Statuetten und Büsten gehemmt zu sehen, so halte ich, um die Bestimmungen des Gesetzes in das Le- ! ben treten zu lassen, folgenden Weg für den einfachsten ! und den am Leichtesten zum Ziele führenden. Es mögen — so meine ich — sämmtliche Genossenschaften von Künst lern, Buch- und Kunsthändlern jede je einen Bevoll mächtigten aus ihrer Mitte wählen, und die auf solche Weise Gewählten zu einer Versammlung zusammentre- ^ ten, um sich über die Bestellung eines bei dem Stadtge richt fungirenden (denn in t'oro exomio dürften, in erster Instanz, schwerlich Rechtsstreite anhängig zu machen sein), Justiz-Eommissarius, und über ein demselben zu bewilli gendes Jahcgchalt, wofür er den Betrieb der Angelegen heiten aller einzelnen Körperschaften zu übernehmen habe, zu vereinigen. — Es scheint mir nämlich zunächst Alles darauf anzukommen, daß jene Angelegenheiten der Künst ler, Buch-, Kupferstich-, Musik-, Stjckmusterhändler u. s. w. in eine Hand gelegt werden, weil die Materie, welche das Gesetz vom 11. Juni behandelt, vorzüglich für einen mit den literarischen und artistischen Verhältnissen noch nicht Vertrauten schwierig ist, indem noch gar keine j Erfahrungen über dessen Anwendung gesammelt sind, und 56