Erscheint <i» Berbindung mit oen »Nach richten aus dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahrespreiS: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglicder 20 Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 29. Leipzig, Mittwoch den 5. Februar. 1896. Börsenblatt Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., sur Nichtmitglieder 20 Pfg., für Nichtbuch händler 30 Pfg. die drcigespaltene Petit zeile oder deren Raum. für den Amtlicher Teil. Bekanntmachn ng. Hiermit veröffentlichen wir nachstehend den von dem außerordentlichen Ausschuß zur Beratung einer Restbuchhandels- Ordnung festgestellten Entwurf einer Restbuchhandels-Ordnung nebst Bericht über die Verhandlungen des genannten Ausschusses am 7. und 8. November 1895. Der Ausschuß hat die infolge unserer Aufforderung vom 9. März vor. Js. eingegangenen Bemerkungen und Abänderungsvorschläge zu dem im Börsenblatt Nr. 58 vom 9. März 1895 veröffentlichten »Entwurf von Bestimmungen über den Rcstbuchhandel« sorgfältig erwogen und den danach mehrfach abgeänderten neuen Entwurf uns mit dem Ersuchen übersandt, diesen der nächsten Hauptversammlung zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen. Wir bringen diesen Entwurf schon jetzt zur Kenntnis der Mitglieder des Börsenvereins, um denselben dadurch Gelegenheit zu geben, ihn im Zusammenhänge mit dem Bericht des Ausschusses vor der Hauptversammlung in Erwägung zu ziehen und in Vorversammlungen von Orts- und Kreisvereinen zu besprechen. Weitere Exemplare dieses Entwurfs nebst Bericht stellen wir durch unsere Geschäftsstelle in Leipzig (Deutsches Buchhändlerhaus) zur Verfügung der Mitglieder. Leipzig, den 1. Februar 1896. Der Vorstand des öörlenvercins der Oentschen Onchhändler zu Leipzig. Arnold Bergstraeßer. Or. Max Niemeyer. Wilhelm Volkmann. Johannes Stettner. Emanuel Reinicke. Carl Engelhorn. HllPvttchtsandets-Hrdmmg. 8 l- Die nachstehenden Bestimmungen sollen auf Grund von Z 1 Ziffer 2 der Satzungen des Börsenvereins den Ein- und Verkauf von Schriftwerken regeln, deren Ladenpreis vom Ver leger ganz oder zeitweise aufgehoben ist. Diese Bestimmungen sind verbindlich für den geschäft lichen Verkehr der Mitglieder des Börsenvereins. 8 2. Der Restbuchhandel beschäftigt sich mit Ein- und Verkauf von Schriftwerken, deren Ladenpreis aufgehoben ist. I. Der Ladenpreis kann aufgehoben werden für Exem plare von Schriftwerken auch der neuesten Auflage, die durch Beschädigungen als neu unverkäuflich geworden sind. II. Der Ladenpreis gilt als aufgehoben: u) sobald der Verleger die Aufhebung erklärt hat; b) sobald der Verleger die Restauflage eines Schrift werkes zum antiquarischen Vertriebe verkauft hat. Im Falle II a liegt dem Verleger ob, die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblattc anzuzeigen. Dretundsechzigfter JahiMiit, Im Falle II b ist der Verkauf durch den Verleger oder durch den Käufer im Börsenblatt bekannt zu machen, o. für Exemplare veralteter Auflagen. 8 3- Schriftwerke, deren Ladenpreis nach K 2 aufgehoben ist, können an das Publikum zu beliebigen Preisen verkauft werden. 8 4. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zu erteilen, Schriftwerke seines Verlags unter dem Ladenpreise zu ver kaufen, während dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber fort besteht. Eine Ausnahme bilden ältere wissenschaftliche Werke; in einzelnen Fällen kann der Verleger zum Zwecke antiqua rischer Verwertung Sortimentern und Antiquaren gestatten, solche Schriftwerke auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrück lich als „antiquarisch" zu bezeichnen. Die in 8 3 Ziffer 5b der Satzungen des Börsenvereins vorgesehenen Fälle werden hierdurch nicht berührt. 100