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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18521229
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe;u .Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt sind an die Redaction! — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. ^ 138. Leipzig, Mittwoch am 29. December 1852. Amtlicher T h e i l. Verordnung, durch welche der mit der Französischen Republik zum Schutze des literarischen und artistischen Eigcnthums unterm 8. August d. I. abgeschlossene Vertrag für in Kraft erklärt wird. 6. 6, Braunschweig, den 23, November 1852. Von Gottes Gnaden, Wir Wilhelm, Herzog zu Bcaun- schweig und Lüneburg rc. ic- Nachdem die Publikation des mit der Französischen Republik zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthums unterm 8. August d. I. abgeschlossenen Vertrags für Frankreich mittelst De krets des Präsidenten der Französischen Republik vom 19. Octobec d. I. erfolgt und daher dieser Vertrag für Frankreich mit dem 8, d. M. in Kraft getreten ist, wollen Wir den gedachten, durch Unsre Verordnung vom 20, September d. I. zur öffentlichen Kenntniß ge brachten Vertrag in Beziehung auf das Hcrzogthum hierdurch für in Kraft erklären und lassen Wir demselben eine Ucberfttzung des im Art. 1 allegirten Decrets des Präsidenten der Französischen Republik vom 28, März 1852 und der darin angeführten Artikel des Franzö sischen Strafgesetzbuches, so wie eines Auszugs aus den Gesetzen vom 19. Juli 1793 rc. in den Anlagen beifügen. Alle, die es angcht, haben sich hiernach zu achten. Urkundlich Unserer Unterschrift und bcigedruckten Herzoglichen Gehcime-Canzlei-Siegcls. Braunschweig, den 23. November 1852. (l- 8.) Auf Höchsten Special-Befehl, von Schleinitz, von Geyso. Langerfeldt. Decret des Präsidenten der Französischen Republik vom 28. März 1852. Artikel I, Der Nachdruck der im Auslande erschienenen und im Artikel 425 des Strafgesetzbuchs bezeichncten Werke auf dem Französischen Gebiete ist ein Vergehen. Artikel 2. Dasselbe gilt von dem Absätze, der Ausführung und dem Vertriebe der nachgebruckten Werke. Die Ausführung und der Vertrieb dieser Werke sind ein Vergehen derselben Art, wie die Einführung von in Frankreich gedruckten und im Auslande nachgedruckten Werken auf das Französische Gebiet. Artikel 3. Die in den vorstehenden Artikeln bezeichncten Vergehen sollen in Gemäßheit der Art. 427 und 429 des Strafgesetzbuchs bestraft werden. Auch findet der Art. 463 desselben Gesetzbuchs Anwendung. Artikel 4. Die gerichtliche Verfolgung ist indeß nur zulässig, wenn die, in Bezug auf die in Frankreich veröffentlichten Werke, namentlich im Art, 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1793 vorgcschricbenen Bedingungen, erfüllt sind. Die Artikel 425, 427 und, so weit als hierher gehörig, 429 und 463 des Französischen Strafgesetzbuchs. Neunzehnter Jahrgang Artikel 425. Jede Herausgabe von Schriften, musikalischen Compositionen, Zeich nungen, Gemälden oder jedes andern Erzeugnisses durch Druck oder Stich, ganz oder theilweise, durch welche die auf das Eigenthumsrccht der Verfasser sich beziehenden Gesetze und Reglements verletzt werden, ist Nachdruck und der Nachdruck ist ei» Vergehen. Artikel 427. Die den Nachdrucker oder denjenigen, welcher den Nachdruck auf das Französische Gebiet einführt, treffende Strafe ist eine Geldbuße von IVO Francs zum Mindesten und 20VV Francs zum Höchsten und die den Verkäufer des Nachdrucks treffende Strafe eine Geldbuße von 25 Francs zum Mindesten und 500 Francs zum Höchsten. Die Consiscation des nachgedruckten Werkes wird sowohl gegen den Nachdrucker als gegen denjenigen, der solchen einführt, und gegen den Verkäufer ausgesprochen. — Die Platten, Formen oder Matrizen der nachgebruckten Gegenstände werden ebenfalls confiscirt. Artikel 429. In den in den obigen Artikeln vorgesehenen Fällen wird der Erlös aus den confiscirten Gegenständen dem Eigenthümer zur Entschädigung für den erlittenen Vermögensnachtheil ausgehändigt; ein Mehrercs an Entschädigung, oder, wenn ein Verkauf der confiscirten Gegenstände nicht stattgefunden hat, die ganze Entschädigung wird im ordentlichen Verfahren festgcstellt. Artikel 463. In allen Fällen, wo das Strafgesetzbuch die Gefängnißstrafe und die Geldstrafe ausspricht, sind, wenn mildernde Umstände cintreten, die Zuchtpolizeigerichte befugt, sogar bei Rückfälligkeit, das Gefängniß selbst unter 6 Lage und die Geldstrafe, selbst unter 16 Francs herabzusetzen; die Gerichte können auch die eine oder die andere dieser Strafen besonders aussprcchcn und selbst an die Stelle der Gefängnißstrafe Geldstrafe setzen, doch darf die Strafe in keinem Falle unter die einfachen Poli- zcistrafen hcrabgehen. Aus dem Gesetze vom 19. Juli 1793, 5. Februar 1810 und 1- Germinal des Jahres 13. Das Autorenrecht wird durch das Gesetz vom 19. Juli 1793 und das Decret vom 5. Februar 1810 geordnet. Das Gesetz von 1793 hatte die Dauer dieses Rechts auf das Leben der Autoren und auf 10 Jahre nach ihrem Lode, zum Besten ihrer Erben und Cessionare, beschränkt. Das Decret von 1810 dehnt dasselbe auf die Wittwe des Autors für ihre Lebensdauer, in sofern es im Ehevertragc stipulirt ist, und auf die Kin der des Autors für die Dauer von 20 Jahren aus. Nach Inhalt desselben Decrets können sowohl die Französischen als die ausländischen Autoren jedes gedruckten oder in Kupfer gestochenen Werks ihr Recht einem Buchdrucker oder Buchhändler, oder jeder ande ren, diesen substituirten Person, für sie selbst und ihre Rechtsnachfol ger, abtreten. Ein Decret vom 1. Germinal des Jahres 13, bezüglich auf die von verstorbenen Autoren hinterlassenen Werke, gewährt den Eigcnthümern derselben kraft Erbrechts oder eines andern Rechtstitels gleiche Rechte wie dem Autor, jedoch gegen die Verpflichtung, die hinterlassenen Werke jedes einzeln abzudrucken. Das Gesetz von 1793 knüpft die Ausübung des ausschließlichen Eigenthumsrechts an die Bedingung, daß alle Werke des Geistes und der Kunst vorgängig bei der National-Bibliothek hinterlegt werden müssen. 283
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