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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1895
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint (in Verbindung mit oen »Nach richten aus dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 30 Börsenblatt für den Anzügen: s!>r Mitglieder 10 Psg., für Nichtmitglieder 20 Pfg., skr Nichtbuch- Händler so Pfg. die dreigcspaltene Pctit- zeilc oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 291. Leipzig, Montag den 16. Dezember. 1895. Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. (Vgl. Nr. 286 d. Bl.) Begründung. Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) hat sich die Aufgabe gestellt, neben einer wirksameren Gestaltung d?s Rechtsschutzes gegen die Nach ahmung von eingetragenen Warenzeichen einen Schutz auch gegen andere auf dem Gebiete der Warenbezeichnung liegende Mißbräuche einzuführen, welche, ohne unter den Begriff der Zeichenverletzung zu fallen, doch ebenso wie diese geeignet sind, berechtigte Interessen von Gewerbsgenossen zu verletzen und das Publikum über die Her kunft, über die Beschaffenheit und den Wert von Waren irrezu führen. Zu diesem Zwecke ist in den HZ 15 und 16 des Gesetzes unter gewissen Voraussetzungen die unbefugte Nachahmung der als Kennzeichen eines anderen Geschäftsbetriebes im Verkehr anerkannten Art der Aufmachung und Verpackung von Waren und die Verwen. düng unrichtiger geographischer Ursprungsangaben mit Strafe bedroht. In der öffentlichen Erörterung, die sich an die Bekanntgabe des Entwurfs dieses Gesetzes knüpfte, sowie bei der späteren Beratung im Reichstag hatten zwar die erwähnten Vorschriften fast allseitige Zustimmung gefunden, gleichzeichtig jedoch zu dem Verlangen nach einer Verallgemeinerung des ihnen zu Grunde liegenden Gedankens Anregung gegeben. Es wurde geltend gemacht, daß man das be absichtigte Vorgehen nicht auf das Gebiet des Warenbezeichnungs wesens beschränken dürfe, da auch auf anderen Gebieten zum Nach teil des redlichen Geschäftsverkehrs Mißbräuche beständen, welche es nahe legten, den vorliegenden Anlaß zu einer grundsätzlichen Lösung der Frage der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu be nutzen. Im Reichstag fand diese Auffassung in dem Vorschläge Ausdruck, in teilweiser Anlehnung an einen schon früher zur Ge werbeordnung gestellten, jedoch nicht zur Erledigung gelangten Antrag, folgenden Zusatz in das Warenbezeichnungsgesetz einzu schalten: -Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr über den Ursprung und Erwerb, über besondere Eigenschaften und Aus zeichnungen von Waren, über die Menge der Vorräte, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung falsche Angaben macht, welche geeignet sind, über Beschaffenheit, Wert oder Herkunft der Ware einen Irrtum zu erregen, wird vorbehaltlich des Entschädi gungsanspruchs des Verletzten mit Geldstrafe .... oder mit Ge fängnis .... bestraft. -Das Gericht kann auf Antrag der Beteiligten .... im Wege der einstweiligen Verfügung Anordnungen treffen, die geeignet sind, die zum Zwecke der Täuschung bewirkten Veranstaltungen und Ankündigungen zu verhindern.-< Wenn dieser Antrag, dessen innere Berechtigung von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde, gleichwohl nicht zur Annahme gelangte, so war hierfür neben anderen sachlichen und formalen Bedenken vor allem die Erwägung maßgebend, daß eine Porschrist von so einschneidender Bedeutung für den gewerblichen und ge schäftlichen Perkehr eine eingehendere Vorprüfung erheische, als ihr gelegentlich der Beratungen über das Warenbezeichnungsgesetz nach der damaligen parlamentarischen Geschäftslage zu teil werden konnte. Der Reichstag beschränkte sich daher darauf, an die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten: baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch dessen Be stimmungen dem unlauteren Wettbewerbe in Handel und Verkehr im weiteren Umfange entgegengetreten wird. Den Vorarbeiten für einen solchen Gesetzentwurf, welche darauf Zweiundsechzigster Jahrgang. unverweilt in Angriff genommen wurden, ist es in hohem Maße förderlich gewesen, daß der Gegenstand, der bis dahin in Broschüren und Zeitschriften und in den Verhandlungen von Fachvereinen mehr gelegentlich gestreift als erschöpfend behandelt war, durch die an das Warcnbezeichnungsgesetz sich anschließenden Diskussionen in den Vordergrund des öffentlichen Interesses gerückt worden war. Die Tages- und Fachpresse beleuchtete die Frage in eingehenden Dar- legungen, wissenschaftliche, gewerbliche und kaufmännische Vereine der verschiedensten Richtungen nahmen Stellung — und zwar der über wiegenden Mehrzahl nach im Sinne eines durchgreifenden gesetz geberischen Vorgehens —, und die berufsmäßigen Vertretungen des Handels- und Gewerbestandes unterzogen sich in gemeinsamer Thätigkeit der Aufgabe, aus der Praxis des Verkehrs eine größere Zahl von typischen Fällen des unlauteren Geschäftsgebahrens zu- sammenzustcllen. Es wäre verfehlt, aus diesen Kundgebungen deu Schluß zu ziehen, daß ini Erwerbsleben Deutschlands Mißbräuche in steigendem. Umfange hervorgetreten oder daß die Anschauungen über geschäftliche Moral minder strenge geworden seien. Das Gegenteil ist der Fall. Treue und Glauben bilden in höherem Grade als je zuvor die ge sunde Grundlage unseres geschäftlichen Verkehrs, und der deutsche Gewerbestand hat in Bezug auf redliche und gewissenhafte Geschäfts führung den Vergleich mit keiner anderen Nation zu scheuen. In demselben Maße aber, in dem das Gefühl für geschäftliche Ehren haftigkeit bei uns an Verbreitung gewinnt, muß sich die Empfindlich keit gegen Verstöße steigern, die, wie in anderen Ländern, so auch in Deutschland nicht völlig ausbleiben. Dies erklärt die Leb haftigkeit der Bewegung, welche für den Erlaß gesetzlicher Porschriften eintritt. Daneben kommt in Betracht, daß unter der Einwirkung der schnellen Verkehrsentwickelung während der letzten Dezennien und angesichts der stetigen, die Nachfrage vielfach über flügelnden Steigerung des Angebots das Bestreben, in dem Ab sätze von Waren einen Vorsprung vor den Erwerbsgenossen zu gewinnen, immer schärfere Formen angenommen hat. Hierin aber liegt für Personen von minder ausgebildetem Sinn für geschäftliche Ehrbarkeit ein Anreiz, im Kampfe gegen die Konkurrenz zu unlauteren Mitteln zu greisen. Der Kampf ums Dasein, der unter den heu tigen Verhältnissen besonders sür die mittleren Schichten der Er werbsstände schon schwer genug ist, kann unter solchen Umständen ein Kampf mit ungleichen Waffen werden, in welchem das redliche Gewerbe den Kürzeren ziehen müßte. Daß hierin eine Gefahr für die Wohlsahrt weiter, achtungswerter Kreise unseres Volkes und damit sür die Gesundheit des Staatswesens selber liegt, ist nicht zu verkennen. In einer großen Zahl der zur Sprache gebrachten Fälle bieten die bestehende» gesetzlichen Vorschriften, wie weiter anerkannt werden muß, keine genügende Handhabe, um den angedeuteten Mißbräuchen entgegenzutreten; namentlich der trügerischen Reklame gegenüber versagt die Betrugsbestimmung des Strafgesetzbuchs meistens um deswillen, weil das Thatbestandsmerkmal der Ver mögensbeschädigung nicht vorhanden oder doch nicht nachweis bar ist. Unter diesen Umständen können die auf Säuberung des Ge schäftsverkehrs von schädlichen Auswüchsen gerichteten Bestrebungen nur dann Erfolg haben, wenn sie durch einen Ausbau des geltenden Rechts wirksam unterstützt werden. Bestand in dieser Beziehung nahezu Einstimmigkeit, so gingen über den Weg, welchen die Gesetz gebung einzuschlagen haben wird, über die Art, den Umsang und die Ziele der zu schaffenden Rechtsbehelfe die Ansichten ursprünglich weit auseinander. Die Wahrnehmung, daß die französische Rechtsprechung die Vor schrift im Artikel 1382 des Ooäs civil: -Vout t'nit guslcongus äs I'boinins, gui cnuss ü nutrui uu äonnuvAS, obli^s cslui pnr In tnuts äugusl il sst nrrivs, n ls röpnrsr» zu einem umfassenden Schutzsystem gegenüber dem unlauteren Wett- 991
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