für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g c g e d e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfevvereins. 40. Freitags, den 3V. September 1836. Leipzig, den 27. September 1836. Am 25. dieses Monates gerührten Se. Majestät der König von Sachsen, nebst Höchstdero Frau Gemahlin, die deutsche Buchhändlerbörse in Augenschein zu nehmen. Hausflur, Treppen und Haupteingänge waren auf eine, die Freude über den hohen Besuch bezeichnende Weise ge schmückt. Am Eingänge wurden Ihre Majestäten von den hier anwesenden Mitgliedern des Börscnvorstandes, des Verwaltungsausschusscs, und den Deputieren des Buchhan dels zu Leipzig empfangen. Nachdem Höchstdieselben in das Treppenhaus cingetreten waren, sprach Herr Friedr. Fleischer, im Namen des gesammten Buchhändlerver eins, in einigen Worten die Freude aus, die man allge mein bei diesem hohen Besuche empfinde, um so mehr, da man in dem allgcliebten Landesvater auch noch ganz beson ders den huldreichsten Protectoc des Buchhandels und den wichtigsten Förderer des Börsenbaues in tiefer Dankbarkeit verehre. Se. Majestät äußerten in sehr gnädigen Worten, die Zufriedenheit mit der ganzen Einrichtung des Hauses und sprachen Ihr besonderes Wohlwollen gegen unfern Stand aus. Im Hauptsaal angelangt, wurde Sr. Majestät ein Album überreicht und Höchstdieselben und Jhro Majestät die Königin gebeten, dieses neu anzulegende Dcnkbuch des Börscngebäudcs mit Höchstdero Einzeichnung zu eröffnen, welche Bitte auch beide Majestäten mit ausgezeichneter Huld und Freundlichkeit zu gewähren geruhten. Wenige Tage vorher beehrten auch Se. König!. Hoheit der Grofiherzog von Oldenburg das Börscngebäude mit Ihrem Besuche und sprachen gleichfalls auf eine höchst 3r Jahrgang. wohlwollende Weise Ihre Zufriedenheit mit allen innern Einrichtungen aus. Buch!) a.n d e l. Beitrag zum Usancen-Coder. Nach genossenem herkömmlichen Eredit, der vom I. Ja nuar des einen bis zur Ostermessc des andern Jahres dauert, und dann noch ^ Uedertrag bis zur M. M. einräumt, ist es jedes Schuldners Pflicht, daß die Saldos während der O. M. und die Uebcrträge während der M. M. abge zahlt werden.— Bei den, sich leider jährlich mehrenden Aus nahmen von dieser Ordnung und Regel, muß sich der Ere- ditor nach langem Warten endlich nach andern Wegen, zu seinem Eigenthum zu gelangen, umsehcn. Eins der gewöhnlichsten derselben ist die Abgabe von Anweisungen. Dabei sind häufig Spesen für Porto, Jncassoprocenre ic. unvermeidlich. Da nun häufig Streit entsteht, wer diese zu tragen hat, so fragt man hiermit an, ob dem Eredikor, dem sein Geld zur rechten Zeit vorenthalten, dem dessen Entbehrung und die Mühe des Anweisens zugemuthct, und dem keine Verzugszinsen vergütet wurden, diese As- signacionsspesen zur Last fallen müssen, oder dem, welcher es unterließ, seinen Verpflichtungen am herkömmlichen Ort und zur festgesetzten Zeit zu entsprechen? Da diese Frage oft zu Streitigkeiten führt, so bittet man so vielen Beantwortungen derselben, als eingehen, in diesem Blatte Ausnahme zu gönnen, zur Ueberzeugung Derer, für die deren Erörterung noch nöthig sein sollte. Damit aber auch ein Jeder seine Meinung hierüber verantworten möge, so wolle man ihr seine Unterschrift beifügen. B. 8. v. 81