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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900611
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- nnd Feiertage. Börsenblatt Anzeigen: sür Mitglieder 10 Psg., für Nichtmitglieder 20 Pfg., für Nichtbuch- HLndlcr SO Psg. die drcigespaltcnc Petit zeile oder deren Raum. für den ,11 132. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Bürscnlicrciiis der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Leipzig, Mittwoch den 11. Juni. — 1890. Amtlicher Teil. Allgemeiner Deutscher Bnchhandllings-Gchilfen-Vcrband. >22085) Bekanntmachung. Zur Teilnahme au der am Sonntag, den l3. Juli d. I. im rechten kleinen Saale des Bnchhändlerhauses, Eingang Portal nächst dem Gerichtsweg, stattfindenden 21. ordentliche» Hauptversammlung laden wir hierdurch unsere Mitglieder ei». Teilnehmende haben sich durch Quittung über Beitrag pro II. Quartal 1890 auszuwetscn. Die HanpNikrsaininlnng beginnt '/gll Uhr, zu welcher Zeit der Saal geschlossen wird, Einlatz 10 Nhr. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorsitzenden. 2. Bericht des Schriftführers. 3. Bericht des Rcbisors. Bericht des Rcchnungsans- schnsscS. Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Hierzu Antrag des Vorstandes: Die Versammlung wolle zur Verausgabung von Fahrgeldern an einen Vertrauensmann, mit welchem der Vorstand glaubte persönlich Rücksprache in Verbandsangelegenheitcn nehmen zu müssen, ihre Ge nehmigung erteilen. (Allgemeine) Satzungen bctr. Anträge. 4. Antrag der Herren A. Mosel in Berlin und Gen.: Die tzZ 1 und 2 nebst zugehöriger Überschrift sind zu streichen und ist an deren Stelle zu setzen: Name und Zweck des Verbandes. 8 I. Der Verband der Buchhandlungsgehilsen bildet eine Ge nossenschaft mit den Rechten einer juristischen Person unter dem Namen -Allgemeiner Deutscher Buchhandlungsgehilfen-Vcrband- und hat seinen Sitz in Leipzig. 8 2. Zweck des Verbandes ist die einheitliche Vertretung der ge meinsamen Angelegenheiten der Buchhandlungsgehilsen, die Pflege der Standesehrc unter den Bernfsgcnossen und die gemeinsame Fürsorge für das Wohl der Gehilfen im einzelnen. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen insbesondere die von dem Verbände errichteten HUsskassen: 1) die Kranken- und Begräbnis-Kasse, 2) die Witwen- und Waisen-Kassc, 3) die Alters- und Jnvalidenzuschuß-Kassc. Die Thätigkcit der einzelnen Kassen richtet sich nach den, für jede derselben bestehenden, von dem Verbände beschlossenen Sondcr-Satzungen. 5. Antrag des Vorstandes zu 8 3 hinzuzufügcn: Mitglieder, welche aus dem Buchhandel und seinen verwandten Ge schäftszweigen ausschcidcn, können, sobald sic in einem anderen Berufe Kontoristenstcllcn bekleiden, ihre Mitgliedschaft mit allen Rechten aufrecht erhalten bei Zahlung eines Beitrages in doppelter Höhe der in 8 7 festgesetzten Beiträge. 6. Antrag des Vorstandes in Z 5 2) zu setzen: statt . . . „oder, wenn er . . . bis Schluß" . . . „und sich nicht zur Zahlung der Beiträge in doppelter Höhe bereit erklärt hat." 7. Antrag der Herren A. Mosel in Berlin und Gen.: Iw 8 7 der Allgemeinen Satzungen sind die Absätze eins bis drei zu streichen und ist dafür zu setzen: ° Jedes Mitglied hat jährlich einen Beitrag von 24 ./6, und zwar mit Beginn eines jeden Kalender-Vierteljahres 6 an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Von den vierteljährlich zu zahlenden 6 fließen 3 ^ 75 v) in die Kranken- und Bcgräbniskassc, 1 ^ 25 ^ in die Witwen- und Waiscn- kasse, 75 H in die Alters- und Jnvalidcnznschußkasse und 25 H in die zur Deckung der allgemeinen Vcrwaltungskosten bestimmte Verbandskasse. (Vcrgl. 8 18.) Siebenundfünfzigster Jahrgang. Mitglieder, welche sich während der Dauer ihrer Mitgliedschaft ver heiratet haben und infolge ungenügenden Gesundheitszeugnisses aus Grund des 8 3 der Sondcr-Satzungen für die Witwen- und Waisenkasse von allen Rechten an dieser Kasse ausgeschlossen sind, zahlen vom 1. Januar des aus ihre Eheschließung folgenden Kalenderjahres ab nur einen viertel jährlichen Beitrag von 4 75 wovon 3 ^ 75 ^ in die Kranken- und Bcgräbniskassc, 75 H in die Alters- und Jnvalidcnznschußkasse und 25 in die Verbandskasse fließen. Den gleichen Beitrag zahlen vom 1. Januar nach vollendetem 50. Lebensjahr ab diejenigen Mit glieder, welche bis dahin unverheiratet, oder seit ihrer Ausnahme Witwer ohne Kinder geblieben sind, falls sie aus alle Ansprüche an die Witwen- und Waiscnkasse zu verzichten erklären. Die Beiträge der Mitglieder können durch Beschluß der Hauptver sammlung nach Bedarf erhöht oder ermäßigt werden. Mitglieder, welche behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht, oder infolge Mobilmachung zum Militärdienst einbcrufcn sind, bleiben von der Zahlung sämtlicher, während der Dauer ihrer Dienstzeit fällig werden den Beiträge befreit. Ebenso ruhen während dieser Zeit alle Rechte der Betreffenden sowohl dem Verbände im allgemeinen, wie den Sonder- kasscn desselben gegenüber. Die Einberufung ist dem Vorstände sofort, die Entlassung aus dem Militärdienste spätestens vier Wochen nach der selben schriftlich anzuzcigcn, widrigenfalls ein Strafgeld von 3 für jeden Unterlassungsfall an die Verbandskasse zu zahlen ist. Die im Absatz 1 des 8 5 unter Ziffer 1 bestimmte halbjährige Frist beginnt mit dem Tage der Entlassung ans dem Militärdienst. 8. Antrag des Herren H. Hermes in Tübingen und Gen.: Zu 8 7 folgende Aenderung zu beschließen: „An Eintrittsgeld wird erhoben: 3 bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, 5 von da an bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres." — Das Uebrige bleibt. — 9. Antrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg: Im Absatz 1 des 8 3 unter Ziffer 2 hat nach den Worten -wobei jedem Mitglied eine Stimme zusteht-, der Passus fortzusallen: »sobald cs nicht mit seinen Beiträgen im Rückstände ist.» 10. Antrag der Herren A. Mosel in Berlin und Gen. zu 8 11: im Absatz 2 ist unter 4) zu streichen „die nach Bedarf bestimmt werden." 11. Antrag der Mitglieder des Kreises Schwaben zu 8 14: Nach dem ersten Absatz einzuschalten: »Der Vorstand ist verpflichtet den Rechnungs-Abschluß eines Geschäfts jahres in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres zur Veröffent lichung zu bringen.- 12. Antrag derHerren H. Hermes in Tübingen und Ge», zu 8 14 : Nach dem ersten Absatz einzuschalten: »Der Vorstand ist verpflichtet den Rechnungs-Abschluß eines Geschäfts jahres in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres zur Veröffent lichung zu bringen.» 13. Antrag des Vorstandes: Den 8 17 umzugcstalten wie folgt: - Alle Bekanntmachungen des Verbandes sind für die Mitglieder ver bindlich, wenn sie zweimal im Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel erfolgt oder durch Rundschreiben ihnen mitgetcilt sind. Es bleibt dem Vorstande anheimgestellt, zu Bekanntmachungen auch das Leipziger Korre spondenz-Blatt zu benutzen.» 14. Antrag der Mitglieder des Kreises Schwaben zu 8 17: Unter Hinweis auf tz 17 der Satzungen ist der Vorstand zu veran lassen, sich wieder eines zweiten Organes sür seine Veröffentlichungen zu bedienen, in dem auch Len Vc>bandsmilgliedern genügend Gelegenheit gegeben ist, sich aussprechen zu können. Die Rückkehr zu einem wenn nicht offiziellen, so doch verträglichen Verhältnis mit deni Korr.-Blatt wird besonders für wünschenswert erachtet. 15a. Antrag der Mitglieder des Kreises Brandenburg zu 8 17: Mit Rücksicht auf den im Verlage des Leipziger Korrespondenz- Blattes stattgehabten Wechsel des Besitzers und Redakteurs bestimmt die Hauptversammlung, daß die das Korrespondenz-Blatt betreffenden Be stimmungen der Verbands-Satzungen fernerhin wieder uneingeschränkt zur Ausführung gelangen. 423
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