Umschlag z« Nr. 69 "Leipzig. Freitag den 23. März 1917. 84. Jahrgang. SeGeKll 4! 57° Deutsche Retchsanleihe. 7° Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslösbar mit HO'/» bis 1207°. -rur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 57- Schuldverschreibungen des Reichs und 47- 7- Reichöschatzan- weisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum I. Okto ber 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herab setzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden aus die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.