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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960615
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Erscheint (in Bcrlnndung mit ven »Nach richten aus dein Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sann- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 ^2, für Nichtmitglieder SO X. Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 1l> Psg., für Nichtmitglieder 20 Psg., für Nichtbuch händler 30 Psg. die drcigespaltcnc Petit- zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 136. Leipzig, Montag den 15. Juni. 1896. Nichtamtlicher Teil. Zum Gesetz bete, den unlauteren Wettbewerb, in Kraft tretend l. Juli 1896. S, Im Börsenblatt Nr. 128 vom 5. d. Mts. ist das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes abge druckt, das mit dem 1. Juli d. I. in Kraft tritt. Der Buch handel wird aus dem § 8 dieses Gesetzes mit Befriedigung er sehen haben, daß der Eingabe des Börsenvereins-Vorstandes gemäß auch die »besondere Bezeichnung einer Druck schrift« unter Schutz gestellt ist. Und da das Gesetz auch rückwirkend ist, so werden die bisher durch illoyale, Kon kurrenz in der Titelgebung geschädigten Verleger alle Schritte vorbereiten, um auf Grund des neuen Gesetzes jeden un lauteren Wettbewerb zu vernichten, ebenso wie es auf Grund des neuen Warenzeichengesetzes z. B. die Aktiengesellschaft Gebr. Schmederer in München gethan hat, der es gelungen ist, anderen Brauereien die Bezeichnung ihrer Bierprodukte als »Salvator« zu untersagen, obwohl von der Konkurrenz diese unlautere Bezeichnung schon seit nahezu 20 Jahren angewandt wurde. Der Börsenvereinsvorstand hatte auch gebeten, die äußere Ausstattung eines Druckwerkes dem Schutze des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu unterstellen. Dies haben jedoch Kommission und Plenum des Reichstags ab gelehnt, da solcher Schutz sich regle nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. Ist also ein Verleger zwar nicht durch Titel nachahmung, aber durch Nachahmung der äußeren Ausstattung seines Originalwerkes geschädigt, so möge er sich den Z 15 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 ansehen, der eine erhebliche Verbesserung des alten Markenschutzgesetzes darstellt. Während dieses nämlich seinen Schutz von einer Eintragung der Marke abhängig machte, die 50 kostete und in zehn Jahren hinfällig wurde, falls keine Erneuerung erfolgte, stellt das neue Gesetz in dem oben erwähnten 8 15 folgendes fest: »Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder An kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rech nungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche inner halb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines Anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Perletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. - Bekannte, alt eingeführte Buchausstattungen sind in ihrer Besonderheit also ohne weiteres, d. h. ohne jede Eintragung, auf Grund des obigen K 15 geschützt, mag diese Besonderheit durch besondere Buchdruckornamente und Papierfarben, wie z. B. bei Engelhorns Romanbibliothek, Reclams Universal bibliothek, oder durch Besonderheiten des Einbandes, wie z. B. bei Baedekers Reisebüchern, Cottas Bibliothek der Weltlitte- ratur rc. hergestellt sein. Bekanntlich hat man auch versucht, auf Grund des Waren zeichengesetzes Zeitungstitel (»Manufakturist«) schützen zu lassen, was aber vom Reichsgericht als unzulässig erklärt ist. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb braucht man zum Titelschutz solche Experimente mit dem Waren zeichengesetz nicht mehr zu machen, da man mit Hilfe des Wett bewerbgesetzes ohne weiteres zum Ziele kommt. Neue Bücher, Kataloge 2c. für Buchhändler. VsrLgisbnis von 2l.rtilrslo, äis in grösssrsn kartissu bs7.1v. kost- autiagsn 7.u vsrlcautsn siuä, aus äsin Vortags äsr dlationalsn Vsrlagsansts.lt (krübsr E. 1. Nanr) in ksgsnsbnrg. 8". 43 Lsitsn. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. (26503) 2ur gsk. Uaobriobt, äass clsr Vsrlag von: „Nvlt'8 ViMiminil" am 1. äuni cl. 1. an lßbau lobanna Oamilla IVolk in bsipaig Iräuüieb übsrgsgangsn ist. Hoobaobtsnä bsipsig, Orssänsrstr. 4. 6. IVolt's Verlag. VVirä bsstätigt: übtiliermo Tem'e». Drelundsechzlgster Jahrgang. Anzeigeblatt. VerIitA8ünä«i-unF. (26262) IVir bittsn äavon dloti? ?u osbmsn, äass äas iw Vortags von Esrgonns Ois. in Lsrlin srsobisnsns IVsrlr: ?rukti86lltz8 33,uäkl16ll lies jtzsbkclW UiWIMMllö I)in>6sttz8 von 8kiÜ6l. 10 ^ orä., 7 50 H NO., 7 bar lräuüisb in unssrsn Vsrlag übsrgsgaogsu ist.") ') IVircl bestätigt: Olergonus L 60. 2llls klsstsllungsn bittsn äabor an uns 7v riobtsn unä äas vsrlräullisks VVsrlc ansb in äis Ivatalogs autrunsbmsn. Osrlin, .luni 1896. 8. Oslvar^ L 60. Vsrlag. NÜI'SMI >» I rrlt OiIkttIn,'. (26347) P> P» In äanbbarsr ^nsrlrsnnung äsr Vsr- äisnsts, äis msin lang,(übriger Ussobäl'ts- kübrsr Herr IValckema,' Se/rsibel sieb um äis I-situng msinsr I'brwa srvorbsn bat, babs ivb äsnsslbsn mit äsm bsutigsn 'lags als Rsilbabsr in msin 6ssobä1t aulgsnommsn, unä vvsräsu Lsrr Lobsibsl unä ieb äis bis 483
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