Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthum »ei BörsendereinS »kr Deutschen Buchhändler. Amtlicher Theil. B ckanntma chun g. Nachstehend bringen wir die tsicschästsordniliig für die Buchhändlcrmcffe zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Donnerstag Vormittag vor Cantate. 2) Die Mitglieder des Rechnungsausschusses haben ihr Eintreffen in Leipzig so einznrichten, daß ihre Con- serenzen am Sonnabend Vormittag ihren Anfang nehmen können; Nachmittags sollen diejenigen der übrigen Ausschüsse folgen. Es werden an die Ansschußmitglieder mindestens 14 Tage vorher besondere Einladungen von Seiten des Börsen- archivariats ergehe»; wer am Erscheinen verhindert sein sollte, hat das Archivariat bis Mittwoch vor Cantate davon in Kenntniß zu setzen. 3) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 11 Uhr statt; wer bis 11 lh Uhr nicht erschienen ist, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geld buße von 1 Thaler. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Auszählen der Stimmzettel stattzufinden, derart daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung säinmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. 4) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 26. April beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr bis Nachmittag« t Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschloffen. Es haben die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionäre sich an diesen Tagesstunden gefälligst aus der Börse zur Abrechnung einzufinden. Die auswärtigen Sortimentshandlungen werden ausdrücklich aus diese Bestimmung im wohlverstandenen eigene» In teresse mit dem Bedeuten hingewiescn, für rechtzeitige Einsendung der Zahlungslisten, genau bis zu den von ihren Herren Com missionären bezeichneten Tagen besorgt zu sein, um jenen das pünktliche Erscheinen auf der Börse zu ermöglichen. 5) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commisstonär bescheinigt, beim Archivariat (während der Messe im Börsengebäude anwesend) einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 6) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 7) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen in Kronen und Doppelkronen L 10 und 20 Mark, Reichs-Cassenscheine, königl. sächsische und königl. preußische Cassenanweisunge», Noten der Preußischen Bank, auch Noten der Sächsischen und Leipziger Bank, sowie Banknoten von 10 Thalern und darüber derjenigen Geldinstitute, welche Einlösungs stellen in Leipzig errichtet haben. Berlin, Bonn und Leipzig, den 18. März 1875. Orr Vorstand des ödrscuvereins -er Oeutschrn SuchhijMer. Adolph Enslin. Gustav Marcus. Carl Boerster. 173 Zweiundvicrzigster Jahrgang.