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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1849
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint jeden DinStag u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zn Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsen, blatt sind an die Redae. tion: — Inserate an die Erpedition desselben z» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ^ 100. Eigenthum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Dinstilg am 13. November. Amtlicher Thei l. 1849. Gesetzentwurf eines k. bäuerischen Gesetzes zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse. Seine Majestät der König haben nach Vernehmung Allerhöchst Ihres Staatsrathes mit Beiralh und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen: Titel I. Allgemeine Bestimmungen über P reßv erb rech e n und Preßvergehen. Art. 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit über den Inhalt einer Schrift tritt ein, sobald dieselbe veröffentlicht, ausgestellt, ausge geben oder sonst in Umlauf gesetzt ist. Verantwortlich sind: der Ver fasser, der Herausgeber (bei Zeitschriften der Nedacteur), der Verleger, der Drucker und der Verbreiter. Die Strafbarkeit dieser Personen wird nach den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften bemessen. Art. 2. Der Verleger, und wenn ein solcher nicht vorhanden oder der vorhandene nicht zahlungsfähig ist, der Drucker, haften in allen Fällen und unabhängig von ihrer eigenen strafrechtlichen Verant wortlichkeit für die gegen den Verfasser oder Herausgeber einer Schrift ausgesprochene Geldstrafe und für die Kosten des Strafverfahrens, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen die zuletzt genannten Personen. Diese Haftung wird in dem Stcafuctheile ausgesprochen und die Be theiligten sollen deshalb zu der öffentlichen Verhandlung mit vorgela den werden. Art. 3. In jedem verurtheilenden Erkenntnisse kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Schrift, oder des für strafbar erklärten Theiles derselben verfügt werden. Gleiche Verfügung kann vorbehältlich der von der Polizeibehörde vorzuneh menden Beschlagnahme (§. 8 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über die Freiheit der Presse) wegen des gesetzwidrigen Inhaltes einerSchrift auch in denjenigen Fällen eintreten, in welchen nach Art. 1 Abs. 1 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht vorliegt. Art. 4. Wenn Jemand eine Schrift, welche durch gerichtliches Urtheil als sträflich anerkannt worden ist, ohngeachtet der erfolgten Be kanntmachung des Urtheils im Amtsblatte seines Regierungsbezirkes oder der erhaltenen besonderen Notifikation verbreitet, aufs Neue druckt, herausgibt, verlegt, oder in Umlauf setzt, so soll bei Ausmessung Sechszehnter Jahrgang. der Strafe nicht unter die Hälfte des angedrohten höchsten Strafma ßes herabgegangen werden. Art. 5. Wenn gegen den Beschuldigten mehrere im gegenwär tigen Gesetze mit Strafe bedrohte Handlungen zugleich zur Aburthei- lung kommen, oder wenn durch eine der nach dem gegenwärtigen Ge setze strafbaren Handlungen zugleich eines der in den allgemeinen Strafgesetzen angeführten Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist, so wird auf die Strafe der schwersten Uebertretung erkannt und bei der Zumcssung der Zusammenfluß als erschwerender Umstand berück sichtiget. Der Rückfall ist gleichfalls nur ein Erschwecungsgrund. Art. 6. Die Strafbarkeit eines Preßverbcechens oder Vergehens erlischt nach 6 Monaten von dem Zeitpunkte an, wo dasselbe vollendet, oder das eingeleitete strafrechtliche Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fortgesetzt worden ist. Bei Zeitungen und periodischen Schriften, welche mehr als einmal im Monate erscheinen, beginnt der Lauf der Verjährung von dem Tage, an welchem das von dem verant wortlichen Redacteur Unterzeichnete Exemplar bei der Ortspolizeibehörde hinterlegt worden ist (Art. 45). Art. 7. Auch der Verfasser, Nedacteur, Verleger, Drucker und Verbreiter solcher Zeitungen, Zeitschriften und Flugblätter, die außer halb des Königreiches erscheinen, kann vor ein inländisches Gericht ge zogen werden, wenn dieselben gegen den bayerischen Staat oder seine Angehörigen einen sträflichen Angriff enthalten. Wird in einem sol chen Falle der Beschuldigte verurtheilt, so kann das Gericht zugleich das Verbot der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aussprechen. Die ses Verbot ist jedoch von demselben Gerichte wieder anfzuheben, sobald das Urtheil nach seinem ganzen Inhalte vollzogen ist. Art. 8. Angriffe auf die Ehre einer Privatperson können nur auf Verlangen des Beleidigten strafrechtlich verfolgt werden. Betrifft jedoch ein solcher Angriff die Amtshandlungen oder Berufsverrichtun gen der im Art. 33 bezeichneten Personen, so ist die Verfolgung durch den Antrag des Bekheiligten nicht bedingt. Art. 9. Durch die Strafe wird die nebstdem begründete Eivil- klage nicht ausgeschlossen. Der Eivilkläger kann seine Ansprüche auch vor dem Strafgerichte geltend machen, muß sie jedoch vor der endlichen Entscheidung der Sache anmelden. In einem solchen Falle hat der Staatsanwalt denselben von der zur öffentlichen Verhandlung des Strafgerichts bestimmten Sitzung in Kenntniß zu setzen. Das Straf-
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