für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäfts Zweige. H e r a u s g e g e b e n vonden Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^^38. Dienstags, den 8. Mai 1838. Gesetzgebung. In Baicrn wurden im April verboten: 1) Herold, Ernst, Gewappnete Lieder. Zürich, Geißler u. Hößli. 1838. Bon diesem Buche sollen, dem Vernehmen nach, 120V Er. nach Straßburg gekommen sein, um von dort aus unter falschem Titel in Deutschland verbreitet zu werden. 2) Gutzkow, Karl, die rothe Mütze und die Kaputze. Hamburg, Hoffmann u. Campe. 1838. 3) Schröter, Pfr., die Amtsentsetzung des Erzb. von Eöln. Leipzig, Wienbrack. 1838. 4) diotiees Iristorrgrres sur I'iuslruction seeondsire, — vielmehr I.K8 smorrrs du reveeeird l?üre dsognes ülarsll, de is VompnAnie de desus eto. pur Ltrsrles-Ileuri de l.sug. kurr8. 1837. (Uroc:ß.iiau5 et ^veursius.) Buchhandel. 8uum cui«ine! In Nr. 11 d. Bl. hat Unterzeichneter seine Meinung in Bezug auf Buchhändler-Wahrung kund gegeben, und! seine Gründe sind (bis jetzt wenigstens) unwiderlcgl geblie ben. Lieb wäre cs ihm, wenn denkende Köpft auf der an dern Seite dieselben prüften und ihre, mit Gründen unterstützte Meinung ebenfalls offen darlegtcn, denn nur aus Rede und Gegenrede entwickelt sich zuletzt das Richtige und Wahre. Wenn der Unterzeichnete heute wieder das Wort nimmt, so ist es nicht, um den Aufsatz des Herrn Karl Reimer (in Nr. 27) zu beleuchten, der fürJeden, derSortimcntsbuch- > Sr Jahrgang. Händler ist oder war, gar keiner Beleuchtung bedarf, indem Hc. 9k. darin nur documentirt, daß ihm der Sortiments buchhandel ganz fremd ist; — es ist auch nicht die Insi nuation unehrenwerther Gesinnung, die Herr Reimer unpassend genug dem Unterzeichneten anheften möchte; da letzterer in der Achtung seiner Collcgen und Mitbürger hoch genug steht, um dergleichen Beschuldigun gen mit gebührender Verachtung zurückweisen zu können; — es ist vielmehr eine unverdiente Ehre, die er ablehnen muß. Herr R. nennt den Schreiber des Aussatzes in Nr. 11 mit großer Selbstzufriedenheit den „Erfinder des Lieferungs- Vertrages." Zu bescheiden, sich so hoher legislatorischer Einsicht zu rühmen, muß der Unterzeichnete diese Erfindung den Redactoren des Allgemeinen Landrechts für die Preußi schen Staaten vindicircn, da von diesen ein Geschäft wie das czuseslroiiirte allerdings zu den Lieferungsverträgcn ge rechnet wird. ^ Da ich bei dem Zweifel des Herrn R. an meiner „G e - sinnung" erwarten darf, daß derselbe auch diese Be hauptung zu den „unwahren" rechnen wird, so verweise ich ihn auf das „Schlesische Archiv für Rechtsw- rc. v. Koch I. 3." wo er Fol. 433 — 441 die Entscheidung des > König!. Oberlandesgerichts zu Glogau, in dem hieher gehö rigen Falle, zwischen der H-schen Buchhandlung und dem Justizrath B., so wie die einschlägigen Gcsetzesstellen fin den kann. Nachdem ich so dem Kaiser gegeben, was des Kaisers ist, schließe ich, um mich wieder an den für den Sorli- menlsbuchhändler so einträglichen Remittendenarbeiten zu erholen. — Vai«! Der Verleger - Sortiinentebuchhändler. 68