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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Erscheint auitt Sonntags täglich. — i),S früh S Uhr ringrhendr Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction, — Anzeigen aber an die Expedition des- selben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeathum de» Värfeuverein» der Deutschen Buchhändler. 188. Leipzig, Montag den 16. August. 1869. Amtlicher Theil. Nebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werren der Kunst. Vom 13. Mai 1869. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord deutschen Bundes und der Bundesrath der Schweizerischen Eidge nossenschaft, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einvcrstandniß solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegen seitigen Schuh der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Nebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu ihren Bevoll mächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Ge Heimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning, Allerhöchst ihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Joseph Bcnjamir Herzog; der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, eid- gcnösischen Obersten, Bernhard Hammer, Welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befunde nen Vollmachten, über nachstehende Artikel übcrcingekommcn sind: 1. Für die Staaten des Norddeutschen Bundes gültige Bestimmungen. Art. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, musikalischen Eompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Litho graphie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, welche zum ersten Male in der Schweiz ver öffentlicht werden, genießen in den Staaten des Norddeutschen Bun des die Vortheilc, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingcräumt sind oder künftig einge räumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der Staaten des Norddeutschen Bundes veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch dieseVor- thcile nur so lange zustehen, als die Rechte der dem Norddeutschen Bunde ungehörigen Urheber in der Schweiz geschützt sind, und sie sollen in den Staaten des Norddeutschen Bundes nicht über die Frist hinaus dauern, welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den letz teren StaatciUbesteht. Art. 2. Es ist gestattet, in den Staaten des Norddeutschen Bundes Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum > .ersten Male in der Schweiz erschienen sind, zu veröffentlichen, vor- j Scchsunddreihigster Jahrgang. ausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen für Zwecke der Kritik oder Literaturgeschichte bestinsnt, oder daß sie ausdrücklich für den Schul gebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind. Art. 3. Um in den Genuß des im Art. 1. festgcstellten Rechts zu ge langen, bedarf es einer besonderen Anmeldung oder Niederlegung des zu schützenden Erzeugnisses nicht; es genügt vielmehr für Den jenigen, welcher den Schutz beansprucht, der Nachweis, daß er selbst Urheber des Erzeugnisses sei, oder seine Rechte von dem Urhe ber herleite. Art. 4. Die Bestimmungen des Art. 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärti gen Uebereiukunft zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, rufgeführt oder dargestellt werden. Art. 5. Den Originalwerken werden die in der Schweiz veranstalteten Uebersctzungen einheimischer oder fremder Werke ausdrücklich gleich gestellt. Demgemäß sollen diese Uebersctzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung im Gebiete des Norddeutschen Bundes den im Art. 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohl verstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebcrsetzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgen den Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. Art. 6. Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Wer kes, welcher sich das Recht auf die Uebcrsetzung Vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebcnenUebcrsetzung seinesWerkes an gerechnet, fünfJahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebcrsetzung desselben Werkes im Norddeutschen Bundcsgebietegeschütztzusein,und zwar unter folgen den Bedingungen: 1) Das Originalwerk muß auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmeldung auf dem Ministerium der geistlichen An gelegenheiten in Berlin eingetragen werden. Die Anmeldung ist schriftlich an dieses Ministerium zu richten. Die Eintragung erfolgt in ein besonders zu diesem Zwecke geführtes Register und soll keinen Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkund liche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung. 371
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