für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 84. Freitags, den 2l. September 1838. Gesetzgebung. I Das König!. Prcuß. Ober-Eensur-Eollegium hat für j die i n P oln is ch cr Sprache erschienenen j Poetischen gereimten und reimlosen Werke von I. U. Niemezewicz, neu herausgeg. u. completirt vonJ.Nep. Bobrowicz, 4s, 5ö u. 6s Bäuchen; Leipz., Breilkopf u. Härtel die Debitscrlaudniß crtheilt. I Zur Rechtspflege des Deutschen Buchhandels. Folgender Schlußsatz eines Erkenntnisses des Eriminal- ^ Senates des K. Württ. Gerichtshofes für den Neckarkreis (zu Eßlingen) vom 7. April 1838 verdient wohl zur allge meinen Kenntniß zu kommen. Er lautet: „Uebcrdies steht es ja, wenn die in der Ankündigung eines Werkes dem Sudscribcnten gemachten Bedingungen nicht erfüllt wer den , jedem Sudscribenten frei, von der Subscription ent weder für die, die erste Ankündigung überschreitenden, Lieferungen zurückzutretcn, oder aber ganz zurückzutreten, und gegen Rückgabe der bereits erhaltenen Lieferungen im > unverdorbenen Zustand, wenn auch gebunden oder ausge schnitten , den dafür bezahlte» Preis von der Verlagsbuch handlung zurück zu verlangen." Ucber das literarische Eigenthum. (Aus Bran's Miscellcn.) (Schluss.) Man siedt, wie wenig haltbar in der That die zu dem Zweck angeführten Gründe sind, daß den Erben eines ^ Schriftstellers nur temporärer Nießbrauch seiner Werke > zu bewilligen sei. Die Gründe sind von einer Beschaffen- > 5r Jahrgang. heit, daß, wären sie wahr und begründet, um consequent zu sein, nicht hinreichcn würde, die Dauer des Nieß brauchs nur zu beschranken, sondern gänzlich zu unter drücken; denn die bezcichneten Jnconvenienzen sind in der That um so ernster und wichtiger, je näher man dem Au genblicke steht, wo des Verfassers Nutznießungsrecht beginnt. Denn wenn man z. B. die Dauer der Nutznießung zu beschränken genöthigt zu sein glaubt, weil dieselbe eine Ab gabe ist, so muß diese Beschränkung so bald als möglich eintretcn; denn der vom Verfasser verlangte Preis ist um so größer, und die Abgabe lastet um so schwerer, je näher man dem Augenblicke der ersten Publication steht. — Muß man sie daher beschränken, weil sie den verkäuflichen Werth der Bücher steigert, so muß diese Beschränkung so bald als möglich cintreten; denn vorzüglich dann, wenn ei» Buch neu ist, und man dasselbe am eifrigsten verlangt, will der Verfasser den größten Werth daraus ziehen, und erhöht der von ihm geforderte Preis die Publicationskosten. — Will man die Nutznießung beschränken, weil sic den aus ländischen Nachdruck ermuthigt, so muß diese Beschrän kung ebenfalls so bald als möglich cintreten; denn haupt sächlich so lange ein Buch neu und in vollem Wertste ist, werden die Ausländer angeregt, dasselbe nachzudrucken. — Muß man dieselbe endlich beschränken, weil sie dazu bei trägt, gute Werke zu unterdrücken, so kann man ja wie derum deren Dauer nicht früh genug beschränken; denn gerade wenn ein gutes Werk erscheint und am meisten cin- bringt, wäre die Versuchung für die, denen hieraus eine Verletzung entspringt, am größten, sich das Eigenthum zu erwerben, um der Verletzung Einhalt zu thun. 148