Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; wäbrend der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. örseiiblatt für den Betträge fLr da» Börsenblatt sind an di- Rkdac >ion. — Inse rat- an bi- Expedition desselben j» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. M 5«. -- Leipzig, Freitag den 29. April. — 1859. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostermesse soll eine Ausstellung von neuen Düchern, Musikalien und Kunstsachen im untern, links vom Eingang belegenen Saale des Börsengebäudes stattfinden, und sollen erforderlichen Falls beide im Erdgeschoß belegenen Säle zu diesem Behufe verwendet werden. Die wachsende Bedeutung der Ausstellungen sowie mehrfache bei uns eingegangene Beschwerden haben uns veran laßt, die nachfolgenden Bestimmungen zu treffen: Z. 1. Alle Erzeugnisse des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels, nicht minder Probearbeiten von Zeichnern, Kupferstechern, Holzschneidern, Lithographen, und sonstige Artikel, welche Verkaufsgegenständc des Buch-, Musikalien- und Kunsthan dels zu bilden pflegen, werden zur Ausstellung zugelassen. Auch sollen neue Maschinen, Maschinenteile, Instrumente u. s. w. Aufnahme finden, insofern sie zur Herstellung der genannten Erzeugnisse Mitwirken und der Raum es gestattet. Z. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo mit der Bemerkung: „für die Aus stellung" beizufügen, auf welcher die Verkaufs-Nettopreise sowie sonstige Bezugsbedingungen anzugeben sind. Z. 3. Auf den auszustellcnden Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung beauftragte Be amte angewiesen. Auf den im tz. 1. aufgeführten Maschinen u. s. w. steht es jedoch dem Aussteller frei den Verkaufs preis zu vermerken. tz. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurück genommen werden. H. 5. Nur Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sind berechtigt, die Ausstellung zu beschicken. Auslän dische Buchhändler, sowie Nicht-Buchhändler haben sich der Vermittlung eines Mitgliedes des Börsenvereins zu bedienen. §. 6. Das Ausstcllungslocal darf Seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. H. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist auch für die bevorstehende Ostermesse Herrn Eduard Wengler von uns übertragen worden, und sind demselben die auszustellenden Gegenstände spätestens bis zum 14. Mai einzusenden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Berlin, Leipzig und Stuttgart, den 10. April 1859. Wer Vorstand des Dörsenvereins -er Deutschen Auchhä'ndter. Veit. v,-. E. Brockhaus. Theodor Liesching. SechSundzwanzigster Jahrgang. 117