für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 24. Freitags, den 12. Juni 1835. Gesetzgebung. Preßgesetz für Portugal — Fortsetzung von Nr. 22 S. 269. Titel III. Vom Mißbrauch der Preßfreiheit rc. tz. 11) Verletzungen gegen die christliche Moral, oder die Sittlichkeit, werden mit einer Buße von 250 bis 2,500 Fr. bestraft. §. 12) Jeder, der in seinen Schriften die durch die con- stitutionelle Charte bestimmte Ordnung der Thron folge, — die legitime Autorität des Königs, des Re genten oder der Regentschaft, — die Unverletzlichkeit ihrer Personen, — und die legitime Autorität der Pairs- und Deputirtenkammer auf irgend eine Weise angreift, so wie Jeder, der zum Haß und zur Verach tung des durch die Charte begründeten constitutionellen Systems anrcizt, soll bestraft werden mit einer Buße von 5 bis 2000 fr. und außerdem, in den gravirend- sten Fallen, mit 40tägigem bis 8monatlichem Ge- .fängniß. §. 13) Jeder Angriff und jede Beleidigung, die gegen ir gend ein Glied der königl. Familie gerichtet ist, oder gegen den Souverain oder das Oberhaupt irgend einer anerkannten Regierung, oder gegen den beim Könige, dem Regenten oder der Regentschaft accreditirten Re präsentanten eines auswärtigen Souvcrains oder einer fremden Nation, oder gegen eine gesetzgebende Kam mer, einen Gerichtshof oder eine andere collcctive Au torität, — soll bestraft werden mit einer Buße von 500 bis 1000 Fr. und außerdem, in den gravirend- sten Fällen, mit 40- bis 60tägigem Gcfängniß. 2. Jahrgang. §.14) Jeder, der in seinen Schriften einen öffentlichen Beamten beschuldigt, sich, durch Unterlassungen oder Be gehungen, gesetzwidriger Handlungen schuldig gemacht zu haben, und den Beweis dieser Beschuldigung nicht zu führen vermag, soll bestraft werden mit einer Buße von 100 bis 1000 Fr., und außerdem, in den gcavi- rendstcn Fällen, mit 40- bis 60tägigem Gefängniß. §. 15) Jeder, der in seinen Schriften, auf welche Weise es auch sein möge, Facta aus dem Privatleben eines Individuums veröffentlicht, welche entehrend oder beleidigend für dasselbe sind, soll — selbst wenn diese Facta bewiesen werden können — mit einer Buße von 250 bis 2000 fr., und außerdem mit ein - bis dreimonatlichem Gefängniß bestraft wer den. Wenn die Schrift nur beleidigende Ausdrücke enthält, soll cs der Jury gesetzlich zustchen, nur die Hälfte dieser Strafen aufzulegen. 8- 16) In allen Fällen, welche in den drei vorigen Pa ragraphen erwähnt sind, ist den betheiligten Parteien die Klage auf Schadenersatz gestattet. 8- 17) Falls der Verurthcilte die ihm auferlegtc Geldbuße binnen 3 Tagen nicht zahlt, soll er eine Gefängniß- stcafc erleiden, deren Dauer nach dem Verhältniß von 5 Fr. per Tag zu berechnen ist. 8. 18) Die Verjährung wird, für öffentliche Vergehen, in drei Monaten erlangt. Hinsichtlich der Privatvcr- gehen sollen die Bewohner des portugiesischen Conti- nents, der nahcgelegcnen Inseln und des westlichen Afrika, eine einjährige, und die Bewohner des öst lichen Afrika und Asiens eine zweijährige Frist haben. 47