für den eutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§46. Donnerstags, den 17. Mai 1838. Die Gesetzgebung gegen den Nachdruck in Sachsen. III. A r tik e l. Meinem Versprechen gemäß stehe ich nicht an, auch das zweite Erkennlniß in Sachen der Weidmann'schen Buchhandlung gegen Julius Wunder's Verlagsmagazin, den Nachdruck derGölhc'schen Briese an Lavatcr betreffend, öffentlich mitzutheilen (Beil. I), obgleich die Sache durch das sehr unbedeutende Erzeugniß richterlicher Umsicht nicht wesentlich gewinnen dürste. Wiefern jedoch durch dasselbe die von mir eingewendete Appellation (Beil. II) als ganz unerheblich bezeichnet wird, schien es mir deshalb nicht unangemessen, von der praktischen Sachkcnntniß des Buchhandels eine Entscheidung darüber zu erbitten, ob nicht dieser Sache in der zweiten Instanz doch vielleicht mindere Wichtigkeit bcigelegt worden ist, als dieselbe für den Deutschen Buchhandel wirklich hat. Noch steht die dritte Entscheidung offen, und es soll auch diese ihrer Zeit mitgelheilt werden. Leipzig, im April 1838. vr. ScheUrvitz. Belage I. Auf den von dem Handelsgerichte zu Leipzig in Sachen Salomon Hirzel's und EarlAugust Reimer's, als Inhaber der Weidmann'schen Buchhandlung, Kläger an einem, und vr. Friedrich Ludwig Meißner's, als Eigenthümers des Julius Wundcc'schen Verlagsmagazins, Beklagten am andern Theile, beiderseits Appellanten, erstatteten Bericht erkennt das König!. Appellationsgericht zu Leipzig für Recht: 5r Jahrgang. Daß der am 4. Dccember 1837 publicirte, Bl. 30 er sichtliche, Bescheid aus den, für die darin ausgesprochene Ab weisung der Klage in der angebrachten Maaße und für die ebendaselbst erkannte Kostencompensation, jenem Bescheide Bt. 38 b. slg. beigefügten Gründen, daß das schriftstel lerische Eigenthum und das in solchem enthaltene nutzbare Recht der Vervielfältigung durch öffentlichen Druck an den jenigen, dem ein schriftstellerisches Erzeugniß mitgetheilt wird, ohne ausdrückliche Uebcrtragung dieses Befugnisses dazu Seiten des Autors nicht übergeht, mithin den Klä gern zur Zeit, wo sie eine auf sic geschehene Eigenthums übertragung der fraglichen Briese von dem Verfasser oder dessen Erben nicht nachgewiesen, ein Klagrecht gegen den Beklagten nicht zuständig, im klebrigen aber auch der Be- ^ klagte seinerseits ein solches Eigcnthumsrccht an jenen von ihm verlegten Briefen nicht nachgewiesen, der dagegen von beiden Theilen ganz unerheblichen Appellationen ungeachtet, wie hiermit geschiehet zu bestätigen. Es sind auch die in dieser Instanz erwachsenen Kosten unter den Parteien zu compensiren. AJilicst. Säcbs. Appcklationo - Gericht zu Leipzig. Beilage II. Deduktion in Sachen der Weidmann'schen Buchhand lung gegen Julius Wunder's Vcrlagsmagazin. Das Erkenntnis!, gegen welches diesseits Berufung ein gewendet worden ist, stützt sich in dem beschwerenden Punkte wesentlich auf die Behauptung: daß das geistige oder Schrift-Eigenthum an den in einem Briefe ausgesprochenen Gedanken auf den Adressaten nicht ühergehe, vielmehr Letzteres für alle Zeiten dem Bricfschreiber verbleibe. 77