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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1926
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- 1926-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1926
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illllllllM Anzeigenpreise iin lnnvnlvtt: -Umfang ganze ^,eit^3S0 »* (Kleiner^als^viortels. Anzeigen sind im III. Teil nicht zu- ' O.25ll»i.^//s"°70.-Vr S.' 3S^-^ S?2v! - ^.^ch^mit^ di^Aei^e^Ckchro^G^N^r^^.^' sss^Irktl^l'wr l , giiederpreis- Die Sesie 0.50>t '/, 6. 140.-^, Vr 6. 78.- N Mitai. u. -Nicktmitgi. d. S.0.35^t. Dundsteg (mittelste Seiten ' ^ S- 40.-^ ^^Illuslniei-Isn Mitglieder: l. 6. ** drlrchqeh^>d^25.- Aufs^la^ Dabatt wird nicht gewährt. ^ " Übrige'S.:^'/?6. Äö.—N ^nzsttÄl Leipzig! ' Lsntr: ^ÜOA, l.elprlg — Poslsvk.-Itlo.: 13463 — fvnnspi».: Sammsl-Iili'. 70 S56 — ^vl.-kiln.: SuOkdöi-ss Nr. 137. Leipzig, Mittwoch den 16. Juni 1926, 93. Jahrgang. Mitteilungen aus dem Antiquariat Oiese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Vereins der Antiquariats« und Exportbuchhän dler 4. Jahrgang / Ar. 5 (4 siehe Bbl. Ar. 409.) Sind Kataloge zollpflichtig? Eine Sprechsaalveröffentlichung der Firma Theodor Krijche, Universitätsbuchhandlung in Erlangen im Börsenblatt vom 3, Juni lenkte erneut die Aufmerksamkeit auf die Frage, ob buch- händlerische Kataloge zollpflichtig seien, Anlaß dazu bot die For derung eines Zollamtes nach Verzollung einer Anzahl franzö sischer Bücherverzeichnisse, der »lüvrss äs I'Luuss» der Liblio- UiLpbis äs la kluuce. Auch sonst ist diese Frage in letzter Zeit schon wiederholt angeschnitten worden. Unter anderem hat eine Basler Firma vor allem eine Entscheidung des Reichs- sinanzhofes in München erbeten, um eine höchstinstanzliche Klärung zunächst im Wege einer authentischen Interpretation des gelten den Zollgesetzes herbeizuführen. Da der Antiquariatsbuchhandel wohl mit am meisten auf den Gebrauch von Katalogen angewiesen ist, dürfte ihn diese Frage nicht unwesentlich interessieren. Frei lich hat eine Umfrage, die wir aus diesem Anlaß bei einigen Fir men vorgenommen haben, nur das Ergebnis gezeitigt, daß bisher der Antiquariatsbuchhandel keine Schwierigkeiten gehabt habe. Offen blieb dabei allerdings, ob sich die Antworten nur auf die Lage und die Erfahrungen beim Versand eigener Kataloge nach dem Auslande bezogen oder ob auch jene beim Erhalt von Ka talogen aus dem Ausland mit berücksichtigt waren und ob hier überhaupt Beobachtungen Vorlagen, Die bekannt gewordenen Schwierigkeiten betrafen unseres Wissens nur die Einfuhr fremder Kataloge, Auch hier kann es sich unseres Erachtens nur um den Bezug größerer Mengen handeln, da Einzelbezug unter Kreuz band schwerlich in Frage kommt. Zur Rechtslage hat sich anläßlich der im Sprechsaal des Bör senblatts vom 3, Juni veröffentlichten Frage der Außenhandels- Verband der Papier verarbeitenden Industrie in Berlin dahin ge äußert, daß nach dem Standpunkt der Reichszollverwaltung Bücherverzeichnisse bei der Einfuhr im allgemeinen als Preisver zeichnisse zu verzollen seien, Lose (nur gefaltete) Preisverzeich nisse würden unter die Tarifpofition 657 bezogen mit einem Zoll satz von 15 Mark für den Doppelzentner, wenn es sich um ein farbige Drucke handle, und von 20 Mark bei mehrfarbiger Aus führung, Geheftete Verzeichnisse würden als Waren aus Papier angesehen und einem Zoll von 120 Mark für den Doppelzentner nach Position 670 unterworfen. Eine zollfreie Abfertigung nach der Position 674 a (Bücher) erfolge nur, wenn der Inhalt der Kataloge einen literarischen Wert habe. Kurze und auch längere Beschreibungen oder Kritiken von einzelnen in den Katalogen an gezeigten Büchern würden jedoch von der Zollverwaltung nicht als zur Ersüllung dieses Tatbestandes genügend anerkannt, Ursache der ganzen Schwierigkeit ist unseres Erachtens, daß der deutsche Zolltarif Preislisten überhaupt nicht besonders er wähnt, Der schweizer Zolltarif z, B, hat diese Lücke nicht. Er bestimmt unter Position 321 ausdrücklich, daß Buch- und Kunst handelskataloge, -anzeigen und -Prospekte wie Bücher zollfrei sind und nur einer statistischen Gebühr von 5 Franken unterworfen werden. Das ist ganz logisch, da alle nicht selbst dem Handel, wohl aber der Förderung des Handels dienenden Dinge natur gemäß nicht belastet werden dürfen, ganz abgesehen davon, daß sämtliche internationalen Verlcgerkongresfc immer wieder die For derung vertreten haben, gerade der literarische Verkehr und der Austausch geistiger Güter müsse unbedingt von jeder Zollbelastung freigehalten werden. Dazu gehört sicherlich, daß auch Buchkata loge usw, zollfrei bleiben. Die deutsche Zollverwaltung gibt selbst zu, daß Buchkataloge unter Umständen Büchern gleichzusetzen sein können, wenn sie nämlich einen literarisch wertvollen Inhalt haben, und daß sie dann wie Bücher zollfrei eingeführt werden dürsten, Antiquariatskataloge werden diesen Vorzug am ehesten genießen, da sie in vielen Fällen bibliographischen Spczialarbeiten gleichzustellen find, und verdienen unter diesem Gesichtspunkt keine schlechtere Behandlung als etwa wissenschaftliche Broschüren, Daß sie zugleich praktischen Zwecken dienen, kann sie nicht entwerten. Man sollte gerade hier nicht engherzig sein. Kommt man aber bei der Auslegung des Tarifs wirklich nicht darüber hinweg, daß Preislisten nirgends direkt aus geführt sind, also unter eine andere Position gebracht werden müssen, und will man ihnen aus schweren Gewissensbedcnken und fiskalischen Rücksichten den Vorzug der Position 674 a nicht zu billigen, so mag immerhin die Anziehung der Position 657 noch hingehen. Die Tarifnummer 670 aber, die in den meisten Fällen mit dem Zollsatz von 120 Mark eine Belastung bis zu 100?S er bringen würde, kann nicht in Frage kommen. Der Abschnitt spricht von Albums und ferner von »Waren aus Papier, Pappe, Stein pappe, Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Stcinpappenmasse, soweit sie nicht unter vorstehend aufgesührte Nummern fallen, auch Hart papierwaren: ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen: aus Papier der Nummern 657 oder 658 oder damit ganz oder teilweise überzogen; Waren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzug oder mit Metalldruck, sowie fein bemalte Waren, gepreßte oder sonst geformte Gegenstände aus Stcinpappmasse, sowie Hartpapier waren, gefärbt, lackiert oder gefirnißt; Lampenschirme, Laternen, sowie andere seine Waren und Luxusgegenstände-. Gerade die hier namentlich angeführten Warenbeispiele dürften deutlich be weisen, daß buchhändlerische Kataloge, Prospekte usw. nicht unter diesen Abschnitt gehören können und daß es eine willkürliche Maß nahme ist, sie hierunter einzureihen. Allenfalls können unter solchen Waren aus Papier nach Tarif Nr, 670 »Gegenstände- aus Papier und Pappe, die bedruckt sind, z, B, Zeitungsmappen usw,, verstanden werden. Das sollte in einer entsprechenden Entschei dung des Reichssinanzhofes eindeutig klargestellt werden. 29
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