für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgeg'eben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 8. - Freitags, den 35. Januar 1839. Bekanntmachung. In der am 21. d. M. abgehaltencn Generalversammlung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig wurden an die Stelle der statutenmäßig ausscheidenden Deputirten Herrn A. Rost, H. Brockhaus und W. Härtel die Herren vr. Herrmann Härtel, Wilhelm Ferdinand Theodor Vogel, Julius Alexander Baumgärtner, durch Stimmenmehrheit zu Deputirten des Buchhandels zu Leipzig erwählt. Bei der Tags darauf vor genommenen Wahl der Beamten wurde Herr Friedrich Fleischer zum Vorsitzenden, - vr. Herr mann Härtel zum Secretair, - Christian Ernst Kollmann zumCassirer, - Salomon Hirzel zum Archivar erwählt, welches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Leipzig, den 22. Januar 1839. Die Deputirten des öuchlM-cls zu Leipzig. Gesetzgebung. Gesetzentwurf zum Schutze des literarischen Eigen thums in Frankreich. Cap. l. Vom Rechte der Autoren an ihren Schriften. ß. 1. Das ausschließliche Recht, ein Werk durch den Druck, Stich, Lithographie oder auf irgend eine andere Weise zu veröffentlichen oder zur Herausgabe desselben zu 6r Jahrgang. autorisiren, wird dem Verfasser während seiner ganzen Le benszeit gesichert. H. 2. Nach dem Tode des Verfassers währt dieses aus schließliche Recht noch 30 Jahre zu Gunsten von dessen Wittwe, Erden oder andrer Vertreter, nach den Bestim mungen des Civilrechts, fort. § 3. Der Eigenthümer eines hinterlassenen Werkes, sei er dies durch Erbschaft oder andere Weise, genießt das Recht zur Herausgabe wahrend 30 Jahre, vom Erscheinen der ersten Auflage an gerechnet. 13