«rschkint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für dar Börsen« dlatt find an die Red»«« tion; — Inserate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. Miir. Leipzig, Dienstag am 30. December 1851. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Die hiesige königliche Kreisdirection hat uns, unterm 13. Sept. d. I., die Bemerkungen des königl. sachs. Ministeriums des Innern, in Betreff unseres, in letzter Cantate-Versammlung einstimmig angenommenen, neuen Börsenstatuts mitgetheilt, und wir haben dieselben einer gründlichen und wiederholten Prüfung unterworfen. Sind auch die meisten Bemerkungen rein redaktioneller Natur und können ohne irgend welches Bedenken Berücksichtigung finden, so glauben wir dennoch einige der selben, obgleich ebenfalls mehr formeller Art, schon jetzt, und zwar in der Form, in welcher wir ihre Verschmelzung mit dem Statut ausgeführt sehen möchten, zur Kenntniß des B.-V. bringen zu müssen, und empfehlen dieselben in der nachfolgenden Fassung zur Prüfung und eventuellen schließlichen Annahme. Hinsichtlich des nach dem alten Statut festgesetzten Antheils eines Drittheils des Reinertrags des Börsenblatts, das dem Verwaltungs-Ausschüsse unseres Börsengebäudes zu überweisen ist, freuen wir uns mittheilen zu können, daß die Regierung nicht allein auf den von der Cantate-Versammlung von 1846 gefaßten eventuellen Beschluß, der dieses Drittheil in ein Fixum von 400 ^ umgewandelt zu sehen wünschte, sondern auch auf unfern letzten Antrag eingegangen ist, diese neue Uebereinkunst, nicht wie bisher als einen Theil des Statuts aufzuführen, sondern dieselbe zum Gegenstände eines besonderen Vertrags zwischen uns und dem Verwaltungs-Ausschuß zu machen und haben wir uns deshalb mit Letzterem bereits in Vernehmen gesetzt werden, auch selbstverständlich diesen Separat-Vertrag in nächster Cantate-Versammlung zur Genehmigung vorlegen. Die von der Regierung gewünschten wirklichen Veränderungen, abgesehen von den oben erwähnten blos redaktio nellen, betreffen folgende tz, die wir der Ordnung halber gleich in der neuen, eventuell anzunehmenden Form aufführen. In § 2 wünscht dieselbe bei den Erfordernissen der Aufnahme neuer Handlungen, den Wegfall der Worte sub 3 „oder in den Staaten wo keine Conccssion zur Betreibung desselben nöthig ist der Nachweis der Befähigung dazu durch Bescheinigung von 3 Börsenmitgliedern" so daß mithin nach diesem Wegfall bei der Aufnahme neuer Handlungen in den B.-V. außer der Verpflichtung sub 1 und dem Eintrittsgeld sub 2 nur noch sub3 der Nachweis legaler Berechtigung zur Betreibung des Buch- oder Kunsthandels, und sub 4 die Einsendung des eigenhändig unterschriebenen Etablissements-Circular beizubringen sein wird. Für § 12 wird folgende neue Fassung vorgeschlagen: Gründe der nothwendigen Ausschließung. Die Ausschließung muß erfolgen, wenn ein Mitglied des Börsen- Vereins 1) sich eines betrügerischen Bankrotts oder eines, nach der Ansicht der Haupt-Versammlung, entehrenden Verbrechens schuldig macht, - dagegen kann sie erfolgen Achtzehnter Jahrgang.