Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahrcSprcis: für Mitglieder ci» Exemplar IS X, für Nichtmitglieber Sü Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., f«, Nichlmitgliedcr 2S Pfg., für Nichtbuch händler M Pfg. die dreigespaltene Petit- zcile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. r/pF 1. Leipzig, Freitag den 2. Januar. 1891. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Land kartenhandels, sowie des deutschen Kunst- und Musikalienhandels. — Auszüglich mitgeteilt aus den „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten rc.". — I. Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen des deutschen Buch- und Landkartenhandels sind an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung (Katalogskonto) in Leipzig, Blumengasse 2, sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichnis der „Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels" im amtlichen Teil des Börsen blattes mit der Bezeichnung „Für das Neuigkeitenverzeichnis" in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise wie für die ihrer Handlung svnst zugehenden Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. Jedes anfzunehmende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses im Original vorliegen; einfache Titel- einsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. Die Werke sind berechnet zu senden und werden berechnet zurückgesandt. Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'schen Buch handlung; in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatt (nach dem Alphabet der Verleger geordnet) zwei Tage nach dem die Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. In das Verzeichnis werden die eingesandtcn Werke dem Wortlaut ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außerdem werden Format, Seitenzahl und Ladenpreis vermerkt. Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß das Heft oder die Nummer, womit die Berechnung erfolgt, in das Verzeichnis ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band, ein Quartal, ein Semester oder einen Jahrgang bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. Zur Aufnahme berechtigt sind: a) sämtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und in der Schweiz erscheinenden bnchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache sie ver faßt sind; b) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher Sprache. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung eingcsandt worden sind; b) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz erscheinenden Werke in einer anderen als der deutschen Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsenblattes finden; o) bereits verzeichnet gewesene Werke, welche ohne jede Veränderung des Titels, der Jahreszahl, des Vor wortes und des Textes, over in Form von Bänden, Lieferungen oder komplett von neuem ausgegeben werden; ck) verklebte Werke, falls sie der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in diesem Zustande zugehen; s) Kommijsionsartikel mit anfgeklebter oder vermittelst Stempels aufgedrnckter Firma, falls dieselben bereits einmal von einer anderen Firma eingcsandt und in das Verzeichnis ausgenommen worden sind; Ächtundfünszigster Jahrgang. 1