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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990713
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Bvrsenbercins ein Exemplar 10 X, für Nichtmitgliedcr 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigejpaUene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg., nichtbuchhändlerischc Anzeigen 30 Pfg.; Mitglieder des Vvrsen- vercins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Duchhandlungsgehilfen für Stelle gesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. 160. Eigentum deS Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Donnerstag den 13. Jnli. 1899. Amtlich Börsenverein der Deutschen Buchhändler Aiißklmdklitüchrr Ausschuß zur Beratung der Felirlingsfrage?) Hamburg, 27. Juni 1899. Infolge einer heute hier gehaltenen Vorbesprechung laden die Unterzeichneten die, auf Grund des Beschlusses der Kantate-Versammlung, von den vom Börscnverein an erkannten Vereinen in den Ausschuß abgeordneten Herren Kollegen und die aus der Gehilfenschaft zu entsendenden drei Herren zur Tagung in Leipzig auf Montag, 28. August, vor mittags 9 Uhr, kleiner Saal im Buchhändlerhause, ein. Wir glauben, daß zur Erledigung der uns gestellten Aufgabe zunächst zwei Tage erforderlich sein werden. Um den Beratungen einen Rahmen zu geben, haben wir das zu beratende Thema in folgende Fragen zusammengestellt, die aus der Ueberschrift: „Die Lehrlingsausbildung im Wuchhandel" dem Ausschuß und der gestellten Aufgabe sich gewissermaßen von selbst ergeben: 1. Welche Erfahrungen haben die Ausschußmitglieder inner halb ihres Wirkungskreises an Lehrlingen und jungen Ge hilfen gemacht? 2. Entsprechen die Ergebnisse den Ansprüchen, die der Beruf an den jungen Gehilfen stellt, und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches? Z 76 desselben lautet: Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehr ling in den bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird; er hat die Aus bildung des Lehrlings entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten. *) Die obige Einladung wurde den Teilnehmern mit nach folgenden Begleitworten auch als Rundschreiben übersandt: Wolfcnbüttel, Berlin, Hamburg, den 6. Juli 1899. Geehrter Herr Kollege! Angebogen lassen wir Ihnen die Einladung zu der Versamm lung des außerordentlichen Ausschusses zur Beratung der Lehr lingsfrage zugehen, der Sie zu Hause schon die nötige Durchsicht, Durcharbeitung rc. gefälligst angedeihen lassen wollen. Das Inter esse an dieser Frage ist ein sehr reges; über 20 Abgeordnete sind bisher schon dazu angemeldet. Wir hoffen trotzdem, unsere Arbeiten in zwei Tagen zunächst zum Abschluß bringen zu können. Behufs gegenseitigen Kennenlernens und freier Aussprache werden wir uns den kleinen Saal im Buchhändlerhause schon für Sonntag den 27. August, abends von 8 Uhr an zur Verfügung stellen lassen. Wir bitten Sie, so zeitig in Leipzig eintreffen zu wollen, daß Sie an dieser zwanglosen Vorbesprechung schon teil nehmen können. Mit kollegialischem Gruße Julius Zwißler. Karl Siegisinn nd. Justus Pape. er Teil. Die Unterweisung hat in der durch den Zweck der Aus bildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu geschehen. Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbil dung erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen; auch hat er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhaltcn. In betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dein Lehr linge die zum Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, bewendet es bei den Vorschriften des H 120 der Gewerbeordnung. 3. Wenn nicht: ist die Ausarbeitung eines Ausbildungs planes nötig und möglich? 4. Genügt hierfür der nachstehend abgedruckte Vorschlag der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungs-Gehilfen, bezw. wie und wodurch würde er zu ergänzen sein? 5. Wie kann ein Ausbildungsplan zu allgemeiner Durch führung gebracht werden? 6. Auf welche Weise könnte man sich der Durchführung des Ausbildungsplanes an den Zöglingen im Buchhandel ver gewissern? -st durch eine Prüfung? ist kann dieselbe obligatorisch werden? o) wird dieselbe nur eine fakultative sein können? 7. In welcher Weise würden die Prüfungen einzurichten sein? (Der nachstehend abgedruckte Entwurf einer Prüfungs ordnung bietet ein schätzenswertes Material, das der Be achtung empfohlen wird.) Indem wir die Herren Abgeordneten nur pünktliches Erscheinen bitten, zeichnen wir in kollegialischer Begrüßung Julius Zwißler-Wolfenbüttel. Karl Siegismnud-Berlin. Justus Pape - Hamburg. Vorschläge der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen. Als Mindestmaß dessen, was der Lehrling zu erlernen hat, dürfte folgendes zu fordern sein: 1. Regelrechtes Packen und Schnüren voll Paketen kleineren und größeren Umfangs niit besonderer Rücksicht auf den Zweck (Mitgeben an Käufer, Austragen durch Boten, Beförderung über Leipzig oder durch die Post, Bahn u. s. w.). 2. Mündliche Erledigung kleinerer Aufträge, bei der Post, bei der Bank und auch bei Kunden. Der Lehrling soll weder den Packer noch den Ausläufer ersetzen, lernen muß er aber dergleichen gründlich, um in besonderen Fällen die Arbeit richtig ausführen, namentlich aber um das für diese Arbeiten vorhandene Hilfspersonal richtig anweisen und kontrollieren zu können. 3. Briefe kopieren und registrieren, Ordnen und Ablegen der Angegangenen Briefe, Rechnungen, Fakturen u. s. w. (Archiv). 4. Ausschreiben von Begleitfakturen zu den ausgehenden ! Bnchersendungen. Lechsundsechzigfter Jahrgang. 675
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