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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1845
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1845-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1845
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern täglich. für den Deutschen Buchhand und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Alle Zusendungen für daS Börsenblatt sind an die Redaktion zu richten. e l Eigcnthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. 112. Leipzig, Dienstag am 30. December. 1845. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat Januar 1846 sungiren: Hr. H. Brockhaus als Börsenvorsteher, - W. E i n h o r n als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, am 29. Decbr. 1845. Pie Wcxutirtcn des Duchhandcls zn Leipzig. Ccnsurangelegcnhciten. I. Das Amtsblatt der König!. Regierung zu Potsdam v. 19. Decbr. enthält folgende Bekanntmachung: Die Verordnung vom 30. Juni 1843 enthält in § 4 Vorschriften über die Ce nsur von Karten des Preußischen Staats, deren Maßstab lVroonoo, oder noch größer ist, und von Plänen inländischer Festun gen, und bestimmt hiernächst: Alle übrigen Vorschriften über die Cen- sur der Karten und Pläne werden hiermit aufgehoben. Danach sind also alle Karten, welche nicht unter die Ausnahmefälle des tz 4 ge dachter Verordnung fallen, censurfrei. Offenbar bezieht sich aber das Gesetz nur aus eigentliche Landkarten, und setzt, als sich von selbst verstehend voraus, daß der Herausgeber einer Landkarte bei der Ver zeichnung der Erdoberfläche oder einzelner Theile derselben auf eine ebene Fläche rücksichtlich der beigefügten schriftlichen Bemerkungen sich innerhalb der Grenzen hält, welche zum Verständniß der Landkarte nolhwendig, oder allgemein üblich und hergebracht sind. Weicht ein Herausgeber hiervon ab, fügt er also einer Landkarte solche schriftliche Bemerkungen bei, die zu ihrem Verständniß, je nach der Bestim mung einer Landkarte, nicht nolhwendig erscheinen, so kann eine solche Karte allerdings censurpflichtig werden. Die Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Karte censurpflichtig ist oder nicht, hängt demnach davon ab, ob sich darauf andere Schrift als solche befindet, die zum geographischen oder topographischen Verständniß einer Karte gehört. Enthält sie solche Schrift, so wird ihr dadurch außer dem kartographi schen Charakter, zugleich der Gehalt und die Bedeutung einer Druck schrift verliehen, woraus dann folgt, daß die Aufnahme solcher Schrift nur nach vorgängiger Genehmigung der Censur erfolgen darf. Da neuerdings Karten herausgekommen sind, iuelche nicht blos die Dar stellung der politischen oder natürlichen Abgränzung oder der Beschaf fenheit eines Thcils der Erdfläche zum Gegenstände haben, und Schrift Zwölfter Jahrgang. enthalten, welche nicht zum geographischen oder topographischen Ver ständniß einer Karte gehört, so wird das gewerbtreibende Publikum in Gemäßheit eines Ministerial-Erlasses vom 2.d.M. davon inKennt- niß gesetzt, daß die Censurverwaltung die obigen Grundsätze in dieser Beziehung künftig zur Anwendung bringen wird. Potsdam, den 6. Dez. 1845. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, von Meding. ll. Das Königliche Landgericht zu Köln hat in seiner öffentlichen Sitzung der Korreklionellkammer I. vom 9. Dez.-1845, in welcher anwesend waren die Herren: Schauberg, Kammerpräsident; Lautz, Landgerichtsrath; Boissere'e, Assessor; Müller, Staatsprokurator; und Eschbach, vereideter Hülfssekretär, folgendes Urtheil ausge sprochen : In Sachen des öffentlichen Ministeriums, gegen Maximilian Freihercn von Loe, 44 Jahre alt, königl. Kammerherr und Landrath des Siegkreises, zu Haus Allner wohnhaft, welcher in dec Sitzung vom 3. December o., wo die Sache verhandelt und zur Publikation des Erkenntnisses auf heutige Audienz ausgesetzt worden, in Assistenz des Anwaltes, Justizrathes Esser ll. persönlich erschienen war. Nachdem in der gedachten Sitzung vom 3. dieses Monats die Staatsbehörde den Gegenstand der Klage dargestellt hatte, wonach der Vorgenannte beschuldigt wird: „In der von demselben ausgegangenen und in der Beilage zur „Allgemeinen Zeitung" vom 25. Mai 1845 gedruckten „Beleuchtung der Berichtigungen" des königl. Oberpräsidenten von Schaper vom 14. April und 11. Mai 1845," 1) das Obercensurgericht zu Berlin, in Bezug auf dessen Amts verrichtungen, und 2) den königlichen Oberpräsidenten, Herrn von Schaper, in Be zug auf dessen amtliche Wirksamkeit schriftlich beleidigt zu haben; wurde zur Vernehmung des Beschuldigten geschritten, welcher die Ge neralfragen, wie Eingangs bemerkt, beantwortete, und in der Sache selbst offen eingestand: daß er der Verfasser des Aussatzes gu. in der „Augsburger Allgemeinen Zeitung" sei; ferner auf Befragen: daß er damals zuerst jenen Aufsatz der Expedition dex „Kölnischen Zeitung" 206
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