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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1885
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18850225
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188502255
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18850225
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1885
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Erscheint »Uber Sonntags täglich. — Bis früh g Uhr ein- gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. znr Aufnahme Börsenblatt für den Beiträge lür da« Börsenblatt find an die Redaktion — Anzeige» aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum de« BörsenvcreinS der Deutschen Buchhändler. ^ 46. Leipzig, Mittwoch den 25. Februar. 1885. Amtlicher Teil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor den, Titel ---- Titelauslage. 1 --- wird nur bar gegeben.) I. A. Barth in Leipzig. Labldaum, 6. IV. /V., Liecksbsillpsrittnr u. Druck in iiiron IVscbsslbSLlsüuiiASii. Ar. 8". * 10. — W. Behrens in München. ck Wartburg, die. Organ d. Münchener Alter thumsverein. Red.: C. Förster. 12. Jahrg. 1885. (12 Nrn.) Nr. 1 u. 2. gr. 8°. pro kplt. * ». — A. Dcubncr in 2t. Petersburg, s- 8dlmittt, 0. 4..^ RsttunA cksr Lissn bakopassnAicro bei DuAlücketuUeu. 8°. * 1. — Hahn'schc Buchh. in Hannover. Lcunis, I., Synopsis der drei Naturreiche. 2. Thl. Botanik. 3. gänzlich umgearb. Ausl. v. A. B. Frank. 2. Bd. Specielle Botanik. Phanerogamen. gr. 8". * 12. — A. Hartlebcn'S Verlag in Wien. Andc-S, L. E., die Verarbeitung d. Hornes, Elfenbeins, Schildpatts, der Knochen u. der Perlmutter. 8". * 3. — Uibliotlletc ck. Dissnbabuvsssns. 5. u. 6. Lck. Ar. 8°. Osb. * 12. — Inli kbl t: 5. Der ^rrmsporkäisugt äor LLnsadldknoQ Von 8. * 4. —. — 6. Vas oosisrrsiokisolio LissnbLknreoüt. üargvstolld v. Id. Hadsror. * 8. —. Gaber, A., die Liqueur-Fabrikation. 3. Ausl. 8°. * 4, 50 Kunst, die, der Fenerwerkerei. 8". * 1. 5V Lang, V., die Fabrikation v. Kunstbutter, Sparbuttcr n. Butterinc. 2. Aust. 8°. *1.80 C. W. Kreidel's Verlag in Wiesbaden, ülitzppe, k'., cliö NötliocleQ äer La^terisn- I"or8oIiun^. 30. * 5. 40 H. W. Müller in Berlin. Basch, I., allgemeines deulschcs Handelsgesch- buch u. allgemeine deutsche Wechselordnung nebst Einsührungs- ». Ergänzungsgesehen. sAusg. ohne Seerecht.j Erläutert durch die Rechtsprechg. d. Reichsgerichts n. d. vormal. Reichs-Oberhandclsgerichts. 8". Geb.* 2. — A. Schöpfer, Verlag in Neicbenberg. Ullrich, L., Duplik zu meiner Schrist üb. die Wasserversorgungsfrage Reich:nbergs. gr. 8°. * —. 80 A. Schroll Sr Co. in Wie». 81Ääte->Vapp6Q v. 5st6rr6iod-I7u^n.rll. 1. 40. * 10. —; IzUXVS-^U!-F. * 20. — L. Woerl in Würzbnrg. Atz» C.» die christliche Kunst in Wort u. Bild. 2. Aust. 4. - tz. (Schluß-)Lfg. gr. 8". L * 1. 30 81uckivn n. älittliciliiiiAvu aus clsiu Lsnoclio- tiusr- u. cksw Oistsrcionssr- Orckso. ksck.: ül. Lintsr. 6. llaiuA. 1885. I. litt. Ar. 8". pro kplt. ** 7. — Nichtamtlicher Teil. Anhaltspunkte für den Schutz des litterarischrn und künstlerischen Eigentums von Friedrich Adolf Ackermann. (Aus dem »Echo« mit Erlaubnis des Verfassers abgedruckt.) In Deutschland und Österreich dauert der Schutz des gei stigen Eigentums gegen Nachdruck dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers; während dieser dreißig Jahre kommen den Erben oder Rechtsnachfolger» alle im Verlagsvertrage festgesetzten Vor teile zu. Das dreißigste Jahr wird für voll gerechnet, so daß beispielsweise Heinrich He ines Werke, deren Autor am 17. Fe bruar 1856 starb, noch nicht am 17. Februar 1886 frei wer den, sondern erst am 1. Januar 1887. Wer also Heines Werke nach Ablauf dieser Schutzfrist publizieren will, darf erst am 1. Januar 1887 mit dem Druck beginnen. Jeder noch im Jahre 1886 beginnende Satz kann von der jetzigen Verlags handlung Hoffmann L Campe in Hamburg gesetzlich konfisziert werden. In Italien dauert die Schutzfrist vierzig Jahre nach dem Tode des Autors, mit weiterer Prolongation auf nochmals vierzig Jahre, während welches Zeitraums das Werk von jeder mann gedruckt werden darf, der sich zur Zahlung einer Abfin dungssumme an die Erben oder Rechtsnachfolger bereit findet. Während in Italien die längste Periode des Schutzes ge währt wird, dauert sie in Griechenland am kürzesten, nämlich nur fünfzehn Jahre nach der Publikation. In Frankreich war seit den ältesten Zeiten der immer währende Besitz geistigen Eigentums garantiert, doch hatte der jeweilig Regierende das Prärogativ, die Rechte einzelner aufzu heben. Dies muß beispielsweise mit Lafontaine (ff 1695) ge schehen sein, dessen erloschenes Privilegium seinem Enkel 1761 vom Staatskonsilium erneuert wurde mit der Bedingung, es keinem Buchhändler zu übertragen. Die französische Revolution brachte eine Änderung und gegenwärtig wird den Autoren und ihren Witwen während ihrer Lebzeiten Schutz ihres litterarischen Eigen tums gewährt, deren Kindern auf zwanzig Jahre, und wenn keine Kinder vorhanden, den Erben und Rechtsnachfolgern auf zehn Jahre. In England dauert die Schutzfrist des geistigen Eigentums zweiundvierzig Jahre und wird, wenn am Ende dieses Zeit raums der Verfasser noch am Leben, bis sieben Jahre nach sei nem Tode verlängert. Man ersieht aus Vorstehendem die Verschiedenheit der ge setzlichen Handhabung des litterarischen Schutzes und die Not wendigkeit gleichlautender internationaler Bestimmungen. Deutschland und Österreich haben einen Vertrag über das litterarische und künstlerische Eigentum mit Frankreich, England, der Schweiz, Italien und Belgien. Dem Vertrage mit England ist Bayern unerklärlicherweise bis auf den heutigen Tag nicht beigetreten, was diesem Lande offenbar zum Schaden gereicht,
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