Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. . M 26. Freitags, den 24. Ju-.i 1836. G csetzgebung. Durch eine unterm 21.April 1836 von derKöniglichen hohen Kreisdirection zu Leipzig an den Unterzeichneten Stadtrath erlassene Verordnung ist angeordnet worden, folgenden Nachtrag zu den unrerm 10. Deccmber 1832 be stätigten Statuten des Vereines der Buchhändler zu Leipzig zu bringen: Der 4. §. ist folgendergestalt abgeändert: Ein Jeder, der zu Leipzig eine Buchhandlung errichten, oder überhaupt Mitglied des Buchhändler- Vereines werden will, er habe nun das Bürgerrecht daselbst zu Betreibung eines andern Geschäfts bereits erlangt oder nicht, hat sich deshalb zunächst bei dem Stadtrathe zu Leipzig anzumelden. Findet der letz tere das dresfallstge Gesuch mit Rücksicht auf die ein schlagenden Bestimmungen der Buchhändler-Vereins- Statutcn oder der allgemeinen Städte-Ordnung zur Gewährung nicht geeignet, so steht es ihm frei, den Bittsteller sofort damit abzuweisen, ohne den Buch händler-Verein darüber zu hören, wobei es sich von selbst versteht, daß dem Jmpetranten der gesetzliche Recurs an die Vorgesetzte Regierungs-Behörde unbe nommen bleibt. Erscheint dagegen das Gesuch des Bittstellers dem Stadtrathe, an sich, statthaft, so hat derselbe zu nächst mit dem Vereine sich zu vernehmen und dessen Gutachten sowohl über die Qualifikation des Bewer bers, als auch insbesondere über die Erwerbfähigkeit desselben, zu erfordern, damit solches von ihm, bei der Entschließung auf das Gesuch, mit zum Grunde 3r Jahrgang. gelegt werden könne, ohne daß jedoch der Stadtrath an dieses Gutachten in der Maße gebunden wäre, daß er, im Falle er nicht übcreinstimmte, sich der eigenen Fassung einer Resolution zu enthalten und statt dessen sogleich die Entscheidung der Regierungs- Behörde einzuholcn hätte. Dagegen bleibt dem Buchhändler-Vereine, wenn er bei dem von dem Stadtrathe, nach Befinden dem, von ersterm abgegebenen Gutachten zuwider gefaßten, dem Buchhändler - Vereine jedenfalls bekannt zu machenden Entschlüsse sich nicht beruhigen zu können glauben sollte, dagegen allemal der Recurs an die Vorgesetzte Regierungs-Behörde Vorbehalten, und es hat der Stadtrath solchenfalls mit Ausführung seiner Resolution, bis zum Eingänge definitiver höherer Entschließung, Anstand zu nehmen. Im 5. §. ist anstatt des Wortes betrieben gesetzt worden: betreiben wollen. Urkundlich mit dem größern Raths-Siegel besiegelt. Leipzig, am 10. Mai 1836. Der Rath der Stadt Leipzig, vr. Leutrich. Buchhandel. Rüge. Mehrere Leipziger Eommissionaire haben schon nach Ablauf derHimmclfahrtswochc die nachträglich eingegange- ncn Zahlungen ihrer Committentcn den Empfängern vor- cnthalten, indem sic sich dabei auf eine unter den Leipziger 51