Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum deß BörsendereinS der Deutschen Buchhändler. 157. Leipzig, Montag den 11. Juli. 1881. Amtlicher Theil. Verabredung zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Vom 23. Mai 1881. Nachdem bei den Verhandlungen über den am heutigen Tage Unterzeichneten Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz sich ergeben hatte, daß mit dem Ablaufe des unter dem 13. Mai 18KS abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages die zur Zeit bestehenden Vereinbarungen wegen des gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Deutschland einerseits und in der Schweiz andererseits ihr Ende erreichen, aus Seiten beider vertragschließenden Theile aber der Wunsch zu erkennen gegeben war, den wechselseitigen Schutz jener Rechte, vorbehaltlich einer den Bedürfnissen ent sprechenden Revision der zur Zeit maßgebenden Vereinbarungen, auch fernerhin zu gewährleisten, haben die beiderseitigen Bevoll mächtigten die nachfolgende Verabredung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt' 1. In Betreff des gegenseitigen Schutzes der Rechte an litera rischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sollen, soweit diese Erzeugnisse und Werke nicht als Erzeugnisse und Werke inländischer Urheber geschützt sind, sür das Gebiet des Deutschen Reichs und für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft die Bestimmungen der unter dem 13. Mai 186S zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz abgeschlossenen Ueber- einkunft maßgebend sein. Jedoch tritt an die Stelle der im Artikel 6. dieser Uebereinkunst vorgesehenen Anmeldung und Eintragung die Anmeldung bei dem Stadtrath zu Leipzig und die Eintragung in die bei diesem geführte Eintragsrolle; Anmeldung und Eintragung sind nach den sür die Werke in ländischer Urheber maßgebenden Bestimmungen zu bewirken. 2. Gegenwärtige Verabredung sollvom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen der Verabredung aushören zu lassen, kundgegeben hat, bleibt dieselbe in Geltung bis zum Abläufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile sie kündigen wird. Jeder der vertragschließenden Theile soll außerdem berechtigt sein, dieselbe schon früher mit gleicher Wirkung zu kündigen, wenn eine in dem Gebiete des einen oder anderen Theiles eingetretene Aenderung der Gesetz gebung über die darin behandelten Gegenstände eine Revision wünschenswerth machen sollte. Gegenwärtiges Protokoll soll zugleich mit dem Handelsver träge den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden; im Achtnndvierzigster Jahrgang. Falle der Ratification des Vertrages soll auch die in diesem Proto koll enthaltene Verabredung ohne weitere Ratification als geneh migt angesehen werden. Es wurde hierauf das Protokoll in doppelter Aussertigung vollzogen. Berlin, den 23. Mai 1881. (U. 8.) Karl Heinrich von Boetticher. (U. 8.) Roth. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'scheu Buchhandlung.) (* vor dem Titel ---- Titelauflage, ft ----- wird nur baar gegeben.) ^ ^ ^ . 1b Bürgel, F. W., u. P. WimmcrS, die deutsche Lektüre in Lehrerbildungs anstalten. Litteraturkunde u. Methodik. 1. Jahr: Die Arten der didaktisch-epischen Dichtung. 8. * —. 80 «1»8(,i, L., 6iunärisö o di 6 v. Oedauäen alle t. 13. latz. 4. ft Stillfried-Alcüntara, R. Graf, u. B. Kugler, die Hohenzollern u. das deutsche Vaterland. Jllustrirt v. den ersten deutschen Künstlern. 8. Lsg. Fol. * 2. — >va1ä, HodALu, 6oä6Q8b6, LLi86rstud1 6te. 5. -ä-uü.^ . 5 - Witte, W., deutsch-französischer Dolmetscher. 6. Aufl. 8. —. 7b ft Liederschatz f. Sonntagsschulen. 2. Aufl. 12. Geb. * —. 5b Hansen, Th. H. F., die Bereitung auf das Kommen d. heil. Geistes. Die Herrlichkeit der Mission. 2 Predigten. 8. * —. 50 411