Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh s Uhr ein- gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BörscnvercinL der Deutschen Buchhändler. 57. Leipzig, Donnerstag den 10. Mürz. 1887. Des Bußtages wegen erscheint die nächste Nummer Sonnabend den 12. März. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Wahlausschuß des Börseuvereius der Deutschen Buchhändler hat nach § 37 ucl 6 des Statuts vom 25. April 1880 die Wahlen vorzuliereiten, und entledigt sich dieser Aufgabe, indem er in der nachstehend abgedruckten Wahlliste die nötigen Angaben über die vom Börsenverein in der Hauptversammlung der bevorstehenden Ostermesse vor- zunehmendcn Wahlen inacht und dabei an die Provinzial- und Lokal-Vereine das höfliche Ersuchen richtet, unter den dem Börsenvereine angehörcnden Mitgliedern einen Beschluß über die Vorschläge von Kandidaten für die verschiedenen Ämter herbeizuführen. Der Wahlausschuß ist ferner durch das seine Thätigkeit näher bestimmende „Reglement vom t7. Mai 188l" verpflichtet, die Mitglieder der Provinzial- nnd Lokal-Vereine ans folgende Punkte aufmerksam zu machen: u) daß die Mitgliedschaft im Börsenverein auf der Person nnd nicht auf der Firma beruht; b) daß nur Mitglieder des Börsenvereins Stellvertretervollmachten für die Wahlen nnd die Abstimmungen in der Generalversammlung auszustellen nnd anzunehmen berechtigt sind; e) daß kein Stellvertreter mehr als 6 Abwesende vertreten kann; 6) daß nur solche Wahlkandidaten, nach Möglichkeit, in Vorschlag gebracht werden möchten, von denen anzunchmen ist, daß sie an den Sitzungen und Arbeiten des betreffenden Amtes teilzunehinen gewillt sind. Aus dem vorerwähnten „Reglement für die Thätigkeit des Wahlausschusses" werden außerdem noch die folgenden Paragraphen zur Kenntnis der Mitglieder gebracht. 8 3. Der Wahlausschuß stellt den Provinzial- und Lokalvereinen ein Vollmachtsformular für Stellvertretungen in der benötigten Anzahl zur Verfügung und empfiehlt die allgemeine Benutzung dieses Formulars behufs Erleichterung der durch die Statuten vorgeschriebenen Vollmachtsprüfung seitens des Wahlausschusses. Die Voll machten müssen vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet, und vom Kommissionär desselben, oder von dem Vorstande eines von dem Börsenvereine anerkannten Buchhändlervereins beglaubigt, oder behördlich (d. h. durch einen Beamten, welcher ein öffentliches Siegel führt) bescheinigt sein. 8 5. Der Wahlausschuß giebt zu jeder Generalversammlung Vollmachtskartcn aus, welche in verschiedenen Farben und anfgedruckten Zahlen von 2—7 nebst aufgedruckter Jahreszahl, die Anzahl der Stimmen kennzeichnen, welche der Empfänger vertritt. Die Vollmachtsinhaber sind zu ersuchen, sich in der Generalversammlung nach Möglichkeit nach der Zahl der Stimmen, die sie vertreten, resp. der Farbe ihrer Vollmachtskarte zu Gruppen - zusammenzusetzen, um auf diese Weise das Zählen der Stimmen bei den Abstimmungen zu erleichtern. Bei den Abstimmungen haben die Vollmachtsinhaber ihre Vollmachtskarten erkennbar emporzuheben. Sollten für die Wahlen zu den Vorstands- und Ausschuß-Ämtern Doppelwahlen nötig werden, so haben die Mitglieder des Wahlausschusses, resp. die vom Vorstand für die Generalversammlung ernannten Ordner die Stimmzettel den im Saale anwesenden Börsenvereins-Mitgliedern, resp. den Vollmachtsinhabern in der ihnen zukommenden Anzahl auf ihren Plätzen einzuhändigen. Der Wahlausschuß richtet an alle Provinzial- und Lokalvereine das höfliche Ersuchen, die Wahlvorschläge Bierundfünszigster Jahrgang. 178