(Lrichenu jeden Montag. Mittwoch und Freitag. während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenvial» smd »» di- Redaction, — Jnsc. rate a» die Expedition desselben zn senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcntbum des Börsenvereins der Deutsche» Buchbändler. ^ 22. Leipzig. Freitag den 20. Februar. h 1857. Amtlicher T b e i l. Bekanntmachung. Die nachveczeichneten Zinscoupons, als i 4 Stück für Ostermcsse 1853 Nr. 196. 219. 306. 324. 5 - - - 1854 - 196. 219. 306. 308. 324. 7 - - - 1855 - 109. 120. 219. 306. 308. 311. 324. 14 - - - 1856 - 11. 54. 102. 104. 120. 155. 219. 261. 306. 308. 311. 317. 324. 346. sind noch nicht bei unserem Cassircc erhoben, was wir hiermit wie derholt in Erinnerung bringen und um so mehr der Beachtung der Actien-Jnhabcr empfehlen, als nach K. 21 des Actien-Vertrags die in bevorstehender Ostermesse nicht erhobenen Zinsen für 1853 dem Tilgungsfonds zufallen. Leipzig, 18- Februar 1857. Wcr Verwaltungs-Ausschuß der dcutfchc» öuchhändlcr-Aörsc. PH. Mainoni, d. Z. Vorsitzender. Der Berliner Verleger-Verein. Die Unterzeichneten Mitglieder des Verleger-Vereins haben sich zur Feststellung und Aufrechlhaltung nachstehender fünfBedingungen vereinigt, unter denen sie fortan Eredit gewahren. Diese Punkte enthalten weder neue noch sich nicht von selbst verstehende Bestimmungen und ändern mithin nichts an dem bis her bestandenen und fernerhin zu wahrenden guten Einvernehmen zwischen uns und unfern Geschäftsfreunden. Es werden diese Feststellungen darum hiermit als allgemein verbindlich ausgesprochen, um bei entstehenden Processen Punkte außer Zweifel zu setzen, deren Gültigkeit, wie wohl jeder von uns die Erfahrung gemacht haben wird, oft genug angefochtcn, und dem Ereditor zu seinem Schaden abgestritten worden ist. 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus frühe rer Rechnung disponirt Ucbertragene muß, soweit cs nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Leipziger Ostermesse bezahlt werden. 2> Das Disponircn unabgcsetzter und das Rcmittircn fest bezoge ner Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt- sinden. 3) Wer in der Oster-Messe die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Vlerundzwanzigster Jahrgang. Bezogene bis zur nächsten Oster-Messe creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Aus gleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4) Artikel, welche eine Handlung in der Oster-Messe zurück zu senden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurück zu nehmen, resp. sich anrechnen zu lassen nicht mehr ver pflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch directc oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurück zu verlangen, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rücknahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zah lung dafür in der Oster-Messe zu fordern berechtigt. Jede Handlung, die gegen diese Bedingungen nicht vor Ende März künftigen Jahres Einspruch erhebt, betrachten wir als damit einverstanden, daß ihr nur unter diesen Bedingungen von uns crc- ditirt werde. Berlin, den 2. Dccember 1856. W. Adolf sc Eo. W. Besser's Verlagsbchhdlg. Bcsser'sche Sortimentsbchhdlg. G. Bosselmann. F. Dümmler 's Verlagsbchhdlg. Th. Ehr. Fr. Ensli n. Ernst LKorn. Expedition von Steffens V o lks kal e n d er. R. Gaertn er. Gcbauer'sche Buchhdlg. Th. Grieben. I. Guttcntag. Hasselbcrg'sche Verlagshdlg. A. W. Hayn. G. Hcmpcl. W. Hermes. E. H cym amn. A. Hirsch wald. Hofmann ck Eo. O. Ja n ke. 45 E. H. Jonas Verlagsbchhdlg. E. I. Klemann. Leo's Verlagsbchhdlg. E. G. Lüderitz. E. W. MohrLEo. G. W. F. Müller. A. NauckLCo. Nicolai'sche Buchhdlg. L. Rauh. D. Reimer. G. Reimer. F. Riegel's Verlag. Gcdr. Scheck's Verlag. G. Schlawitz. V e i t L C o. Vercinsbuchhandlung. Allgem. DeutscheVerlags- Anstalt. Wiegandt L Grieben. Winckelmann ck Söhne.