OIle für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereius. 85. Dienstags, den 28.November 183?. Gesetzgebung. Das bisherige Dänische Prcßgeseh hat eine Ergänzung erhalten, über welche der Alt. M. Folgendes berichtet: „Das neue Placat in Betreff der Preßfreiheit, eine Er gänzung des bisherigen Paßgesetzes, bezieht sich auf die einzelnen Paragraphen desselben, und ist ohne Kunde ihres Inhalts nicht leicht zu verstehen. Man muß sich deshalb erinnern, daß nach den bis jetzt bestandenen Gesetzen Jeder über die Verfassung und Gesetze des Königreichs oder die Handlungen der Regierung so lange ungestraft schreiben konnte, bis die Gerichte vollkommen genügende Gründe für die böse Absicht des Schriftstellers in seinen Aeußerun- gen erkannt und demgemäß das Strafuctheil gegen densel- I den rechtskräftig ausgesprochen hatten. Hiernach konnte also die Justiz , wenn sie auch moralisch von der Schuld ' des Angeklagten überzeugt war, oder wenigstens eine Ver nachlässigung der gehörigen Aufmerksamkeit in den Aus' drücken und Wendungen des Verfassers nicht zu läugnen, doch kein Straf-Erkenntniß gegen den Schuldigen fällen. Um diesem Uebelstande abzuhelsen, ward der betreffende Ent wurf verfaßt und den Ständen des Königreichs vorgelegt. Diese erkannten den Mangel der allen Gesetzgebung an, meinten jedoch, daß die Schriftsteller für die Zukunft theils von selbst schon sich einer grö'ern Vorsichtigkeit be fleißigen, thcils eher durch andere Mittel, als durch ge setzliche Strafandrohungen dahin zu bringen sein würden, und stellten deshalb ihren Principal-Antrag dahin, daß zur Zeit das beabsichtigte Gesetz noch nicht erlassen werden möge, trugen demnächst aber subsidiär darauf an, daß ^ wenn dennoch die Strafwürdigkeit der culpa des Schrift stellers in einem besondcrn Gesetz ausgesprochen werden " solle, dasselbe so gefaßt werden möge, daß nur die Form, 4r Jahrgang. die Darstellungsweise, nicht auch der Inhalt des Aufsatzes darunter zu verstehen sei; zugleich drückten sie auch den Wunsch wegen Abänderung der lebenslänglichen Eensur, als Folge eines einmal bestraften Preßvergehcns, aus. In beiden letztgenannten Beziehungen ist nun den Anträgen der Stände in dem jetzt publicirten Placat Folge geleistet, indem ausdrücklich bestimmt worden: daß, wenn Jemand wegen „unverantwortlicher Vernachlässigung der pflichtmä- ßigcn Aufmerksamkeit" (mit einer dem Armenwesen zuflie ßenden Mulkt von 100 bis 500Rbthlr. Silber) bestraft wer den solle, ec dieselbe an den Tag gelegt haben müsse in seinen vvrgetragenen Aeußerungen, in den Einkleidungen seiner Bemerkungen und in den Ausdrücken über die Verfassung und Gesetze des Königreichs, oder die Handlungen der Re gierung. Daneben ist in Betreff der lebenslänglichen Een- sur des wegen Preßvergehen Verurtheilten festgesetzt, daß sie nur dann mehr gesetzlich eintreten solle, wenn Jemand zum dritten Male eines solchen schuldig befunden werde, wogegen durch Rechtspruch die Dauer derselben beim ersten Vergehen des Schriftstellers zwischen 1 und 5 Jahrpn und beim zweiten Male zwischen 5 und 10 Jahren zu bestim men sei." Nachdruck in der Schweiz. Die neue Züricher Zeitung Nr. l33 enthält einen Auf satz „über den Nachdruck in der Schweiz" der auch in die Augsburger Allgemeine Zeitung *) übergegangen ist. Viel leicht wird die Behörde von Appenzell etwas darauf erwie- dcrn, vielleicht auch nicht; folgende Mitthcilung aus der so wie in mehrere andere, auch in daS Börsenblatt Nr. S2. 172