Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18941008
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189410088
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18941008
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-10
- Tag1894-10-08
- Monat1894-10
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglieder 20 Pfg., für Nichtbuch- hündler 30 Pfg. die dreigespaltenePetit- zeile oder deren Nanm. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BörscuvereinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten aus dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den .-V- 234. Leipzig, Montag den 8. Oktober. Nichtamtlicher Teil. Einheitliche Verkanfsbestimmungen. (Aus: Mitteilungen sdes V erbandsvorstandcsj für den Verband der Kreis- und Orts-Vereine im Deutschen Buchhandel.) Dresden. 1. Oktober 1894. In Erfüllung der uns durch die letzte Abgeordneten- vcrsannnlung gestellten Aufgabe, legen nur im Nachstehenden den Entwurf von Verkaufsbcstimmungcn vor. der auf Grund der von uns gemachten übersichtlichen Zusammen stellung der Verkaufsnormen bearbeitet worden ist. Der Kreisverein der Rheinisch-Westfalischen Buchhändler stellt den Antrag, diesen Entwurf einer außerordentlichen Ab geordneten-Versammlung vorzulegen, die in der ersten Woche des November d. I. stattfindcn soll. Wir bitten die Vereine, uns umgehend mitzuteilcn. ob sie bereit sind diese Versammlung zu beschicken. Wir schlagen als Ort Leipzig und als Tag Sonntag, den 11. No vember vor. (Vorstand des Verbands der Kreis- und Orts- vercine.) Zu dem Entwurf bemerken wir Folgendes: Die sehr verschiedenartig gestalteten Verkaufsbestimmungen der ein zelnen Vereine, die vom Börsenvereinsvorstand genehmigt worden sind, einheitlicher zu gestalten, erscheint im Interesse energischeren Vorgehens gegen Satzungsverstöße sehr wün schenswert. Immerhin wird es nicht möglich sein, Verkaufsbestim mungen in einer Musterform auszuarbciten, die ohne weiteres nun gleichmäßig von allen Vereinen angenommen werden könnte. Es erscheint uns dies nicht einmal wünschenswert, weil die in den einzelnen Vereinen verschieden liegenden Ver hältnisse bei mehreren wichtigen Bestimmungen eine weitere oder engere Fassung bedingen. Diese Bemerkung bezieht sich besonders auf die Ge währung eines Skontos. Wünschenswert wird es sein, diese Bestimmung, die doch immerhin als Ausnahme gedacht worden ist, so sehr als möglich einzuschränken. Wir betrachten den nachstehenden Entwurf daher als eine Form, die den verschiedenen Verhältnissen einzelner Ver eine entsprechend enger oder weiter gefaßt werden kann, die aber alle die Bestimmungen verzeichnet, die von allen Ver einen mindestens angenommen werden möchten. Die von dem Vorstand des Börsenvereins den Vereinen vorgcschlagenc Ergänzung der Verkaufsbcstimmungcn haben wir unter 4 b berücksichtigt. Wir glauben jedoch hierbei zwischen dem Anbicten eines zulässigen und eines unzulässigen Skontos unterscheiden zu müssen. Wenn es einmal gestattet ist, einen Skonto von 5 Prozent zu gewähren, so muß es auch gestattet sein, dies in irgend welcher Form auszusprechen oder anzubieten. Die Form: »Jedes Anerbieten eines Rabattes oder Skontos in irgend welcher Form, sei es mündlich oder brieflich, auf Ansichts- Einundscchzigster Jahrgang. fakturcn, Cirkularen, Telegrammen ist verboten« haben wir daher auf das Anbieten eines nach den Verkaufsbedingungcn unzulässigen Rabatts angewcndet. Die Bestimmungen über den »Rcstbuchhandcl des Kreisvcreins der Rheinisch- Westfälischen Buchhändler sind vollständig in diesem Entwurf ausgenommen worden. Ihre Annahme von allen Vereinen in ihre unter den Schutz des Börsenvereins gestellten Ver- kaufsbcdingungcn würde von wesentlichem Nutzen sein. Die »Ausnahmebestimmung haben mir im Nachstehenden natürlich nicht berücksichtigt, sie würde bei den Vereinen, die sie nicht entbehren zu können meinen, ergänzend de» Be stimmungen hinzuzufügen sein. 1. Verpflichtung auf die Satzungen des Börsenvereins. 8 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle diejenigen Bestimmungen genau zu befolgen, welche der Börscnverein der Deutschen Buchhändler für den Verkehr mit dem Publikum festgestellt hat oder noch feststellcn wird. (§ 3, Absatz 3 der Satzungen des Börsenvereins.) 2. Im Allgemeinen kein Rabatt. 8 2. Der Verkauf von Gegenständen des Buchhandels findet zu den durch die Verleger oder Lieferanten festgesetzten Ladenpreisen statt. Unter Gegenständen des Buchhandels ist alles zu be greifen, was regelmäßig und allgemein durch den Buch- und Kunsthandel vertrieben und von den Verlegern oder Ver fertigern zu einem bestimmten Verkaufs- oder Ladenpreise in den Handel gebracht wird, insbesondere Atlanten, Landkarten, Globen, Photographieen, Kunstblätter u. s. w. 3a. Verbot des öffentlichen Angebots von Rabatt. § 3. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffer mäßiger oder unbestimmter Fassung, sowie die Zusicherung von anderweitigen Vorteilen, welche dessen Gewährung ersetzen sollen, ist unstatthaft, desgleichen öffentliche Anzeigen, welche durch ihre Form oder Fassung den Glauben erwecken können, daß die anzeigende Firma in der Lage sei, neue Bücher (d. h. solche Bücher, die nicht unter die Bestimmung der HZ 8—15 fallen) billiger als andere Handlungen liefern zu können. Als öffentliches Angebot gilt außer der Ankündigung in Zeitungen, Journalen u. s. w. auch das Angebot auf Ansichtssakturcn, mit Subskriptionslisten, durch Auslegen in Schaufenstern oder anderen dem Publikum zugänglichen Vorrichtungen, sowie mittels gedruckter, oder auf mechanischem Wege vervielfältigter Anzeigen an Privatpersonen, Behörden, Korporationen, Bibliotheken u. s. w. 3b. Verbot der Umgehung der Bestimmung keinen Skonto zu gewähren durch Gutschriften, Gratis lief erringen rc. 8 4. Jede Umgehung des Skontos in irgend einer Form, wie Gutschrift, Gratislieferuug von Büchern oder Einbünden ist dem Skontogcwähren gleichzuachten. 858
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite