für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauLgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 89. Dienstags, den 7. November 183?. Gesetzgebung. Das Königl. Preuß. Ober-Censur-Collegium hat für nachstehende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bun des in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitser- laubniß ertheilt: 1) Zürich im Jahre 1837. 8. Zürich, Hoffmann. 2) Platons Gorgias, übers, von G. Schultheß. 8. Zürich 1838, Orell, Füßli u. Comp. 3) Rychncr u. Jm-Thurn, Pferde- und Rindvieh-Heilkunde. 3r Bd. 4e u. Se Lief. 8. Bern 1837, Fischer u. Comp. 4) Arnold, Physiologie. II. 1. Zürich 1837, Orell, F. u. Co. 5) Gemälde der Schweiß, I7s Hst. Thurgau, von Pupi- kofer. 8. Sk. Gallen 1837, Huber u. Comp. 6) Fries u. Lavezzari, Anlcit. zur italien. u. deutschen Con- versation. 8. Aarau 1837, Sauerländer. 7) Fries, Anleitung zur franz. u. deutschen Conversativn. 2. Ausl. 8. Ebend. 1836. 8) — Anleitung zur engl, und deutschen Conversativn. 8. Ebend. 1836. Berlin, 25. October 1837. Der Vorsteher des Börsenvereins iLnslin. Das „Amtsblatt der König!. Preuß. Regierung zu Münster" enthält in Nr. 36 und 39 von 1837 folgende zwei Bekanntmachungen den Handel mit Büchern Seitens ^ der Buchbinder betreffend: Die König!. Ministerien der Finanzen, des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten und des Innern und der Polizei haben mittelst Verfügung vom 11. October entschieden, daß Buchbinder, welche mit Schul-, Gebet- oder andern Bü chern handeln wollen, hierzu nach der Allerhöchsten Cabi-^ 4r Jahrgang. nets-Ordre vom 23. October 1833 (Gesetz-Sammlung S. 290) die Genehmigung der Regierung nachsuchen müssen. Wenn dieselben blos mit selbstgebundenen Büchern han deln, so sind sie indeß nicht verpflichtet, deshalb sich zur Zahlung der Handels-, sondern nur der Handwerks - Ge- werbsteuer, falls sie zu deren Entrichtung nicht schon durch die Zahl ihrer Gehüsten verpflichtet sind, anzumelden. Münster, den 30. August 1837. In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 30. v. M. (Amtsblatt Seite 283) werden die Buchbinder, welche mit Schul-und Gebetbüchern, Bibeln und dergleichen handeln, oder diesen Handel fortsetzen wollen, ausgefordert, unsere Genehmigung dazu binnen 3 Monaten nachzusuchen. Diejenigen Buchbinder, welche, nach Ablauf dieser Frist, ohne vorher erhaltene Genehmigung mit Büchern Handel treiben, oder, nachdem sie die vorgedachte Erlaubniß erhal ten haben, mit andern als zu der vorgedachten Art gehörigen Büchern handeln, werden zur Untersuchung und Bestra fung nach Maaßgabe der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 23. October 1833 gezogen werden. Münster, den 23. September 1837. Derselbe Erlaß der König!. Ministerien ist, Nachrich ten aus Berlin zu Folge, auch an sämmtliche übrige Königl. Regierungen und an das Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin ergangen. Allgemeines Bücherverzeichniß re. Michaelis-Messe 1837. Dieses Verzeichniß enthält 3538 theils neue, theils in neuen Auflagen bei 551 Buchhändlern erschienene Bücher, 15»