für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 34. Freitags, den 19. August 1836 Gesetzgebung. In Anhalt- Dessau wurde am 6. Aug. folgende Ver- ordnung bekannt gemacht: Von Gottes Gnaden Wir Leopold Friedrich, regie render Herzog zu Anhalt rc., fügen hiermit zu wissen, daß Wir, in Betracht, daß Bücher und Druckschriften von sittenverdcrblicher, irreligiöser oder staatsgefährlicher Tendenz häufig durch Leihbibliotheken , Journal - und Lesezirkel verbreitet werden, eine genauere Beaufsichti gung dieser Unternehmungen zu verordnen für nöthig erachtet haben. Wir verordnen daher hiermit Folgendes: Ohne Unsere ausdrückliche Genehmigung darf Nie mand eine Leihbibliothek, einen öffentlichen Jour nal- oder Lesezirkel errichten und halten. Alle diejenigen, welche bereits eine Leihbibliothek, einen öffentlichen Journal- oder Lesezirkel errichtet ha ben oder künftig errichten wollen, haben daher mit ihren hierauf bezüglichen Gesuchen sich an Uns zu wenden und die Bedingungen zu erwarten, unter welchen mit Berücksichtigung der Verhältnisse in je dem einzelnen Falle diese Genehmigung ertheilt wer den soll. Uebertretungcn dieses Verbots sind mit nachdrück licher, jedoch nicht 50 »/. Geld oder verhältnißmäßi- ges Gefängniß übersteigender Strafe zu ahnden. In Baiern wurden vom 1. Juli bis 8. Aug. folgende Schriften verboten: 1) Das Flugblatt „Abschicdslied bei der Auswande rung nach Nordamerika" mit dem Motto: Und der8 Geist führte sie in ein neu Land. ^ 2r Jahrgang. 2) Der neue Gnadenpfennig — zu Einsiedeln in der Schweiz verlegt. 3) Krause, Rathgeber vor, bei und nach dem Bei- fchlafe. Leipzig 1836. Berger. 4) Weiß, die Theilung Polens, ein Drama. Kaisers lautern bei Kohllepp 1831. 5) Lelia, nach dem Franz, des George Sand von Adolph Braun. 1834. Leipzig, Kayser. Nachdruck. (Forts, aus Nr. 32.) Die uns in diesen Tagen von Stuttgart zugekommene Abschrift des nunmehr im Regierungsblatt für das Königr. Würtemberg (1836 Nr. 34) promulgirken provisorischen Gesetzes wider den Nachdruck, welches wir bereits in Nr. 32 des B.Vl. haben abdcuckcn lassen, enthält noch folgende Verfügung, betreffend die Vollziehung des provisori schen Gesetzes gegen den Bücliccnachdcuck vom- 22. Juli 1836. In Betreff der Vollziehung des provisorischen Gesetzes gegen den Büchernachdruck vom 22. Juli d. I. werden folgende Vorschriften ertheilt: 1) Als zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes veran staltet kann nur ein solcher Nachdruck betrachtet wer den, mit dessen Ausführung in dem gedachten Zeit punkt mindestens in so weit ein Anfang gemacht war, daß der Drucksatz bereits begonnen hatte. 2) Die Bezirks-Polizeistellen haben das Gesetz vom 22. Juli d. I. unmittelbar nach dem Empfange der dasselbe enthaltenden Nummer des Regierungsblattes den Buchdruckern und Händ- 69