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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940903
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-09
- Tag1894-09-03
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- uild Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder eiu Exemplar 10 für Nichtmilglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglieder 20 Pfg., für Nichtbuch händler 30 Pfg. die dreigespaltene Petit-- zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvcrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Montag den 3. September. 1894. Amtlicher Teil. Äaalsvtrtrag zwilchen Oesterreich-Ungarn nnd Großbritannien zum Schutz der Urheberrechte an Werken der Litteratur und Kunst (Bergt. Börsenblatt 1894 Nr. 151.) Nusführungs-Vcrordnung des »österreichischen)Justiz ministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern nnd des Handels vom 20. Mai 1894, betreffend den mit Großbritannien abgeschlossenen Staats vertrag über den Nrheberrechtsschutz bei Werken der Litteratur oder Kunst. Der zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland am 24. April 1893 abgeschlossene Staatsvertrag, betreffend den gegenseitigen Schutz der Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst nnd der Rechtsnachfolger der Urheber (R. G. Bl. Nr. 77 sx 1894), ist in den Staatsgebieten der vertrag schließenden Teile am 1. Mai 1894 vcrlautbart worden und somit gemäß Artikel XI dieses Vertrages am 11. Mai 1894 in Wirksamkeit getreten. Zur Durchführung desselben wird im Einvernehmen init den k. k. Ministerien des Innern und des Handels mit Wirk samkeit vom Kundmachungstage an verordnet, wie folgt: 1. Die Aufnahme des im Artikel VIII des bezeichnetcn Staatsvertrages unter 11t. ^ vorgesehenen Inventars und die Stempelung der daselbst erwähnteil Gegenstände hat infolge eines Anmeldungsgesuches der beteiligten Partei durch die politische Bezirksbehörde des Ortes, wo die betreffenden Gegen stände sich befinden, zu erfolgen. 2. Die Partei hat mit der Anmeldung ein zweifach ans- gefertigcs Verzeichnis vorznlegen und in diesen: die der Amts handlung zu unterziehenden Gegenstände einzeln und genau mit den zur Identifizierung dienenden Bezeichnungen an zuführen. 3. In das Verzeichnis können alle unter die Bestim mungen des Staatsvertrages fallenden Exemplare von Werken der Litteratur oder Kunst und Vorrichtungen zur Verviel fältigung solcher Werke ausgenommen werden, welche vor dem 11. Mai 1894 hcrgestellt worden sind, sofern deren Herstellung bisher erlaubt mar. Den beteiligten Parteieil ist es übrigens freigestellt, auch später hergestellte Exemplare von Werken der Litteratur oder Kunst anzumelden, jedoch nur dann, wenn die zur Herstellung dieser Exemplare benützten Vorrichtungen in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung inventarisiert nnd gestempelt worden sind. 4. Die Behörde hat sich von der Richtigkeit des vor gelegten Verzeichnisses zu überzeugen und zu prüfen, ob das Verzeichnis den vorstehend unter Zahl 3 getroffenen Anord nungen entspricht. Exemplare und Vorrichtungen, welche diesen Anordnungen zuwider angemeldet wurden, sind aus dem Verzeichnisse auszuscheiden. Einundsechzigster Jahrgang. 5. Die rechtmäßig angcmcldctcn Exemplare und Vor richtungen sind von der Behörde einzeln mit dem in passender Weise anzubringcndcn Amtssicgcl zu versehen. -Äin Parc des vorgclcgtcn und erforderlichen Falles richtiggestellten Verzeich nisses ist von der Behörde aufznbeivahren, das andere unter Bestätigung des Tages der Ueberrcichung der Partei zurück zustellen. 6. Die im ersten Absätze der vorstehenden Zahl 3 be zeichnetcn Exemplare und Vorrichtungen sind bei Vermeidung der aus Artikel VIII des Staatsvertrages sich ergebenden Rechtsfolgen spätestens bis einschließlich 10. August 1894 zur Anmeldung zu bringen. Die Anmeldung der in: zweiten Absätze der Zahl 3 bezcichneten Exemplare ist auch nach diesem Zeitpunkte, jedoch nur mit der Beschränkung statthaft, daß die Aufnahme des Inventars und die Stempelung der an- gemeldeten Exemplare spätestens am 10. Mai 1898 zu er folgen hat. 7. Verspätete Anmeldungen sind nicht zu berücksichtigen und den Parteien als zur Anmeldung nicht geeignet zurück- zustellen. Schünborn m. p. Bacquehem m. p. Wurmbrand m. p. ^iigcmcincr Ocutscher 6uchhandlnngs-Gehilfen-Vrrdand. Im Monat August sind unserer Witwen- und Waisen- Kasse noch zugegangen: Von Herrn Rob. Noske in Borna (empfangene Ent schädigung) ^ 20. — Sammlung am 12. August vom Saalebund auf der Rudelsburg „ 15. 35 Durch Herrn Ernst Jurk in Jena (gesammelt bei»: Stiftungsfest des Vereins jüng. Buchhändler in Jena) „ 20. — Wir sagen allen Beteiligten herzlichsten Dank. Leipzig, 3. September 1894. Der Istu'slliiiö. Ällgeineiner Deutscher Onchhandlungs-Gehilfen-üeriiand. Im August wurden gezahlt: 2155 50 H Krankengelder, 300 .A — Bcgräbnisgclder. Leipzig, den 3. September 1894. Dkl' llürstillld. Erschienene Helligkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetcilt von der I. C. Hinrichs'schcn Buchhandlung.) " vor dem Titel — ohne Aufdruck der Firma des Einsenders auf dein bctr. Buche. p vor dein Preise — nur mit Angabe eines Nettopreises eingcschickt. E. Bertelsmann in (SnterSloli. Törpfcld, F. W., gesaiimicltc Schriften. 2. Bd.: Zur allgemeinen Didaktik. 2. Tl. gr. 8". n. 1. 40 s. Der didaktische Materialismus. Eine zeitgeschichtl. Betrachts, u. c. Buch- recension. 3. Allst. (IV, 140 S.) n. 1. 40. 712
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