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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1877
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- Deutsch
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Erscheint Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum dei BörseuvereinS der Deutschen Buchhändler. 236. Leipzig, Mittwoch den 10. Oktober. 1877. Nichtamtlicher Theil. Zur Geschichte des deutschen Buchhandels. II.») Obgleich das Verlagsrecht ein Bestandtheil des Handelsrechts und der Vertrag darüber nach Art. 272 des Deutschen Handelsge setzbuches. wofern er mit einem gewerbsmäßigen Verleger einge gangen wird, ein Handelsgeschäft ist, so enthält doch das Handels gesetzbuch gar keine Bestimmungen über den Berlagsvertrag; die Regelung desselben ist daher gemäß Art. 1. des Handelsgesetzes den Landesgesetzen und dem Handelsgebrauche überlassen, welcher den Particulargesetzen vorgeht. Ist schon das Handelsgesetz von dem allgemeinen Obligationenrecht wegen seiner besonderen wirthschast- lichen Voraussetzungen und Grundlagen, welche sich in stets fort schreitender Bewegung befinden, abgctrennt, so kann die Ausschei- dungdes Verlagsvertrages als eines cigenthümlichen Rechtsgeschästes aus dem Handelsrechte noch weniger befremden. Aber auch das Reichsgesetz vom II. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w., enthält trotz der nahen Verwandtschaft des Verlagsrechts mit dem Urheberrecht nur ganz vereinzelte und neben sächliche Bestimmungen über den Verlagsvertrag. Im H. 5. o. dieses Gesetzes z. B. ist als Nachdruck auch bezeichnet: der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet, und in ß. 5. ck. die An fertigung einer größeren Zahl von Exemplaren eines Werkes seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. Ferner bestimmt H. 10 dieses Gesetzes, daß einzelne Aussätze, Abhandlungen u. s. w., welche in periodischen Zeitschristen erschienen sind, der Urheber, wenn nichts anderes verabredet ist, auch ohne Ein willigung des Herausgebers oder Verlegers nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Erscheinen anderweit abdrucken darf. Da nun außerdem die Vorschriften der einzelnen Landesgesetz gebungen über das Verlagsrecht ungenügend erschienen, so wurde bei Berathung des Urheber-Schutzgesetzes darauf angetragen, eine besondere Gesetzvorlage über das Verlagsrecht bei einem der näch sten Reichstage einzubringen, weil bei Anwendung jenes Gesetzes sehr häufig der Mangel einer einheitlichen Gesetzgebung über das Verlagsrecht wegen seiner internationalen Natur sehr fühlbar werden würde. Dieser Grund wurde indeß mit Hinweisung darauf, daß das Verlagsrecht ein Bestandtheil des Obligationenrechts sei, dessen ein heitliche Umgestaltung man von der Bundescompetenz zuversichtlich erwarten könne, als triftig nicht anerkannt und der betreffende Re solutionsantrag abgelehnt, dagegen aber ohneWiderspruch beschlossen, daß die verbündeten Regierungen bei Abschluß und bezw. Erneue rung von Literarconventionen mit dem Auslände Beschränkungen der freien Concurrenz, wie sie Art. 7. des preußisch-französischen Ver trages vom 2. Aug. 1862 in Betreff des sogenannten getheilten Verlagsrechts enthält, jedenfalls beseitigen müssen. Um so wichtiger und verdienstvoller erscheint die im Aufträge des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler von dem Stadtgerichs- rath W. Pelsch kurz vor der Berathung des Gesetzentwurfes über das Urheberrecht angefertigte Zusammenstellung der gesetzlichen Be stimmungen über den Verlagsvertrag in den einzelnen deutschen Staaten. Diese hatten gegenüber dem gesteigerten buchhändlerischen Verkehr sich längst als überaus ungenügend, mangelhaft und re formbedürftig erwiesen. Diese Zusammenstellung sollte eine Ueber- stcht sowohl der bestehenden Verlagsgesetze, als auch der von der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung erörterten Gesetzesbestim mungen und aus diese Weise das zur Formulirung von buchhändle risch- und juristisch-sachverständigen Vorschlägen für die künftige Ver lagsgesetzgebung geeignete Material liefern. Diese schon wegen der nothwendigen Sichtung und Anordnung des reichhaltigen Stoffes schwierige Ausgabe ist noch besonders daduru; stark belastet worden, daß nur wenige Gesetzgebungen den Verlagsvertrag als solchen ge sondert behandeln, vielmehr nur gelegentlich, insbesondere bei den Nachdrucksgesetzen, Bestimmungen darüber enthalten und daß aus andern fremdartigen oder verwandten Rechtsmaterien die hieher ge hörigen Bestimmungen mit sorgfältiger Sichtung und Abgrenzung hereingezogen werden mußten. Diese und ähnliche Schwierigkeiten sind mit großem Fleiß und Geschick nicht bloß glücklich überwunden, sondern es ist auch durch diese Zusammenstellung für den rechtsge schichtlichen Theil des in Rede stehenden literarischen Unternehmens ein das ganze Gebiet des Verlagsrechts umfassendes und sowohl rückwärts bis zu den geschichtlichen Wurzeln als vorwärts in die lebenden Zweige der Legislatur versolgbares Material geschaffen. Denn die Zusammenstellung umspannt in vierzehn Abschnitten eines- theils den ganzen Inhalt des Verlagsrechts, sowohl von subjectiver als objectiver Seite, nach logischem und sachlichem Inbegriff, wie nach den äußeren Wirkungen und Beziehungen, und anderntheils gibt sie sämmtliche Modalitäten an, in welchen der Inbegriff des Verlagsrechts ins Leben getreten ist, so daß man das Ganze ver gleichungsweise als ein Gewebe betrachten kann, bei welchem die vier zehn inhaltlichen Abschnitte den Aufzug und die vier Darstellungs- sormen den Einschlag bilden. In jenen Abschnitten werden tat sächlich nach der Zeitsolge behandelt: das Verlagsrecht, Gegenstand und Form des Verlagsvertrages, Pflichten des Urhebers und des Verlegers, Honorar, Umfang des Verlagsrechts (Auflage und Aus gabe), besondere Besugnisse des Urhebers und Verlegers mit Bezug aus das Werk und den Berlagsvertrag, und Beendigung des Ver lagsrechts. In jedem Abschnitte sind zuerst die den Verlag als be- sondern Vertrag behandelnden Gesetzesbestimmungen gegeben; dann folgen die in den Nachdrucksgesetzen enthaltenen Vorschriften, daran 525 >) I. S. Nr. SSV. Werundvierzlgster Jahrgang
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