O für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HcrauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 14. Freitags, den 16. August. 1844. Bekanntmachung. In Gemäßheit § 28 der Verordnung vom 5. Febr. 1844, dieAngelegenheiten der Presse betreffend, ist der Buch handlung unter der Firma: F. L u d w- H e r b ig in Leipzig über eine Schrift unter dem Titel: Das Fabrik- und Maschinen-Wesen oder der Einfluß des Fabrik- u. Maschinen-Wesens auf die physischen, sittlichen, politischen u. wirthschaftlichen Zustände des Volkerlebens. U'kurnsnit« et In patrie! — Schaffhausen, Verlag der Brodtmannschen Buchh. 1844. Gedr- bei Murbach und Gelzer. 8. VIll u. 157 S. der Eclaubnißschein zum Vertriebe ausgefertigt worden. Es wird daher Solches hierdurch bekannt gemacht. Leipzig, am 13. August 1844. Königl. Sächsische Kreis-Direction. Die Debits-Erlaubniß in Preußen betreffend. Ein Preuß. Buchhändler schreibtder Redaction Folgendes: „Im Bdrsenblatte finde ich unter der Rubrik „Debits- Erlaubniß in Preußen" Verzeichnisse der vom Konigl. Preuß. Ober-Eensur-Gericht erlaubten, außerhalb der deutschen Bundesstaaten in deutscher Sprache erschienenen Bücher. Da ich nun seit langer Zeit keine direcrcn Circulaire vom Ober- Eensur-Gericht mehr empfangen habe, was früher immer ge schah, so erlaube ich mir die ergebene Anfrage, auf welche Weise Sie zu diesen Verzeichnissen gelangen, damit ich diese aus de», Börsenblatts als wirklich gültig anerkennen und im Falle ich es bedarf, mich auch darauf berufen kann. Ein baldiger Bescheid hierüber wird mir sehr angenehm sein." — Da sich vielleicht mehrere Preußische Buchhandlungen in der Lage des Einsenders vorstehender Zeilen befinden, so nehmen wir diese Veranlassung wahr, denselben hiermit anzuzeigen, daß die löbl. Trautweinsche Buchh. (Herr Guttentag) in Berlin die sehr dankenswerthe Gefällig keit hat, der Redaction die Erkenntnisse des König!. Ober- Censur-Gerichts im Original zur Einsicht zuzustellen. Wir machen daraus unsere Mittheilungen und können deshalb für die officielle Richtigkeit derselben aufs Entschiedenste bürgen. d. R. 11r Jahrgang. Welchen Rechtsschutz bietet die deutsche BundeS- gesetzgebung für Werke fremder Autoren? Wenn bei Gelegenheit der erschienenen deutschen Ori ginalausgabe vom „ewigen Juden" schon mehrfach die Frage über Ausdehnung des literarischen Eigenthums erörtert worden ist, so geschah dies doch nur mit Berücksichtigung der in Leipzig oder Berlin geltenden Gesetze. Zur vollstän digeren Beleuchtung des so wichtigen Gegenstandes möge noch die Untersuchung dienen, welchen Rechtsschutz in deut schen Staaten ohne spccielle Gesetzgebung über literarisches Eigenthum die Bundesgesetzgebung den Werken fremder Autoren gewähre. Hierbei wird zu untersuchen sein, welches Recht frem den Autoren an ihren literarischen Erzeugnissen zusteht, und wie oder unter welchen Bedingungen dies Recht Schutz findet. Daß den Erzeugern von Geisteswerken ein gewisses Eigenthumsrecht, nicht an ihren Gedanken, aber an ihren literarischen Erzeugnissen zustehe, ist wohl jetzt allgemein anerkannt; alle Gesetzgebungen, welche sich mit diesem Ge genstände beschäftigt, haben cs ausgesprochen. 1>ocrs sagt darüber in seinem Werke: In Isolation civile, commer- cisle et criminelle cie Is ssrsnce, l'om. IX. s>. 7 u. 14. „de toutes les proprietes In moin8 8U8ceptil)le <le conte- 8talion — c'e8t 8SN8 contreclit celle de8 productions du ge'nie; et 8> fluelgue cbo8s doit etonner, c'68t flu'il sit isllu rsconnsitre cette propriete, a»8urer 8on lidre exercme flur »ne loi po8ilive I.» propriete d'un ouvrage e8t pour son suteur un droit nsturel czui en aoi ns peut etre circonscrit pur uucunelimite cie territoire. Desgleichen sagt Nerlin, yue8tion8 cle droit s. v. contre- la^on § VII. 2. „Il kaut donc oece88uirement reconnaltre flue la pro- prie'te litlernire n 8» 8ourcs dun8 le droit de8 gen«, gue ce n'e8t p»8 le droit civil y»i l'u cräee, flu'elle existe pur elle-wewe ssns le secours du droit civil. 168