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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler zn Leipzig. 114. Leipzig, Sonnabend den 18. Mai. 1901. Amtlich (Nr 2760.) Uebereinkommen, betreffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn. Vom 3«. De zember 1899. Seine Majestät der Deutsche Kaiser. König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und Apostolischer König von Ungarn, ander seits, von dem Wunsche beseelt, die Urheberrechte an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie in den beiderseitigen Staatsgebiete» in wirksamer Weise zn sichern, haben be schlossen, zu diesem Behuf ein besonderes Uebereinkommen zu treffen, und demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes Herrn Bernhard Grafen von Bülow, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren Kämmerer und Wirklichen Geheimen Rat rc. rc., außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Ladislaus Szögysny - Manch von Magyar - Szögysn und Szolgaegyhaza, welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Ordnung befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben: Artikel I. Jedes Werk der Litteratur, der Kunst und der Photo graphie, welches in den Staatsgebieten eines der vertrag schließenden Teile einheimisch ist, wird in den Staatsgebieten des anderen Teiles, wenn es nicht auch dort als einheimisch anzusehen ist, den dort für Werke gleicher Art durch die in ländische Gesetzgebung jeweils gewährten Schutz auf Grund dieses Uebereinkommens genießen. Der vertragsmäßige Schutz wird jedoch nicht gewährt, wenn das Werk dort, wo es einheimisch ist, überhaupt keinen gesetzlichen Schutz genießt. Er soll seiner nicht länger be stehen, als der gesetzliche Schutz dort dauert, wo das Werk einheimisch ist. Artikel II. Als einheimisch gilt ein Werk, wenn auf dasselbe ver möge seines Erscheinungsorts oder vermöge der Staats angehörigkeit oder des Wohnsitzes seines Urhebers die be treffende inländische Gesetzgebung Anwendung findet. Achtundskchzigsnr Jahrgang. er Teil. Artikel III. Im Verhältnisse zwischen dem Deutschen Reiche und den im Oesterreichische» Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ist der vertragsmäßige Schutz von der Erfüllung nur der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Teiles vorgeschrieben sind, in dessen Gebiete das betreffende Werk einheimisch ist. Dagegen ist im Verhältnisse zwischen den Ländern der Ungarischen Krone und dem Deutschen Reiche der vertrags mäßige Schutz davon abhängig, daß hinsichtlich der Be dingungen und Förmlichkeiten nicht nur den Gesetzen und Vorschriften des vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiete das Werk einheimisch ist, sondern auch den Gesetzen und Vorschriften des anderen Teiles, in dessen Gebiete der vertragsmäßige Schutz gewährt werden soll, entsprochen worden ist. Als Bedingungen und Förmlichkeiten im Sinne dieses Artikels sind insbesondere der Vorbehalt des Uebersetzungs- rechts und der Beginn der Uebersetzung innerhalb einer be stimmten Frist anzusehen i das Gleiche gilt von dem Vor behalte des Rechtes der öffentlichen Aufführung bei musi kalischen Werken. Artikel IV. Das ausschließliche Uebersetzungsrecht dauert hinsichtlich der Sprachen, in denen nicht eine rechtmäßige und voll ständige Uebersetzung herausgcgeben worden ist, keinenfalls länger als drei Jahre nach der Herausgabe des Werkes. Bezüglich der Sprachen, in denen eine solche Ueber setzung rechtzeitig herausgegeben ist, endigt das Uebersetzungs recht erst fünf Jahre nach dieser Herausgabe. Bei Berechnung der Fristen ist das Kalenderjahr der Herausgabe des Werkes oder der Uebersetzung nicht mit zuzählen. Artikel V. Die durch dieses Uebereinkommen gewährleisteten Rechte stehen nicht nur den Urhebern, sondern auch ihren Rechts nachfolgern, mit Einschluß der Verleger, zu, gleichviel, ob das Urheberrecht als solches oder nur zur Ausübung auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist. Damit die Urheber bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß von den Gerichten der vertragschließenden Teile zur Verfolgung ihrer Rechte zu- gelaffen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Heraus geber, und wenn ein solcher nicht oder nicht mit seinem wahren Namen angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der Herausgeber und der Verleger gelten in diesen Fällen ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Artikel VI. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens ö2g
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