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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an dt« Redaktion, — Anzeigen aber an die Expedition desselben zn senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 44. Eigcathilm des BürsrnverrinS der Deutschen Buchhändler. . Leipzig, Mittwoch den 23. Februar. —- 1870. Nichtamtlicher Theil. Der Gesetzentwurf über das Urheberrecht. Dem Preußischen Staats-Anzeiger entnehmen wir folgende spcciellerc Mittheilungen aus dem dem Reichstage vorgclegten Gesetz entwürfe, betreffend das Urheberrecht au Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste: I. Hinsichtlich der Schriftwerke spricht 8. 1. den Grundsatz ans, daß der Urheber derselben allein das Recht der mechanischen Vervielfältigung des Werks besitzt. 8- 2. stellt den Herausgeber oder Unternehmer eines Werks, welches durch Beiträge Mehrerer gebildet wird und zugleich in sich ein Gan zes auSmacht, dem Autor gleich. Ebenso geniesten die Akademien, Univer sitäten, sonstigen juristischen Personen, öffentlichen Untcrrichtsanstalten sowie die gelehrten und anderen erlaubten Gesellschaften für die von ihnen (in der Regel ohne Nennung des eigentlichen Autors) herausgcgebcncn Werke die Rechte der Urheber. Das Urbcberrccht an den einzelnen Beiträgen verbleibt unter allen Umständen dem Urheber der Beiträge. 8- 3. erkennt die Ver erblichkeit und Veräustcrlichkcit des Urheberrechts an. Die 88.4—7. handeln voM Nachdruck, der im 8- 4. als die Verletzung und Negation des Autorenrechts definirt ist. 8-4- lautet: „Jede mechanische Vervielfältigung eines Schrift werks, welche ohne Genehmigung des ausschließlich Berechtigten (88. 1. 2. 3.) veranstaltet wird, heistt Nachdruck und ist verboten. Hinsichtlich dieses Ver bots macht cs keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder nur thcil- wcisc vervielfältigt wird. Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Ab schreiber: anzuschcn, wenn cs dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten." 8. 5. schützt auch nicht veröffentlichte Schriftwerke und mündliche Vorträge gegen Nachdruck und erklärt es für einen solche», wenn der Urheber, nachdem er sein Recht auf einen Andern übertragen bat, ohne dessen Zustimmung einen neuen Abdruck veranstaltet oder wenn der Verleger unberechtigt neue Auflagen odcrmehr Ercmplare, als vereinbart, drucken läßt. Dagegen nimmt 8.6. vom Nachdruck ans: das Eitircn einzelner Stellen aus einem bereits veröffentlichten Werke, die Aufnahme kleinerer, bereits veröffentlichter Schriitwcrkc in selbständigen Wer ken unter deutlicher Abgabe der Quelle, den Abdruck von Zeitungsnachrich ten, Leitartikel», Corrcspondcuzartikcln aus öffentlichen Blättern unter deut licher Angabe der Quelle, den Abdruck von amtlichen und nichtamtlichen össcntlichcn Anzeigen, von publicirtcn Gesetzen und Erlassen, amtlichen Denkschriften und dergleichen, bei letzter» sofern die kompetente Behörde oder der Verfasser sich nicht das Recht zur auSschlieblichcn Verbreitung Vor behalten hat, die Benutzung des Titels einer Druckschrift und den Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der Bundes-, Lan des- :c. -Vertretungen und bei politischen Versammlungen gehalten werden. Uebcrsetzungcu veröffentlichter Werke werden nach 8- 7.' nur ausnahmsweise als Nachdruck behandelt, nämlich llebersctznngen auö einer todtcn Sprache in eine lebende; bei Werken, die gleichzeitig in mehrcrn lebenden Sprachen erscheinen, die Uebcrsctzung in eine dieser Sprachen; endlich wenn der Ur heber sich die llcbcrsctznng in eine oder mehrere Sprachen Vorbehalten hat, und deren Veröffentlichung ein Jahr nach dcm Erscheinen des Original- wcrks begonnen hat und binnen drei Jahren vollendet ist. Bei dramati schen Werken dauert dieser Schutz nur sechs Monate. Das ausschließliche Recht des Urhebers wird, wie in Preußen, während seiner Lebensdauer und 30 Jahre nach seinem Tode geschützt (8. 8.); für einzelne Aufsätze, Ab handlungen rc. dauert der Scbntz ausnahmsweise nur zwei Jahre (8. 10.); gegen neue Uebcrsetzungcu fünf Jahre (8. 15. s. Die 88. 18—33. handeln von den Strafen des Nachdrucks (bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Nach druck außer der Entschädigung von 50—1000 Thlrn. eventuell entsprechende Freiheitsstrafe und ConfiScalion, wegen Unterlassens der Angabe der Quelle in den Fällen 8. 6. nur 1—20 Thlr. Geldbuße) und dem Verfahren vor Siebenunddreißigster Jahrgang. den ordentlichen Gerichten. Im 8. 31. ist die freie Beweistheorie aner kannt; in zweifelhaften Fällen kann sich der Richter an die Sachverständi- gcnvcrcinc wenden (88- 82. 33.), die auch als Schiedsgerichte endgültig ent scheiden können (8. 28.). Die 8§. 34—39. bestimmen über die Verjährung, die in drei Jahren, bei den Uebcrtrctungcn 8. 6. in drei Monaten stattfinden, 88- 40—43. von der Eintragnngsrolle, die bei dem Stadtrathe zu Leipzig geführt wird und in welche der Beginn und die Vollendung vorbehaltcncr Uebersetzungen (8. 7.) sowie bei anonymen Werken der Name des Autors (8- 11.) ein getragen werden müssen. 8. 44. entzieht das Autorrecht der gerichtlichen Erccution, falls nicht etwa der Urheber sich zur Uebcrtragung oder Aus übung des auSschließcudcn Rechts durch besondcrn Vertrag verpflichtet hat. Dieselben Bestimmungen wie bei Bildwerken gelten nach 88- 45. 46. im Allgemeinen auch II. für geographische, topographische, naturwissenschaftliche, technische und ähnliche Abbildungen, sowie III. für musikalische Komposi tionen (88. 47—51.1, jedoch sind bei diesen nur unselbständige Reproduk tionen, nicht jede Benutzung der Melodie, verboten. 8. 50. gestattet auch den Abdruck von Texten zugleich mit der Composition, sofern der Text nicht seinem Wesen nach für den Zweck der Composition Bedeutung hat, wie Opcrntcxte rc. IV. Die Bestimmungen über die Aufführungen dramatischer, musika lischer oder dramatisch-musikalischer Werke find in den 88. 52—58. nach dem Grundsatz geregelt worden, daß dramatische Und dramatisch-musikalische Werke auch nach dem Druck ohne Genehmigung des Autors nicht öffentlich aufgc- führt werden dürfen, wohl aber musikalische Werke, welche durch den Druck veröffentlicht sind. V. Die Werke der bildenden Künste (88- 59—67.) sind, mit Ausnahme derjenigen der Baukunst, gegen Nachbildung ebenso geschützt worden, wie die Schriftwerke gegen Nachdruck, auch wenn die Nachbildung durch ein anderes Verfahren bewerkstelligt ist, und wenn ein Weck der zeichnenden oder malen den Kunst auf mechanischem Wege in plastischer Form wiedergegeben wird, und umgekehrt. Nachbildungen von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend ausgestellt.sind, dürfen ge macht werden, jedoch nicht in plastischer Form (Z. 61.1. Aus den Allgemeinen Bestimmungen (VI. 88- 68—74.) ist hervorzu- hcbcn, daß das Gesetz mit dcm 1. Jan. 1871 in Kraft treten soll (8- 68.). 88- 69. und 70. ordnen die rückwirkende Kraft desselben. 8- 71. verbietet die Erthcilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts. 88- 72—74. disponircn über das internationale Verlagsrecht. Der Schluß der Motive lautet: „Wenn man znm Schluß einen Blick ans den Entwurf im Ganzen richtet, so wird man sich der Uebcrzeugung nicht verschließen können, daß durch denselben ein erheblicher Fortschritt auf dcm Gebiete des Autorenrechts angebahnt wird. Abgesehen davon, daß der vorliegende Gesetzentwurf die lange erstrebte Rechtscinheit in dieser Materie zu verwirkliche» bestimmt ist, zieft derselbe auch in seinen Einzclbcstimmun- gcn auf wesentliche Verbesserungen der bisherigen Landesgesetzgebung ab. Es würde zu weit führen, hier alle Punkte zu rccapitulircn, in denen der Entwurf neue Grundsätze anfstcllt; cs mögen aber als solche Gegenstände, welche durch den Entwurf eine wesentlich veränderte Gestalt erfahren haben, hcrvorgchobcn werden: die Bestimmungen über den Schutz der Zeitungs artikel; der Schutz der Sammelwerke und der darin enthaltenen einzelnen Beiträge; das UcbcrsctzungSrecht; die Lehre von dcm Vorsatze und der Fahr lässigkeit beim Nachdruck; die Lehre von der Coufiscation; die freie BewciS- theoric in Nachdruckssachen; die Verjährung; die Eintragsrolle; die Er laubnis der Benutzung musikalischer Compositioncn; die Entschädigung des Verletzten bei unbefugten Aufführungen; endlich die Grenzlinien zwischen er laubter und unerlaubter Nachbildung der Werke der bildenden Künste." 86
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