für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 58. Freitags, den 21. Juni 1839. Gesetzgebung. DaS 12- Stück des Gesetz - und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen von 1839 enthält nachstehende Verordnung zu Bekanntmachung einiger Nachträge und Erläuterungen zu U. 8 und 9 der allgemeinen Instruction für Censoren; vom 28. Mai 1839. Bekannte kirchliche Vorgänge in auswärtigen Staaten und deren Besprechung in zur hierländischcn Censur gelangenden Schriften haben das Bedürfniß herausgestcllt, den §K. 8 und 9 der allgemeinen Instruction für Censoren in Beziehung auf kirchlich religiöse Gegenstände eine weitere Ausführung zu geben, um einer Unge wißheit üb^r die dabei zu befolgenden Grundsätze möglichst zu begegnen. Das Ministerium des Innern hat sich hierüber nicht nur mit dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, sondern auch mit den i» Lvan- ßeliois beauftragten Staatsministern vernommen, und findet nunmehr mit deren Zustimmung für angemessen, die nachstehenden Nachträge und Erläuterungen der Censoreninstruction zu erlassen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Dresden, den 28. Mai 1839. Ministerium des Innern. Nostitz und Iä'nckcndorf. Aulm. Nachträge und Erläuterungen zu §8- 8 und 9 der allgemeinen Instruction für Censoren. §. 1. Im Allgemeinen ist mit Ernst darauf zu sehen, daß in Druckschriften, welche sich über kirchliche Angelegenheiten verbreiten, von keiner christlichen Eonfession anders, als in dem Tone der Achtung gesprochen werde, welche der christlichen Religion um ihrer selbst willen gebührt, wie verschieden auch die äußere kirchliche Form sein möge, in welcher sie sich zu erkennen giebt. ß. 2. Es ist daher auch an solchen Stellen, wo von Mißbräuchen und Unvollkommenheiten kirchlicher Einrichtungen, oder von Glaubenslehren die Rede ist, mit welchen der Verfasser nicht übereinstimmt, nie zu gestalten, daß diese in das Lächerliche gezogen, oder mit den Waffen des Spottes angegriffen werden, indem auch diese Gebräuche, Einrichtungen und Dogmen, in ihrer Beziehung auf die Religion, für das religiöse Gefühl vieler Christen so wichtig und bedeutungsvoll sein können, daß dasselbe auf eine solche Weise tief verletzt werden muß. §. 3. Schmähungen aller Art, und Rohheiten des Ausdrucks, welche in ihrer Wirkung auf das Gefühl des Lesers Schmähungen gleich kommen, sind ebenfalls nicht zu gestatten, und zwar eben so wenig in Volks- schriftcn, als in wissenschaftlichen Abhandlungen oder Predigten. Denn die Kraft der Wahrheit wird durch eine solche Sprache nie erhöhet, sondern nur geschwächt, und Schriftsteller, welchen die Fähigkeit abgeht, im Tone 6r Jahrgang. 96