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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1882
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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täglich.^— Bi« ttüh S Uh/ ein- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigent-um de« Börlenverein» der Deutschen Buchhändler. ^7 106. Leipzig, Dienstag den 9. Mai. 1882. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung nebst Motiven. Unter obigem Titel ist dem Reichstage unterm 27. April d. I. eine Vorlage zugegangen, aus welcher wir die nachstehenden, den Buchhandel angehenden Artikel in vollständigem Wortlaut zur Kenntniß des Buchhandels bringen: Allgemeine Begründung des Reform-Antrages. 1. Seit Jahren sind zahlreiche Anträge aus den verschiedensten gewerblichen Kreisen und aus allen Theilen des Reiches an den Reichskanzler gelangt, welche mit steigender Dringlichkeit eine Reform der über den Gewerbebetrieb im Umherziehen geltenden Vorschriften fordern. In der That haben die Erfahrungen, welche mit den Be stimmungen des Titels III. der Gewerbeordnung seit längeren Jahren gemacht worden sind, das Bedürsniß ergeben, in einigen wesentlichen Punkten eine Abänderung derselben herbeizuführen. Bon den in dieser Beziehung laut gewordenen Wünschen gehen die jenigen am weitesten, welche sich in der Richtung bewegen, daß der Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht ferner mit dem stehenden Gewerbebetriebe gleichberechtigt sein soll, oder daß zum Schutze des letzteren gegen die Concurrenz der Hausirer ein Ausschluß ver schiedener Waarengattungen von dem Gewerbebetrieb im Umher- zichen erfolgt. Die Nothwendigkeit einer so radikalen Umgestaltung des bestehenden Rechtszustandes ist indessen nicht dargethan. Wohl aber erscheint eine Aenderung beziehungsweise Ergänzung der Ge werbeordnung in der Richtung geboten, daß den Gefahren, welche der Gewerbebetrieb im Umherziehen auf dem Gebiete der öffent lichen Sicherheit, Gesundheitspflege, Sittlichkeit und Ordnung seiner Natur nach mit sich bringt, wirksamer, als bisher begegnet werden kann. Artikel 6. des Gesetzentwurfs. An die Stelle des zweiten Absatzes des tz. 43. der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: Aus die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden die Vorschriften der Atz. 57., 57a., 58. und 63. Absatz I. ent sprechende Anwendung. Begründung. Der tz. 41. des Entwurfs der Gewerbeordnung lautete: „Wer Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke aus öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent lichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder an schlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und hat dieübcr diese Erlaubniß auszustellende, ausseinen Namen lautende schriftliche Bescheinigung bei sich zu führen. Die Er laubniß kann jederzeit zurückgenommen werden/' Reunundvierzigster Jahrgang. Der Paragraph fand zwar in dieser Fassung die Billigung des Reichstags nicht; im Lause der Verhandlungen wurde aber doch anerkannt, daß der „fliegende Buchhändler" nicht lediglich die Merk male des stehenden Gewerbebetriebes an sich trage. Aus die Ana logie mit dem Hausirverkehr wurde ausdrücklich hingewiesen, und endlich in dritter Lesung der Paragraph in seiner jetzigen Gestalt angenommen, wonach das Ersorderniß der ortspolizeilichen Erlaub niß bestehen geblieben, deren jederzeitige Zurücknahme aber ausge schlossen, und überdies die Versagung derselben an die Be dingungen des vom Gewerbebetriebe im Umherziehen handelnden K. 57. geknüpt ist. Der vorliegende Gesetzentwurf hat diesen K. 57. nach einer doppelten Richtung erweitert. Einmal in der Weise, daß zwischen obligatorischen und sacultativen Versagungsgründen unterschieden wird, und dann dahin, daß unter Umständen die Versagungsgründe zu Gründen einer Zurücknahme des bereits crtheilten Wander gewerbescheins werden können. Es entspricht dem Geiste des tz. 43. der Gewerbeordnung und den bei dessen Berathung hervorgetretenen Anschauungen, wenn der gegenwärtig bestehende Parallelismus zwischen dem oben genannten Betriebe des „fliegenden Buchhändlers" und dem Hausirgewerbe insoweit aufrecht erhalten wird, daß die in dem Entwürfe vorge sehenen Abänderungen des tz. 57. eil. unmittelbare Anwendung auch auf jenen Gewerbebetrieb finden. Dies ist durch eine veränderte Fassung des tz. 43. Absatz 2 geschehen. Damit sind dann freilich alle weitergchende Forderungen, welche sich bis zum Verbote des Hausirens mit Druckschriften auch am Wohnorte oder dem Orte der gewerblichen Niederlassung erstrecken, abgewiesen. Ein solches Verbot muß in der That trotz aller Gründe, die dafür vorgebracht werden, angesichts der bestehenden Geschäfts- Verhältnisse und der Gewöhnung der Bewohner der Städte, aus die es hierbei fast allein ankommt, für unzulässig erachtet werden. Dasselbe würde eine Schädigung der Interessen des legitimen Buchhandels, welcher zum Theil auf das Austragcn der Bücher und Zeitschriften nicht allein an feste Kunden, sondern auch an andere Personen angewiesen ist, im Gefolge haben, und eine solche läßt sich nicht rechtfertigen. Artikel IO. des Gesetzentwurfs. Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind: Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, mit Aus- 2SO
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