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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18651129
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186511295
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Erscheint Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^146. » Leipzig, Mittwoch den 29. November. «— 188«). Amtlicher T h e i l. Nebercinkunft zwischen Nassau und Frankreich wegen wechselseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Seine Hoheit der Herzog zu Nassau und Seine Majestät dcrKaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maßregeln zu treffen, welche ihnen zum gegenseitigen Schuhe der Rechte an literari schen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeig net erschienen sind, haben den Abschluß einer den Vertrag vom 2. März 1853 erneuernden und vervollständigenden Uebereinkunft beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Hoheit der Herzog zu Nassau den Herrn Leonard Antoine Lightenvelt, AUerhöchstihren Geschäftsträger zu Pa ris u. s. w., und SeineMajestät der Kaiser derFranzosen den Herrn Edouard Drvuyn de Lhny«, AUerhöchstihren Minister und Staats- secretär vom Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten u. s. w., welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form be fundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekom- rnen sind. Act. 1. DieUrheber vonBüchern, Broschüren oder anderen Schrif ten , von musikalischen Eompositionen und Arrangements, von Werken der Zeickenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Er zeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu er freuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder cingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcherWerkc begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Art. 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge ausWerken, oder ganzeStücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem andern Lande erschienen sind, zu veröffentli chen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für Zweiunddreißigster Jahrgang. den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande versehen sind. Art. 3. Um allen Werken des Geistes oder der Kunst den im ersten Artikel bedungenen Schutz zu sichern, und damit die Urheber oder Herausgeber dieser Werke folgeweise vor den Gerichten der bei den Länder zur Verfolgung ihres Rechtes gegen widerrechtliche Nachbildung zugelasscn werden, soll es genügen, daß solche Ur heber oder Herausgeber ihr Eigenlhumsrech! dadurch beweisen, daß sie durch ei» Zeugniß der in jedem Lande zuständigen Behörde darthun, daß das fragliche Werk ein Originalwerk sei, welches in dem Lande, wo eS erschienen ist, des gesetzlichen Schutzes ge gen Nachdruck oder unerlaubte Nachbildung genießt. Für die in Frankreich veröffentlichten Werke soll dieses Zeugniß durch das Bureau des Buchhandels im Ministerium des Innern ausgestellt und durch die Naffauische Gesandtschaft in Paris beglaubigt werden; für die in Nassau erschienenen Werke soll dasselbe durch die Herzogliche Landesregierung zu Wiesbaden ausgestellt und von der Französischen Gesandtschaft zu Darm stadt beglaubigt werden. Art. 4. Die Bestimmungen desArtikcls 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikali scher Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der ge genwärtigen Uebereinkunft, zum ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dargestelll werden. Art. S. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Staa ten veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremderWerke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen dieseUebcrsetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate, den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indcß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzcr in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber, dem ersten U-bersctzer irgend eines in todkcr oder lebender Sprache geschriebenen Wer kes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausge nommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. Art. 6. Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröf fentlichten Werkes soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herauSgegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen/ 383
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