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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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für Mitglieder e i n Exemplar lO fiir Nichtmitglieder 20 .4. Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Psg.. Nichtmitglieder 20 Psg., für Nichtbuch händler 30 Psg. die drcigespaltene Petit- Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 296. Leipzig, Mittwoch den 21. Dezember. 1892. Amtlicher Teil. Bekanntmachung in Betreff der Aösendung der Hegenstände für die buchgewerblicke Koü'ekliv-Aussteü'ttttg des Deutschen Weiches in Glsicago. I. Die Absendung der Ausstellungsgüter von Leipzig nach Chicago wird am 28. Januar n. I. stattfinden. Die Aussteller wer den deshalb dringend ersucht ihre Einrichtung derart zu treffen, daß die Hauptmasse der Guter in der ersten Woche des Ja nuar, spätestens aber am 15. Januar in Leipzig ankommt und an die Sammelstelle bei Herrn Bernhard Hermann abge- lieserl wird. Wo es angeht, ist das Eintreffen noch vor Ende dieses Jahres höchst willkommen, indem die vielen noch zu er ledigenden Formalitäten, Umpacken, schriftliche Arbeiten'», a. m., nur durch große Anstrengungen bis zur rechten Zeit zu erledigen sein werden. Deshalb wird auch dringend gebeten, die Absendung der fertigen Gegenstände etwa wegen einzelner, deren Fertigstellen un möglich war, nicht zu verzögern, sondern den etwaigen Rest bal digst Nachfolge» zu lassen, dessen rechtzeitiges Eintreffen in Chicago durch beschleunigte Fracht nach Hamburg und in Amerika noch erreicht werden kann. Für richtige Ankunft später in Leipzig ein gehender größerer Sendungen kann ohne besondere Verständigung nicht garantiert werden. II. Denjenigen Firmen, deren Ausstellungsgegenstände einen größeren Umsang einnehmen, steht es frei, ihre Sendungen von ihrem Wohnorte aus gleich seemäßig verpackt an die Sammel stelle in Leipzig zu richten; jedoch hat der Absender dann für ganz richtige Angabe des Inhalts Sorge zu tragen. Kataloge, Prospekte, Geschästskarten und alle sonstigen gratis zu verteilenden Drucksachen dürfen nicht mit den Ausstellungs gütern zusammen verpackt, sondern müssen gesondert an die Sammelstelle abgelicsert werden, da derartige Gegenstände zoll pflichtig sind. Die nach Leipzig abgehenden Kisten dürfen keine irreführenden Ausschristen tragen, sondern sind nur auf einem ohne Schwierig, keilen abzulösenden Brettchen oder ans einem Stück Pappe oder Leinwand mit der Aufschrift Bernhard Hermann, Leipzig für Chicago-Ausstellung zu versehen. Die Einsendung muß selbstverständlich franko ge schehen. Hl. Ueber die Beschaffenheit der Verpackung laute» die Mitteilungen des Herrn Reichskommissars folgendermaßen: „Für die wenn auch nur kurze Seereise und im Hinblick aus das Umladen und den längeren Bahntransport in Amerika ist die Verpackung see mäßig und in guten kräftigen Kisten ans Holz (gesugt, nicht genagelt) herzustellen. — Bei besonders wertvollen oder der Beschädigung durch Seewasser leicht ausgesetzten Gegenständen wolle man Kisten mit verlöteten Zinkeinsätzen wählen. In manchen Fällen wird statt dessen auch die Verpackung in Oeltuch genügen. Daß zer brechliche Gegenstände sorgfältig in Papier gehüllt und dann, mit trockenem Stroh, Heu oder Waldwolle umgeben, thunlichst fest einznpacken sind, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Im Leipzig, den 20. Dezember 1892. Die Direktion -er Lnchgenierdlicheu Loliekliv-Äiislikituiig de« Deutsche» Keiche» in Lhicago. (L. L. Lorck.) Neunundsünszigster Jahrgang. 1081 Interesse sowohl der Hinsendung wie der Rücksendung der Aus stellungsgüter ist cs geboten, die Kisten nicht mit Nägeln zu ver schließen, sondern gute Holzschrauben mit starken Köpfen zu verwenden, namentlich damit die Deckel beim Oefsnen nicht zer trümmert werden. Auch ist es Vorschrift, daß der Name und die Firma des Ausstellers sich in deutlicher Schrift im Innern der Kiste, sowie aus der.Innenseite des Deckels befinden, und zwar nicht aus Papier geschrieben, sondern direkt auf dem Holze angebracht (mit Signier-Schablonen)." IV. Ueber die zollamtliche Behandlung besagen die vom Amerikanischen Schatzamte zu Washington erlassenen und vom Reichskommissariate veröffentlichten Anordnungen folgendes: „Jeder fremde Aussteller hat in zwei Exemplaren eine Ausstellung in Form einer Faktura zu machen, welche den Namen des Aus stellers, die Zeichen und Zahl der Colli, eine Angabe ihres Inhaltes, sowie eine Erklärung über die Menge und den Markt wert (äußersten Netto-Barpreis) jeder besonderen Art derselben in ihrem Ursprungslande zu enthalten hat. Diese Ausstellung muß von dem Aussteller unterschrieben sein, bedarf aber keiner weiteren Beglaubigung." Außerdem muß jedem einzelnen Collo noch eine Abschrift der Faktur mit Wertangabe der in diesem Collo enthaltenen Gegenstände, obeaus in die Kiste gelegt, beigegeben werden. Das Reichskommissariat sagt darüber: „Da diese Fakturen später auch die Grundlage für die Berechnung des Einfuhrzolles bilden sollen, welcher beim Verkauf der Ausstellungsgegenstände am Schluffe der Ausstellung zu zahlen sein wird, so empfiehlt es sich, den Wert der Gegenstände in den Fakturen, und zwar in Mark, so anzugeben, daß derselbe die Herstellungskosten (siehe oben: Marktwert, äußerster Netto-Bar-Prcis) in Deutschland ein schließlich der Kosten für die Verpackung bezeichnet, während Fracht, Unkosten, sowie der beim Verkauf später erhoffte Nutzen dabei unberücksichtigt bleiben würden." Für die durch Nichterfüllung der obigen Bestimmungen entstehenden Kosten und Schäden haftet der Aussteller. Im Interesse desselben selbst sind alle Schriftstücke, namentlich was Ziffern betrifft, deutlich i» lateinischer Schrift geschrieben abzusassen. Die Land- und Wassertransport-Versicherung von Leipzig bis zur Ablieferung im Ausslellungslokal in Chicago trägt die Kasse der buchgewerblichen Ausstellung bis zur Höhe des fakturierten niedrigsten Verkaufswertes, aber ohne weitere Ver pflichtung als richtige Zahlung der Prämie nach dem mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Kontrakt. Ob der Absender seine Güter gegen Feuers- oder andere Gefahr für die Dauer der Ausstellung und der Rücksendung versichern will, bleibt seine Sache. Wir erwähnen noch, daß unser Lokal in dem Deutschen Hause (d. h. dem Reichskommissariatshaus) durch seine isolierte Lage vor zugsweise gegen Fcuersgesahr geschützt sein dürste.
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