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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1847
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern täglich. Börsenblatt Alle Zusendungen für da» Börsenblatt stnd an die Redaktion zu richten. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörscnvereinS der Deutschen Buchhändler. H. Leipzig, Freitag am 8. Januar. 1847. Amtlicher T h e i l. Rheinisch-Westphältscher Kreiöverein! Am 6. September d. I. hatte zu Bonn die vierte General-Ver sammlung des Rheinisch-Westphalischen Kreisvereins statt, an welcher 37 Collegen aus Aachen, Arnsberg, Bonn, Erefeld, Düsseldorf, Elber feld, Koblenz, Köln, Münster, Siegen, Solingen, Trier und Wesel Theil nahmen. Die größere Anzahl der zur Berathung gekommenen Anträge be traf Verhältnisse, welche lediglich für die beiden Provinzen erheblich sind. Einzelnes möge hier hervorgehoben werden. Die Herren H. Benrath in Aachen und H. Boersken in Koblenz wurden in den Verein ausgenommen; den übrigen Gesuchen um Aufnahme in den Verein wurde aus verschiedenen Gründen nicht willfahrt. Der Verein zählt demgemäß jetzt 110 Handlungen zu sei nen Mitgliedern. Es wurde der Beschluß gefaßt: Wenn ein Mitglied des Kreisvereins des Nachdrucks bezüchtigt wird, so erläßt der Vorstand an dieses die Aufforderung, sich mit dem Verletzten zu ver ständigen. Findet eine solche Verständigung innerhalb einer vom Vorstande vorgeschriebenen Zeit nicht statt, so kann auf Antrag des Klägers die Sache vor die General-Versammlung gebracht werden, welche über den Fall entscheidet. Die Ansicht, außer dem Leipziger Auslieferungslager noch ein zweites in Köln zu errichten, fand nicht Eingang, das dies für den Verleger kostspielig, hemmend und nutzlos sein und dem Sortimenter keinen damit in Verhältniß stehenden Nutzen gewähren würde. In Beziehung auf den Verein vom h. Karl Borromäus wurde bemerkt, daß derselbe nach §§. 2 und 3 seiner Statuten aller dings zum Verkauf von Büchern, resp. zu deren Vertheilung unter seine Mitglieder zu den von ihm erzielten niedrigen Parthie- Preiscn, berechtigt sei, daß er dadurch dem Sortimentshandel Schaden zufüge, letzterm jedoch vorläufig kein Mittel gegeben sei, denselben von sich abzuwenden. Der Antrag auf Errichtung eines gemeinschaftlichen Commissionsgeschä ftes in Leipzig wurde theils als unaus führbar, theils als unersprießlich, für die Gesammtheit sowohl wie für den Einzelnen, fast einstimmig verworfen. Vierzehnter Jahrgang. Das Reisen und Reisenlassen auf Bestellung im Buch handel wurde allerdings für einen Uebelstand gehalten; der Tadel sprach sich jedoch entschiedener gegen diejenigen Verleger aus, welche mit dem Publikum in direkten Verkehr treten, als gegen diejenigen, welche die empfangenen Bestellungen dem Sortimenter zur Ausführung über geben. Uebrigens gewährt die unten *) abgedruckte Cabinetsordre vom *) No. 2405. Allerhöchste Cabinetsordre vom 8. December 1843, betreffend den Verkehr der. Behufs des Suchcns von Waarenbcstellungen und des Waarenaufkaufs umherreisenden Personen. Um den Uebclständen entgegenzuwirken, welche hinsichtlich des Verkehrs der Behufs des Suchens von Waarenbestellungen und des Waarenaufkaufs umherreisenden Personen wahrgenommen worden sind, bestimme ich, auf den Antrag des Staatsministcriums, was folgt: 1) Waarenbestellungen dürfen, auch auf Grund der gegen Steuer entrichtung oder steuerfrei dazu ertheilten Gewerbscheine fortan nur bei Gewerbtreibenden gesucht werden, und zwar bei Handeltreibenden ohne Be schränkung, bei andern Gewerbtreibenden, sie mögen Gegenstände ihres Ge werbes verkaufen oder nicht, nur auf solche Sachen, welche zu dem, von ihnen ausgeübten Gewerbe als Fabrikmaterialien, Werkzeuge, oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit in Beziehung stehen. Bestellungen auf Wein können auch ferner bei andern Personen als Gewerbetreibenden gesucht werden. 2) Wer durch Umherreisen Behufs des Aufkaufs von Gegenständen zum Wiederverkauf, oder Behufs des Suchcns von Waarenbestellungen, einen gewerbescheinpflichtigen Verkehr betreibt, darf, auch wenn er dazu mit einem Gewerbeschein versehen ist, nur Proben oder Muster, nicht aber Maaren irgend einer Art mit sich führen. 3) Wer einer der zu 1 und 2 ertheilten Bestimmungen zuwiderhan delt, hat eine Geldstrafe von acht und vierzig Thalcrn und die Consisca- tion derjenigen Gegenstände verwirkt, die er seines Gewerbes wegen bei sich führt. In Ansehung der nachzuzahlenden Steuer bewendet es bei den bevor stehenden Bestimmungen. Auch kommen hinsichtlich der Umwandelung der Geld- in Gefängnisstrafe und überhaupt hinsichtlich des Verfahrens wider die Contravcnienten die in Betreff der Zuwiderhandlungen gegen das Ge werbesteuergesetz vom 3V. Mai 1820 und des Hausirregulativs vom 28. April 1824 ertheilten Vorschriften zur Anwendung. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Charlottenburg, den 8. December 1843. (gez.) Fr i e d rich W ilh clm. An das Staatsministerium. Auf den Grund dieser Cabinetsordre haben einige Collegen sich mit einer Beschwerde an eine der königlichen Regierungen der Rheinprovinz gewandt und folgende, vom 24. Juli d. I. datirte Antwort erhalten: 4
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