für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcrcins. 20. Freitags, dm 11. Marz. 1842. Berichtig ung. Da Herr Carl Rudel gegen die Unterzeichneten erklärt hat, des Vereins der Buchhändler beizubehalten wünsche, dahin zu berichtigen. Leipzig, den 7. März 1842. Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst. 6. <1. Braunschweig, den 10. Februar 1842. Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg rc. Um dem Eigenthume an Werken der Wissenschaft und Kunst den ihm gebührenden rechtlichen Schutz zu sichern, er lassen Wir, mit Zustimmung unserer getreuen Stände, die nachfolgenden Bestimmungen: I. Schutz literarischer und musikalischer Werke. I. Nachdruck. Begriff und Verbot. § 1. Herausgegcbene Schriften, musikalische Eompositio- nen, geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind (§ 7.) dürfen ohne Genehmigung des Urhe bers oder nachdem und insoweit sein Rocht auf Andere übergegangen ist, ohne Genehmigung seiner Rechtsnachfolger weder ganz noch theilwcise von neuem abgedruckt oder auf irgend eine mechanische Weise vervielfältigt werden. Unter Urheber ist nicht allein der Verfasser eines Werkes, sondern auch dessen Herausgeber, insofern dasselbe dessen Thätigkeit sein Entstehen verdankt, nicht aber derjenige Her ausgeber, welcher lediglich das Erscheinen des Werkes eines Andern besorgt, zu verstehen. Sr Jahrgang. daß er die Mitgliedschaft so ist unsere Angabe vom 1. d. Monats sub 3. Die Drputirtcn dco Duchhandcls zu Leipzig. § 2. Gleichfalls darf ohne Genehmigung der Berechtigten (§ 1.) ein in einer tobten Sprache verfaßtes Werk nicht in deutscher Uebersetznng oder ein in mehreren lebenden Sprachen gleichzeitig erschienenes Weck nicht in einer neuen Uebecsetzung in einer der Sprachen, in welchen es erschienen ist, abgedcuckt, oder auf andere mechanische Weise vervielfältigt werden. Hat der Urheber auf dem Titelblatte der ersten Ausgabe bekannt gemacht, daß er eine Uebecsetzung und in welcher Sprache herausgeben wolle, so soll die Uebersetznng, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Erscheinen des Originals herauskommt, als mit diesem gleichzeitig erschienen behandelt werden. ß 3. Auch dürfen ohne Genehmigung des Berechtigten (tz 1.) aus herausgegebenen musikalischen Eompositioncn Auszüge, Arrangements für einzelne Instrumente oder son stige Bearbeitungen, die nicht als cigcnthümliche Eompositio- nen betrachtet werden können, nicht gemacht werden, ß 4. Dagegen ist nicht verboten: 1) die Aufnahme einzelner Stellen, auch einzelner Urkun den, Abbildungen und Zeichnungen der Z 1. gedachten Art, aus einem bereits gedruckten Werke; 2) die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte, Musik stücke, Abbildungen und Zeichnungen der tz 1. gedach ten Art, in kritische und literarisch-historische Werke und in Sammlungen zum kirchlichen oder Schulge brauche; 39