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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1870
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Erscheint «User Sonntags täglich. — Bi« früh d Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt find an die Redactio», — Anzeigen aber an die Erdedition deSielben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthum dkS BärsendereinS der Dkutschrn Buchhändler. »HA 205. ——* Leipzig. Mittwoch den 7. September. »— 1870. Amtlicher Theil. Protokoll der Generalversammlung des Schweizerischen Buchhändler vereins in Zürich am 18. Juli 1870. Anwesend und vertreten waren folgende Firmen: Die Herren Al twegg-Web er in St. Gallen, Amberger in Basel, Appen zeller in Zürich, Gebr. C. u. N. Benziger in Einsiedeln, R. Bertschinger in Lenzburg, Bleuler-Hausheer L Co. in Winterthur (vertreten durchHrn.Kischke), Brodtm a nn'schc Buchh. in Schaffhansen (Stötzncr), Bürkli in Zürich, Christen in Aarau (Wirz), Christen in Thun (Rippstein), Cramer L Lüthy in Zürich, Detloff in Basel, C. M. Ebell in Zürich, Gsell in Chur, Haller'sche Verlagsh. in Bern (vertreten durchHrn.Haller Sohn), Hanke in Zürich, Herzog in Zürich, Heuberger in Bern, Höhr in Zürich (vertreten durch Hrn. Höhr jun.), Ad. Holzmann in Zürich, Huber L Co. in St. Gallen (Fehr), Huber in Frauen feld (vertreten durch Hrn. Bächingcr), Hurler'sche Buchh. in Schaff hausen (vertreten durch Hrn. Baader), Jent's Sortimentsh. in Solothurn und Je nt L Re inert in Bern (vertreten durch Hrn. Rich), H. Keller in Zürich, Kraul L Boßhart in Zürich (Kraut), Krüsi in Basel, Leuthold in Zürich, H. Locher in Zürich, Lud wig in Zürich, Meiscl's Buchh. in Herisau (Staub), Meyer L Zeller in Zürich (Neimmann), Carl Meyer in Zürich, Meyri in Basel, Orell, Füßli LCo. in Zürich (vertreten durch Hrn. Wild), Prell in Luzern, Ri ehm in Basel, Ru egg inWädcnschwil, San doz in NeuchLtel (vertreten durch Hrn. Klingebcil), Sauerländer in Aarau (Zschokke), Schabelih'schc Buchh. in Zürich (Schmidt), Schalch in Schaffhausen, Schneider in Basel (Geering), Schoch in Schaffhausen, Schultheß in Zürich, Schweighauser'sche Verlagsh. in Basel (Schwabe), Steinheil in Biel (Kuhn), Ver lagsmagazin inZürich (Schabelitz), Wurster L Co. in Winter thur (Wurster), Zürcher LFurrer in Zürich. Der Präsident des Vereins eröffnet die Versammlung mit nach stehender Anrede: Verehrte Herren College»! Seien Sie Alle in der heutigen 21. regelmäßigen Hauvtvcrsammlung willkommen, um so mehr willkommen, als die Ereignisse der letzten Tage es manchen College» schwer — wenn nicht unmöglich — machten, hier cin- zutrcffen. Während der Friede der eigentliche Lcbensodem für unsere beruf liche Thätigkeit ist, und wir uns für ein legeres geschäftliches Leben vorbe reiteten, sehen wir soeben unsere Bruder und Söhne an die Grenzen eilen, um den Eventualitäten eines plötzlich ausgebrochenen Krieges zu begegnen. Erkennen wir in dieser unerwarteten Wendung der Dinge eine erneute Auf forderung für uns Alle, unser Haus rechtzeitig zu bestellen, um für jeden Fall gerüstet zu sein. » In Ihrer lctztjährigcn Versammlung wählten Sie den seligen Herrn Friedrich Schultheß zum Friedensrichter. Nachdem dieser mit Rücksicht auf seine geschwächte Gesundheit die Wahl ausgeschlagen, hatte Herr Köppel, welchem schon in der Hauptversammlung die Mehrzahl der Stimmen zuge- Siebenunddreißistger Jahrgang. fallen war, die Freundlichkeit, die Stelle zu übernehmen und steht seither diesem Amte vor. Die Herren Gebrüder Hug in Basel, Zürich und St. Gallen wandten sich durch Circular vom Juli vorigen Jahres wie an jeden Einzelnen von Ihnen, so auch an den Vorstand, mir dem Gesuche, eine von ihnen ent worfene Petition an das eidgenössische Zoll- und Handelsdepartemenr zu unterschreiben. Ihr Vorstand lehnte das Ansinnen ab, nicht sowohl wegen des Inhalts und der Fassung der Petition, als weil er für durchaus un passend erachtet, daß ein Mitglied mit Umgehung resp. ohne Vorberathung des Vorstandes die College» zu einem Schritte veranlasse, der zunächst nur im Interesse der Petenten liegt und dem Vereine mancherlei Unzuträglich- keiten bereiten kann. Sollte ein ähnlicher Fall wiederkehren, so laden wir Sie ein, nur in llcbcreinstimmung mit dem Vorstanee zu handeln. Unsere Collegin, die ..Loaiete <l«s ftibraires et Leftleurs cke la Luisse llomsiule", suchte mit schreiben vom 15. Oct. 1869 die Intervention des eidgenössischen BundesralheS nach. In dem Vertrage über das „literarische Eigcnthum", der zwischen der Schweiz und Frankreich 186t abgeschlossen wurde, gestehen sich die beiden Lander eine vollständige Reciprocität zu. Der 8- Ü. des Vertrages sagt: „ES ist gestattet, in Frankreich Auszüge oder ganze Stücke aus Werken zu veröffentlichen, welche zuerst in der Schweiz erschienen sind, insofern nämlich die Sammlung für den Unterrichts-Zweck oder das Studium eigens bear beitet, von erklärenden Noten ooer von einer Uebcrsetzung — zwischen den Zeilen oder am Rande — begleitet ist." Die französische Gesetzgebung geht aber in dem Schutze des sogen, literarischen Eigenthums so weit, daß sie die Aufnahme eines einzigen Bruchstückes aus dem Werke eines französischen Verfassers in ein Schulbuch untersagt. So tritt nun der Fall ein, daß der Vertrag zugesteht, was das fran zösische Gesetz untersagt, und daß der schweizerische Verleger einer Chresto mathie, der den Vertrag benutzt, in Frankreich vom Gesetze verfolgt wird. In einem vorliegenden Falle mußte der schweizerische Verleger von den französischen Autoren mit großen Opfern das Recht, das ihm der Vertrag bereits gewährte, erst erkaufen, um von Prozessen verschont zu bleiben, welche einen für ihn mißlichen Ausgang zu nehmen drohten. Ihr Vorstand entsprach dem Wunsche unserer wälschen Collegen, ihre Eingabe Namens unseres Vereins zu unterzeichnen, mit um so gröberem Vergnügen, als sich hier zum erstenmal die erwünschte Gelegenheit darbot, mit ihnen vereinigt zu handeln. Hessen wir, daß dieser Fall Veranlassung sei, fortan stets in unseren gemeinsamen Interessen Hand in Hand zu gehen. Mit dem 1. Sept. 1869 trat der Vertrag über das literarische Eigen- lhum zwischen der Schweiz und dem Norddeutschen Bunde in Kraft, un term 16. Oct. derjenige mit den süddeutschen Staaten. Wir wollen gerne annchmen, daß dem Abschluß dieser Verträge von Seiten unserer Bundes- bchörden das Streben zu Grunde lag, damit weitere, wenn auch indirecte Schritte für ein künftiges einheimisches Gesetz über das „Urheberrecht" zu thun, dessen Nichtvorhandenscin für uns immer drückender wird, wenn auch die Ehrenhaftigkeit der großen Mehrheit der deutschen College» uns bisher vor schwerem Rachtheil bewahrte. Seitdem der übelbcrathene Volks wille im Jahre 1865 den Vorschlag, auf dem Wege der Bundcsrcvision ein Gesetz gegen den Nachdruck zu erlassen, ablehnte, sprach sich das Verlangen danach wiederholt und immer entschiedener in der Oeffentlichkeit aus. Gegenwärtig liegt den in Bern versammelten BundcSbehörden abermals der Vorschlag einer Bundevrevision vor. und in ihm ausgesprochenermaßcn die Tendenz, das „Urheberrecht" auf dem Wege der Gesetzgebung festzustellen. Wir dürfen zuversichtlich dieses Gesetz in naher Zeit erwarten. Der norddeutsche Reichstag nahm unterm 26. März das Gesetz über 407
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