II Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcrcins. 76. Dienstags, den 24. August. 1847. Zur Geschäftsordnung. Auszug aus ciucm der Ncdaction zugcgangciicu SU,reiben einer geachteten Sortiments- und Vcrlagshanblung. Leider hat sich von dem, was sich in frühem Zeiten als altherkömmlich von selbst verstand und, um von Jedermann genau beobachtet zu werden, gar nicht bevorwortet zu werden brauchte, in neuerer Zeit so viel verloren, daß selbst sehr ange sehene Handlungen nicht mehr an so löblich Hergebrachtem fest halten, daß deshalb in frühem Zeiten der echt deutsche Begriff: „auf Treu und Glauben" mit Recht auf den Buchhandel angewandt werden konnte. Da wir unseres Theils beim Sortimcntshandcl stets in allen Stücken streng gegen uns selbst gewesen sind, was freilich oft nicht ohne Opfer blieb, so mußten wir natürlich auch darauf halten, in unfern Verlagsgeschäftcn nicht durch alles das bcnachthciligt zu werden, was an geschäftlichen Mißbrauchen in neuester Zeit fast Tagesordnung geworden ist. Die hierdurch herbei- gefühcten häufigen Streitigkeiten, welche zur Zeit der Messe wegen Nemittiren oder Disponircn fest verlangter älterer, oft schon in vorhergegangcncn Rechnungen bezahlter, be schmutzter oder gänzlich verdorbener Artikel entstanden und die immer allgemeiner werdende nachlässige Abmachung der Saldi vcranlaßtcn so ärgerliche Correspon denzen, die sich in einer oder andern Weise stets glichen, daß wir endlich ein Blatt drucken ließen, auf welchem sich die am meisten verkommenden Ungcbühclichkeiten verzeichnet befan den und gegen welche wir protcstirten, dann verkommenden Falls den streitigen Punkt auf dem Blatte anstcichen und an den betreffenden Contravenicnten adressirtcn. Wir ersparten uns seitdem den Verdruß, über unangenchmeDinge noch viel Worte machen zu müssen, erreichten häufig unfern Zweck und wo nicht, führten wir unsere Bestimmungen aus. Seit geraumer Zeit, besonders aber seit den letzten 4—5 Jahren, in denen besonders sich die neuen Etablissements so sehr vermehrten, folgten wir dem Vorgänge anderer Verleger II 8r Jahrgang. und bewilligten den neuen Handlungen nur selten und aus nahmsweise sogleich Credit, indem wir einige Jahre lang nur gegen baar an sie cxpedirtcn. Da wir jedoch erwogen haben, daß hiermit leicht manchem rechtlichen jungen Anfänger sein Emporkommcn erschwert werden, uns selbst aber dadurch Nachthcil erwachsen könne, so haben wir seit Kurzem fol gende neue Einrichtung getroffen. Sobald uns das Circu- lair eines neuen Etablissements zugeht, worin man um Conto-Eröffnung ersucht, senden wir einem solchen in dem Falle, daß uns diebeigebrachten allgemeinen Empfehlungen oder die über dasselbe eingezogencn speziellen Erkundigungen genügen, unsere „Bedingungen" in zwei gedruckten Exemplaren an die Betreffenden ein, deren einem wir un sere Zusicherungen schriftlich beifügen, und deren anderes wir vollzogen zurückverlangcn, worauf wir denn die Verbin dung eröffnet erklären- Hierdurch hoffen wir unsere com- mcrziellen Interessen zu vermehren und im Allgemeinen bei allen unfern reuen Verbindungen den Begriff gleich von vorn herein festzustellen, daß mit uns nur nach soliden Grund sätzen Geschäfte gemacht werden können- Welchen Erfolg dies haben werde, mag uns die Zeit lehren und wir werden, wenn Sie Interesse daran nehmen, Ihnen künftig unsere da durch gemachten Erfahrungen mittheilcn. Sollten Sic sich nun veranlaßt finden, von diesen Ein richtungen, welche unfern eigenen Angelegenheiten nach und nach wenn nicht ganz, doch überwiegend die bedauerlichen Mißbräuche, die jetzt so überhand gcnommmcn haben, fern halten werden und, allgemein von den Creditgebcrn angenom men und ausgcführt, ganz gewiß mehr Ordnung im Handel erschaffen würden, im Börsenblatts Bericht zu erstatten, so würde uns dies ganz recht sein, nur müssen wir leider glau ben, daß vielen tauben Ohren gepredigt wird, denn fast alle Handlungen, welche Verlag und Sortiment zugleich führen, werden zwar sehr unangenehm berührt, wenn sieals Verleger Contraventioncn gegen dieIregel erleiden sollen, begehen 134